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Versicherung zahlt nicht nach Kostenvoranschlag
Hallo,
habe an meinem Fahrzeug einen kleinen Parkschaden.
So Boschservice machte Kostenvoranschlag über 1217,60€.
Reichte diesen bei der Versicherung ein. Diese akzeptierten diesen auch und teilten mir mit, dass ich nun den Schaden reparieren lassen kann(abzüglich der Sb von 300€).
So ich hatte mich entschlossen den Schaden ausbezahlen zu lassen, da er nicht so schlimm war und das Auto eh in Zahlung gegeben wird.
So die Versicherung teilt mir nun mit, dass die tatsächlichen Reparaturkosten nur 881,71€ betragen abzüglich SB bleiben allso 581,71€.
Ich meine aber, dass Sie von den 1217,60€ die 194,40€ Mwst. abziehen dürfen und die 300€ SB. Bleiben nach meiner rechnung 723,20€.
In dem Schreiben steht daz wörtlich:
Es sind nur die "erforderlichen" Reparaturkosten zu zahlen. Wenn nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abgerechnet wird, sind die Kosten, die Fachwerkstätten in Ihrer Region üblicherweise verlangen, zu Grunde zu legen.
Kann mir jemad sagen wo der Ihr Problem ist und nach welchen Voraussetzungen die da rechnen.
Danke für Eure Ideen.
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18 Antworten
Die Versicherung kann beispielsweise den KVA geprüft und korrigiert haben oder auch andere Verrechnungssätze als Abrechnungsbasis eingesetzt haben, nämlich durchschnittliche ortsübliche Verrechnungssätze oder Verrechnungssätze von eigenen Vertragswerkstätten. Das ist legitim.
Naja aber ich habe zwei KV, einen vom Citroen Händler, den anderen vom Bosch Service. Die sind beide auf 20 Euro identisch. Wenn ich den Schaden reparieren lassen hätte, müssten sie ja noch zusätzlich die Mwst. zahlen. Ganz zu schweigen wenn ich einen Gutachter heranziehen würde.
Sie können ja nicht auf der einen Seite meinen einergereichten KV akzeptieren und selber keinen Gutachter beauftragen und auf der anderen Seite trotz Zusage ihre eigenen Berechnungen anstellen. Oder doch?
Siehst Du doch. Ist Regulierungspraxis. Ist zwar rechtlich ein wenig auf tönernen Füßen aber entweder findest Du Dich damit ab oder klagst und hoffst auf einen guten Richter...
In der Regel haben die Versicherer aber Ihre Präzedenzurteile und kennen Ihre Richter. Ich sag' jetzt mal die Chancen stehen 50:50 :-)
Zitat:
Original geschrieben von Julien187
Naja aber ich habe zwei KV, einen vom Citroen Händler, den anderen vom Bosch Service. Die sind beide auf 20 Euro identisch. Wenn ich den Schaden reparieren lassen hätte, müssten sie ja noch zusätzlich die Mwst. zahlen. Ganz zu schweigen wenn ich einen Gutachter heranziehen würde.
Sie können ja nicht auf der einen Seite meinen einergereichten KV akzeptieren und selber keinen Gutachter beauftragen und auf der anderen Seite trotz Zusage ihre eigenen Berechnungen anstellen. Oder doch?
Die Kürzung muss nicht bedeuten, dass die Versicherung den KVA nicht akzeptiert, sondern im Fall der fiktiven Abrechnung Durchschnittsverrechnungssätze ansetzt, den Schaden als solches aber akzeptiert oder eben wie oben beschrieben handelt. Ziehst Du einen eigenen Gutachter hinzu, zahlst Du ihn auch selbst, denn im Kaskofall ist die Versicherung weisungsberechtigt. Genauso zahlst Du auch Kostenvoranschläge selbst, es sei denn Du lässt dort reparieren und die Werkstatt verrechnet den KVA oder Deine Beziehungen sind gut und es war kostenlos.
Es ist durchaus möglich, dass ein Gutachter die Kostenvoranschläge eingesehen und korrigiert hat. Dafür muss er nicht unbedingt das Fahrzeug ansehen. So stellen die Versicherer sehr wohl ihre eigenen Berechnungen an, was auch vorbeugend dazu beiträgt Versicherungen übervorteilen zu wollen.
Mein Tip: Lass Dein Fahrzeug fachgerecht reparieren und den Schaden von der Versicherung minus SB begleichen. Ein Streit mit der eigenen Versicherung und dem anschliessenden Sachverständigenverfahren wäre bei dieser Differenz wesentlich teurer.
Zitat:
Original geschrieben von Cl25
Siehst Du doch. Ist Regulierungspraxis. Ist zwar rechtlich ein wenig auf tönernen Füßen aber entweder findest Du Dich damit ab oder klagst und hoffst auf einen guten Richter...
In der Regel haben die Versicherer aber Ihre Präzedenzurteile und kennen Ihre Richter. Ich sag' jetzt mal die Chancen stehen 50:50 :-)
Das ist so nicht ganz richtig, weil von Fall zu Fall anders entschieden wird. Das kann an der jeweiligen Versicherung liegen, aber auch am Sachbearbeiter etc. Bevor ein Richter zu solchen Lapalien Stellung nehmen muss, findet ein Sachverständigenverfahren statt. Wenn dort keine Einigung erzielt werden kann, können weitere juristische Schritte eingeleitet werden und erst dann!
Der Versicherungsnehmer sollte dabei immer überlegen ob dieser Aufwand lohnt. Kann das Fahrzeug wirklich nicht zu Versicherungsvorgaben repariert werden macht es durchaus Sinn, dann mit allen Konsequenzen. In diesem Fall hier, wo das Fahrzeug in Zahlung gegeben wird, sollte doch entscheidend sein, wieviel weniger der Aufkäufer zahlt. Ich denke Julien187 wird keine Verluste haben! Wenn doch, fachgerechte Reparatur und Abrechnung mit der Versicherung, wie es sich gehört.
Danke für Eure Antworten.
Habe noch eine andere Frage. Wollte mir ja jetzt eh einen Jahreswagen kaufen. Wenn ich dann die Rechnung über den Kauf einreiche, bekomme ich dann die Mwst. von dem Schaden doch ausbezahlt?
Noch eine Frage:
Das neue Auto läuft nach wie vor auf den gleichen Versicherungsnehmer, allerdings wird der Halter der Enkel des Versicherungsnehmers sein, ist die Mwst. in diesem Fall trotzdem zu erstatten oder nicht?
was hat der kauf eines neuen wagens mit der Unfall-Mwst des alten wagens zu tun?
Also habe mir den versicherungsbetrag ausbezhalen lassen und wenn man denen dann nachweist, dass man es trotzdem repariert hat oder einen neuen geakuft hat, bekommt man die Mwst. erstattet, da man diese ja auch ausgegeben hat.
Zumindest steht das so in dem Schreiben.
Zitat:
fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis bzw. aufgrund Kostenvoranschlag - Teil 2
Weiterhin ist in letzter Zeit wieder einmal verstärkt zu beobachten, dass unter Berufung auf sog. Kontrollberichte Kostenvoranschläge und Gutachten im Bereich der Stundenverrechnungssätze, der Ersatzteilaufschläge und der Verbringungkosten gekürzt werden. Dabei wird meistens der Stundenverrechnungssatz von "Vertrauensbetrieben" oder billiger Referenzbetriebe zu Grunde gelegt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 29. April 2003, der sogenannten "Porsche-Entscheidung" jedoch klargestellt:
•"Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag."
Lediglich in Fällen, in denen es dem Geschädigten ohne Weiteres möglich ist, eine ihm zugängliche gleichwertige preiswertere Werkstatt zu nehmen, kann der Versicherer auf eine solche verweisen. An das Merkmal der "Gleichwertigkeit" werden jedoch strenge Anforderungen gestellt. Fragen Sie hierzu einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Aufgrund eben dieser "Porsche-Entscheidung" ist es auch nicht rechtens Abschläge für die sogenannten UPE-Aufschläge vorzunehmen
Quelle: www.unfall-recht.de
Zitat:
Original geschrieben von Chatwalker
Aufgrund eben dieser "Porsche-Entscheidung" ist es auch nicht rechtens Abschläge für die sogenannten UPE-Aufschläge vorzunehmen
Quelle: www.unfall-recht.de
wetten, dass ich dir innerhalb von 5minuten "hunderte" anderslautende gerichtsurteile raussuchen kann?
ist doch hier schon unendliche mal durchgekaut worden....es gibt genauso viele urteile pro wie contra. man kanns auf nen streit drauf ankommen lassen....aber die chance steht 50:50
Zitat:
wetten, dass ich dir innerhalb von 5minuten "hunderte" anderslautende gerichtsurteile raussuchen kann?
ist doch hier schon unendliche mal durchgekaut worden....es gibt genauso viele urteile pro wie contra. man kanns auf nen streit drauf ankommen lassen....aber die chance steht 50:50
Wetten, dass alle diese Urteile die Du raussuchst in der dazugehörigen Klageschrift einen wesentlichen Punkt nicht berücksichtigen (siehe oben)
Zitat:
Original geschrieben von Chatwalker
Wetten, dass alle diese Urteile die Du raussuchst in der dazugehörigen Klageschrift einen wesentlichen Punkt nicht berücksichtigen (siehe oben)
aber nicht, die von dir angeführten UPE Aufschläge. Die sind nur dann zu erstatten, wenn der im Gutachten aufgeführte Reparaturbetrieb die auch tatsächlich erhebt. Genau so wie die Verbringungskosten zum Lackierer.
Und wenn die Rechtsprechnung da wirklich so einheitlich wäre, dann würden sich nicht jeden Tag die Gericht damit beschäftigen, oder glaubst du die Versicherungen führen keine Statisiken über gewonnene und verlorene Urteile?
Mit einem blosen Hinweis auf das Porsche Urteil gewinnst du so einen Prozess schon lage nicht mehr, da bedarf es doch etwas mehr fundierten Sachvortrag von Fall zu Fall......
Gruß
Delle
@Delle
Es geht mir nicht um UPE Aufschläge und das das BGH Urteil alleine nicht ausreicht um Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt durchzusetzen ist mir auch klar.
Das Stichwort lautet "Gleichwertigkeit". Wer seine Argumentationskette dahingehend aufbaut kann eigentlich nicht verlieren.
Es gibt meines Wissens kein Urteil das die Gleichwertigkeit einer Reparatur in einer markenungebunden und einer markengebundenen bescheinigt. Es gibt aber zig Urteile, die besagen, dass eine Gleichwertigkeit in keinem Fall gegeben ist. Letztes mir bekanntes Urteil ist vom 30.04.09 (AZ: 8 S 10/09).
Nur muss man in seiner Klageschrift die Gleichwertigkeit auch anzweifeln, was in den mir bekannten Fällen, welche zugunsten der Versicherer ausgefallen sind, nicht passiert ist.
Gruß,
Chatwalker
P.S.: Was soll überhaupt ein Im-Bus-Schlüssel sein ?