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Versicherungsschein nach dem 30.11. erhalten

Themenstarteram 6. Dezember 2007 um 9:16

Guten Morgen,

ich habe am 26.09.2007 ein Fahrzeug zugelassen, der Versicherungsschein kam aber erst gestern mit der Post (fragt bitte nicht warum das solange dauert :-)).

Die Übernahme der SF-Rabatte vom Vorbesitzer ist auf einmal nicht mehr möglich.

Da sich mich nun mit 140 % einstufen, würde ich den Vertrag gerne außerordentlich kündigen. (Versicherungsschein erhielt ich erst gestern)

Ich wäre weiterhin Fahrzeughalter und der Vorbesitzer VN.

Ist eine außerordentliche Kündigung in diesem Fall möglich?

Grüße

Dennis

 

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9 Antworten

Tag,

 

Zitat:

 

Die Übernahme der SF-Rabatte vom Vorbesitzer ist auf einmal nicht mehr möglich.

Eine SF Übernahme vom Vorbesitzer? Warum sollte er die seinen Rabatt schenken?

Man kann einer Police immer innerhalb nach 14 Tagen widerrufen, allerdings wirst du dann je nach Gesellschaft für die Zeit der vorläufigen Deckung Prämie entrichten müssen.

Evtl. bietet dir ein neuer VR auch rückwirkend die Deckung, aber das kann dir hier keiner abschließend beantworten.

Meine Frage: hattest du noch nie ein Fzg auf dich versichert? Wenn ja, warum nicht den SFR nehmen wenn nein kann ich mir nur schwer vorstellen, dass du woanders besser als SF1/2 eingestuft wirst...

Themenstarteram 6. Dezember 2007 um 12:56

Die Übernahme der SF-Rabatte war mit dem Vorbesitzer abgesprochen, da er sie nicht mehr benötigt und ich das Fahrzeug schon längere Zeit fuhr. Das Fahrzeug sollte als Zweitwagen angemeldet werden.

Der Hauptgrund meiner Frage bezog sich eigentlich auf die außerordentliche Kündigung oder Wiederspruchs des Vertrages, weil ich mir ein bischen hintergangen vorkomme. Grund: Fadenscheinige Ausreden warum der SF-Rabatt nicht übernommen werden kann wie z. B. Fahrzeug war nicht lang genug auf den Vorbesitzer angemeldet. Dies stellte sich aber erst mit dem Erhalt der Police raus.

Ich habe nämlich irgendwo gelesen, dass man mit der Zulassung des Fahrzeuges ein Recht auf Wiederspruch in der KFZ-Haftpflicht verliert.

 

Natürlich könnte ich das Auto auch als Zweitwagen mit geringeren Prozenten anmelden, durch die Übernahme wäre ich gleich auf 40 % gesunken.

Ich kenne keine Versicherung, welche den Zweitwagen gleich auf 40 % stuft.

Nun, da du erst mit der Police alle Unterlagen erhalten hast, kannst du immer noch vom Vertrag zurücktreten. Auch könntest du aufgrund einer evtl. Beitragserhöhung zum 01.01.08 kündigen.

Zweitwagenregelungen gibt es sowohl mit SF2 oder SF3. Es gibt auch Direktversicherer die mit Einstufung in die selbe SF Klasse werben...allerdings: Bezahlt wird immer in €!

Ein SF Übertragung ist eigentlich nur bei Verwandten möglich, alles andere ist dann Geschäftspolitik des Versicherer...

Themenstarteram 6. Dezember 2007 um 13:58

Danke für die Antworten.

Es handelt sich ja bei der Übernahme der Rabatte um einem Verwandten (Vater).

Ich habe nur bedenken, dass wenn ich vom Vertrag zurücktrete, die Versicherung den Vertrag rückwirkend storniert.

Ich habe dann ein Problem, wenn ich das Fahrzeug ab z. B. heute oder morgen bei der neuen Versicherung versichere.

Die Zeit dazwischen wäre "Fahren ohne Versicherungsschutz"

Sollte die Versicherung den Vertrag zum Zeitpunkt des Wiederrufes aufheben, wäre alles in Butter.

Grüße

Dennis

am 6. Dezember 2007 um 14:53

Solange du kein Unfall hattest, sollte dir auch bei einer Stornierung des Vertrages nix passieren, wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz.

 

Themenstarteram 6. Dezember 2007 um 15:28

Mir ging es eher um den strafrechtlichen Aspekt. Da "Fahren ohne Versicherungsschutz" strafrechtlich verfolgt wird.

z.B. alte Versicherung kündigt rückwirkend zum 01.10.07 neue Versicherung läuft ab dem 01.12.07.

D. h. für 2 Monate "Fahren ohne Versicherungsschutz".

Ist einem Freund passiert. Er hatte eine Vorladung bei der örtlichen Polizeidienststelle um musste dazu Stellung nehmen.

Für Ihn ist damals alles glatt gelaufen.

Zitat:

Original geschrieben von DennisHU

Mir ging es eher um den strafrechtlichen Aspekt. Da "Fahren ohne Versicherungsschutz" strafrechtlich verfolgt wird.

z.B. alte Versicherung kündigt rückwirkend zum 01.10.07 neue Versicherung läuft ab dem 01.12.07.

D. h. für 2 Monate "Fahren ohne Versicherungsschutz".

Ist einem Freund passiert. Er hatte eine Vorladung bei der örtlichen Polizeidienststelle um musste dazu Stellung nehmen.

Für Ihn ist damals alles glatt gelaufen.

Deswegen schrieb ich ja:

Zitat:

 

Evtl. bietet dir ein neuer VR auch rückwirkend die Deckung, aber das kann dir hier keiner abschließend beantworten.

Die eventuelle strafrechtliche Relevanz ist hier allerdings sehr interessant.

Natürlich darf ich nicht gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstossen, welches besagt,

daß mein angemeldetes Fahrzeug eine Haftpflicht haben muss.

Mein Versicherer kann diese Haftpflicht rückwirkend aufheben (z.B. Rücktritt vom Vertrag,

oder man wird sich einfach anders einig durch Aufhebungsvertrag etc.)

Für den Fall das mich eine neue Versicherung dann _nicht_ rückwirkend versichert (Was natürlich

alle sehr gern tun, schliesslich gibt es für die Zeit dann ja sichere Kohle, da ein Leistungsfall nicht

rückwirkend eintreten kann) stellt sich die Frage:

Was ist mit meinem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz?

Ich kann doch nicht rückwirkend dagegen verstoßen. Zumindest wäre es aus zwei Gründen

unsinnig:

Erstens kann ich ja keinen Schaden "rückwirkend verursachen".

Zweitens hatte ich ja jeden einzelnen Tag, wo ich den Wagen bewegt hab, gültigen Versicherungsschutz.

Das diese rückwirkend aufgehoben wird konnte ich zu dem Zeitpunkt ja noch nicht ahnen. Ein

Verschulden (Was für eine Strafbarkeit ja gegeben sein muss) fällt also aus.

Wäre mal interessant zu diskutieren - Was sagen die Versicherungsexperten dazu?

am 23. Dezember 2007 um 0:02

Zitat:

Original geschrieben von DennisHU

Mir ging es eher um den strafrechtlichen Aspekt. Da "Fahren ohne Versicherungsschutz" strafrechtlich verfolgt wird.

 

Strafrechtlich kann da rein GARNICHTS passieren.

Zum einen war das Fz. ja versichert, nämlich in der vorläufigen Versicherung, so dass bereits der Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG gar nicht erfüllt ist. Diese vorläufige Versicherung kann auch nicht rückwirkend mit einer Kündigung/Stornierung o.ä. beseitigt werden. Du würdest für diesen Zeitraum auch eine Rechnung bekommen und diese zahlen müssen. Ich glaube auch nicht, dass die neue Versicherung so lange rückwirkend Versicherungsschutz gewähren würde.

 

Zum anderen kann nur bestraft werden, wer vorsätzlich (oder hier auch fahrlässig - § 6 Abs. 2 PflVG) die Tat begeht. Damit man Dich bestrafen könnte, müsste man Dir nachweisen, dass Du zum Zeitpunkt der Tat positiv gewußt hast, dass das Fz. nicht versichert ist, oder dass Du dies aufgrund Fahrlässigkeit nicht wußtest. Das trifft aber nicht auf Dich zu.

Der Fahrlässigkeitstatbestand ist eher für solche Fälle gedacht, in denen der Fahrer ein fremdes Fz. ohne Kennzeichen Führt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob Versicherungsschutz besteht - positive Kenntnis kann man dann ja nie nachweisen, denn theoretisch könnte ja das Fahrzeug versichert sein, dass die Kennzeichen abmontiert/abgefallen sind, hebt den Versicherungsschutz ja nicht auf. Solchen Einlassungen wird so gleich ein Riegel vorgeschoben.

 

 

 

 

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