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Verwarngeld verfahren kostenpflichtig eingestellt

Themenstarteram 25. September 2018 um 18:12

Hallo zusammen

Man hat mir vor längerer zeit ein verwarngeld für parken auf einer sperrfläche auferlegt.. den habe ich online (da gab es so einen netten link) dann angegeben das im verwarngeldbescheid weder zeugen noch foto beigefügt sind und dementsprechend für mich kein verstoss nachvollziehbar sei.

Kurz darauf wurde ich vom oa darauf mit einer zahlungserinnerung nett erinnert. Daraufhin habe ich dort angerufen und freundlich darauf hingewiesen das ich dem nicht zustimme da weder zeuge genannt noch foto beigefügt wurde. Am nächsten tag erhielt ich ein foto von dem mir am telefon schon gesagt wurde das es sehr klein sei und von weit weg gemacht wurde. Das foto stammt von einem nachbarn ca 50 meter entfernt vom balkon im ersten stock. Ich habe mit dem foto eine neue ausfertigung des verwarngeldes bekommen diesmal mit "mitarbeiter des OA" als zeuge dem foto drauf (kaum zu erkennen). Und einen din a4 ausdruck des vergrösserten fotos.

Ich habe das ignoriert da ich ja online schon stellung genommen hatte.

Ca. 2 wochen später bekam ich einen brief mit der mitteilung das das verfahren eingestellt wurde da die ordnungswidrigkeit nicht nachzuweisen sei. Im gleichen brief wurden mir dann statt der 25euro verwarngeld dann 23,5 verfahrenkosten auferlegt. Darauf habe ich nicht reagiert da mir nicht klar ist warum ich verfahrenskosten für ein verfahren tragen soll das mein nachbar angestrengt hat und in dem ich vom oa ja "freigesprochen" wurde.... jetzt droht mir die stadtkasse mit dem anlegen einer sperrkralle.. mir geht es nicht um die 20 euro mir gehts ums prinzip.. ich will nicht diesen nachbar darin unterstützen weiterhin anzeigen zu erstatten.. der macht das nämlich recht gern mir sind noch 5 andere fälle bekannt.. zudem stand ich mit ca 4 centimeter der stossstange auf der sperrfläche - mal abgesehen das da noch 4 meter rest sind für seine garageneinfahrt hätte man fast ein lot gebraucht um das zu sehen... was kann ich jetzt noch unternehmen? Kann ich anzeige gegen die ständigen anzeigen des nachbarn unternehmen? Mich traf es nur einmal aber freunde und arbeitskollegen auch...

Ah auf dem foto sind weder datum noch uhrzeit zu erkennen... hätte also wann auch immer sein können..

Wenn gewünscht hänge ich alle schreiben und fotos an..

Ich empfinde es als frechheit sowas überhaupt zu versenden.. das war das papier nicht wert... ich finde das sieht schwer nach willkür aus und amtsmissbrauch da ich vermute das besagter nachbar im oa bekannte oder verwandte hat - sehr kleine stadt hier..

Beste Antwort im Thema

Da liegen ein paar Missverständnisse zur Rechtslage vor. Zum Ersten ist es nicht richtig, dass es für die Ordnungswidrigkeit keinen Beweis gibt. Es gibt sogar zwei Beweise, nämlich einen Zeugen- und einen Sachbeweis (Foto). In Deutschland kann aber ein Verwarnungs- oder Bußgeld (mit Ausnahmen) nicht dem Halter, sondern nur dem Fahrer auferlegt werden. Der Grund, warum das Verfahren hier eingestellt wurde, ist also NICHT, dass gar keine OWi vorlag oder dass diese nicht bewiesen werden konnte, sondern nur der, dass der Fahrer nicht bekannt wurde.

Und für den Fall, dass bei einem Parkverstoß der Fahrer nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand ermittelt werden kann, sieht § 25a StVG vor, dass dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Hätte man gegen den Vorwurf der OWi vorgehen wollen, dann hätte man den Fahrer benennen und anschließend gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen müssen. Unternimmt man bei einem Parkverstoß gar nichts, dann ist der Kostenbescheid die zwingende Folge. Und der ergeht - zum Glück - nicht gegen den Anzeigeerstatter, sondern gegen den Halter, also gegen den TE.

Zitat:

@Stormyshome schrieb am 25. September 2018 um 20:12:09 Uhr:

Kann ich anzeige gegen die ständigen anzeigen des nachbarn unternehmen?

ich finde das sieht schwer nach willkür aus und amtsmissbrauch

Das ist weder Willkür noch Amtsmissbrauch, sondern korrekt angewendetes deutsches Recht. Und nein, du kannst deinen Nachbarn nicht anzeigen. Der hat ja schließlich keine OWi begangen, was man vom Fahrer deines Fahrzeugs nicht behaupten kann.

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Das klingt für mich so, als ob der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Du hast dich deinen Schilderungen nach nie eindeutig als Fahrer geoutet.

Das war in dem Fall der "Fehler". Und dir als Halter werden jetzt die Verfahrenskosten auferlegt.

 

Ob sich da Verfahrensfehler wegen "falsch" benannten Zeugen oder ähnlichem eingeschlichen haben, oder ob das bezeugen schon mit Sichtung des Fotos stattgefunden hat kann ich leider nicht sagen.

 

Ich würde zähneknirschend zahlen...

Der Thread macht am Ende zwar mehr Arbeit, aber lass doch mal die Bilder sehen. Die Schreiben hast du meiner Meinung nach schon gut beschrieben, müsstest du noch schwärzen etc., macht doch nur Arbeit.

Aber unsere Experten hier finden außer der 4 cm über der Sperrfläche sicherlich noch 10 andere Gründe warum du da nicht so parken durftest.

- Restbreite der Fahrbahn

- entgegen der Fahrtrichtung

- ...

Also, lass doch mal sehen wie falsch du geparkt hast. Und wenn du das mit dem Nachbar weißt, warum parkst du nicht 4 cm weiter hinten/vorne bzw. auch deine Kollegen und Freunde "falsch"? Da parke ich doch lieber eine Straße weiter.

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 25. Sep 2018 um 19:41:00 Uhr:

Aber unsere Experten hier finden außer der 4 cm über der Sperrfläche sicherlich noch 10 andere Gründe warum du da nicht so parken durftest.

 

- Restbreite der Fahrbahn

- entgegen der Fahrtrichtung

- ...

Was wie immer völlig nebensächlich wäre, da so nicht vorgeworfen...

Zitat:

@Scoundrel schrieb am 25. September 2018 um 20:44:10 Uhr:

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 25. Sep 2018 um 19:41:00 Uhr:

Aber unsere Experten hier finden außer der 4 cm über der Sperrfläche sicherlich noch 10 andere Gründe warum du da nicht so parken durftest.

- Restbreite der Fahrbahn

- entgegen der Fahrtrichtung

- ...

Was wie immer völlig nebensächlich wäre, da so nicht vorgeworfen...

Dann können unsere Gutachter hier aber doch wenigstens beurteilen, ob das tatsächlich 4 cm waren. ;)

Hier sehe ich ohnehin das größte Problem:

Diese 4 cm (vordere Stoßstange steht über) sehen von schräg hinten aus wie 40 cm und von vorne meint man da wären noch 10 cm Luft...

Vielleicht wäre das Foto genau deshalb ganz interessant.

Wenn der Kostenbescheid nachweislich vor weniger als 1 Monat zugestellt worden ist, dann könntest Du Widerspruch einlegen und den Verstoß in Abrede stellen. Dann sollte dem Widerspruch auch abgeholfen werden. Für die Zukunft musst Du schauen, ob dem Nachbarn eine Frau zu vermitteln ist, die seine Langeweile anderweitig zu beseitigen gewillt ist.

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 25. September 2018 um 21:04:26 Uhr:

Diese 4 cm (vordere Stoßstange steht über) sehen von schräg hinten aus wie 40 cm und von vorne meint man da wären noch 10 cm Luft...

Vielleicht wäre das Foto genau deshalb ganz interessant.

Nee, wozu denn? Der Parkverstoß ist doch uninteressant; es geht hier einzig und allein um die Rechtmäßigkeit der 23,50 € Verfahrenskosten, obwohl dem TE kein Verstoß nachzuweisen ist und das Verfahren deshalb eingestellt wurde. Ich sehe auch nicht ein, dass er zahlen soll, wenn ihm nichts zur Last gelegt wird.

Letztlich hat ja der Nachbar das Verfahren in Gang gesetzt, also soll der gem. Verursacherprinzip auch zahlen, falls das eingestellte Verfahren nicht zu Lasten der Staatskasse gehen soll.

Da liegen ein paar Missverständnisse zur Rechtslage vor. Zum Ersten ist es nicht richtig, dass es für die Ordnungswidrigkeit keinen Beweis gibt. Es gibt sogar zwei Beweise, nämlich einen Zeugen- und einen Sachbeweis (Foto). In Deutschland kann aber ein Verwarnungs- oder Bußgeld (mit Ausnahmen) nicht dem Halter, sondern nur dem Fahrer auferlegt werden. Der Grund, warum das Verfahren hier eingestellt wurde, ist also NICHT, dass gar keine OWi vorlag oder dass diese nicht bewiesen werden konnte, sondern nur der, dass der Fahrer nicht bekannt wurde.

Und für den Fall, dass bei einem Parkverstoß der Fahrer nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand ermittelt werden kann, sieht § 25a StVG vor, dass dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Hätte man gegen den Vorwurf der OWi vorgehen wollen, dann hätte man den Fahrer benennen und anschließend gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen müssen. Unternimmt man bei einem Parkverstoß gar nichts, dann ist der Kostenbescheid die zwingende Folge. Und der ergeht - zum Glück - nicht gegen den Anzeigeerstatter, sondern gegen den Halter, also gegen den TE.

Zitat:

@Stormyshome schrieb am 25. September 2018 um 20:12:09 Uhr:

Kann ich anzeige gegen die ständigen anzeigen des nachbarn unternehmen?

ich finde das sieht schwer nach willkür aus und amtsmissbrauch

Das ist weder Willkür noch Amtsmissbrauch, sondern korrekt angewendetes deutsches Recht. Und nein, du kannst deinen Nachbarn nicht anzeigen. Der hat ja schließlich keine OWi begangen, was man vom Fahrer deines Fahrzeugs nicht behaupten kann.

Ein unscharfes privates Foto vom Balkon aus großer Entfernung geschossen, würde das Hineinragen der Stoßstange im 5 cm - Bereich kaum belegen können.

Daher gehe ich von einem Foto von schräg hinten aus, das zumindest den Eindruck erweckt, als stünde das Auto recht weit auf der Sperrfläche. Man könnte sich diesen "Beweis" nun ansehen... oder auch nicht. Bringen wird's wohl ohnehin nichts. Und ob ein Nachbar überhaupt anzeigen darf... wen und so oft er will, dazu gibt's doch den Fall "Knöllchenhorst". Da kann man sich zum Thema einlesen.

Sowas löst iiiiiirgendwann der Amtsarzt ...

die Diskussion über den Verstoß an sich ist hinfällig geworden, da das Verfahren sowieso eingestellt worden ist. Hätte man das vermeiden wollen, hätte man sich als Fahrer selbst benennen müssen.

Wenn man nicht der Fahrer war, ist es ziemlich mühsam, einen Verstoß zu bestreiten.

Ist Grundvoraussetzung für die Belastung des Halters nicht, dass überhaupt ein Verstoß vorgelegen hat? Wenn ich es richtig verstehe, ist doch genau das umstritten?

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