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Verwarngeldangebot nicht bekommen - Bußgeldbescheid nach 4 Monaten
Hallo,
mir ist was blödes passiert. Mir wird vorgeworfen, dass ich am 01.09.22 innerorts statt 30 km/h 39 km/h gefahren sein soll. Einen Anhörungsbogen habe ich nicht erhalten (Post verschlust, keine Ahnung). Das ich geblitzt worden bin, habe ich noch nicht einmal gemerkt. Jetzt kam Anfang Januar der gelbe Brief. Einspruch habe ich eingelegt, wurde jetzt zurück gewiesen. Das ich keinen Anspruch auf ein Verwarngeldangebot habe, ist mir klar, aber hätte der Bußgeldbescheid dann nicht trotzdem innerhalb der 3 Monate bei mir eintreffen müssen?
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33 Antworten
Meines Wissens nach wird die berühmte 3monatige Frist schon dadurch gehemmt, wenn innerhalb der Behörde Vorgänge zu deinem Fall statt finden oder wenn der Anhörungsbogen oder ein Bescheid ausgefertigt werden. Auf den Versand an dich kommt es dabei meines Wissens nach nicht an, das kann auch später geschehen. Ob die 3 Monate eingehalten wurden, kann man dann bestenfalls noch durch Akteneinsicht überprüfen. Da es hier nicht um Punkte geht, kannst du dir ja überlegen, ob es sich lohnt, weiter dagegen vorzugehen oder man es zahlt und vielleicht beim nächsten Vorgang dieser Art in einem Telefonat freundlich fragt, ob man eine Kopie des Anhörungsbogens haben kann und dann auch das Verwarngeld-Angebot kurzfristig noch annehmen kann.
Inwiefern wurde Einspruch eingelegt? Wie wurde der begründet?
Nein, irgendwelche Vorgänge bei der Behörde reichen NICHT aus, um die Verjährung zu hemmen.
Kommt innerhalb der 3 Monate nichts beim FAHRER an, gilt die Einrede der Verjährung.
Das wäre das Einzige, was ich der Behörde mitgeteilt hätte.
Gilt bei der Verjährung nicht das Datum der Ausstellung des Bußgeldbescheides. Welches Datum steht da drauf?
Da der Bussgeldbescheid im gelben Umschlag kommt, ist nur das Zustellungsdatum interessant.
Was die Verjährung unterbricht regelt §33 OWiG.
Das wäre zum Beispiel die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen. Dafür ist es nicht notwendig, dass ihn das entsprechende Schreiben auch tatsächlich erreicht hat.
Oder der Erlass des Bußgeldbescheides; nur wenn die Zustellung länger als zwei Wochen dauert kommt es auf das Datum der Zustellung an.
Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, ob innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß angeordnet wurde, den TE als Betroffenen zu vernehmen (es reicht nicht, ihn als Zeugen zu befragen). Ob das der Fall war wird man nur aus der Akte erfahren können.
Entscheidend wird sein, ob die Behörden rotrunner innerhalb von drei Monaten einen Anhörungsbogen mit ihm als Beschuldigten losgeschickt haben. Das ist der übliche Standard und wird in der Postausgangsstelle dokumentiert.
Ob das Anhörungsschreiben auch ankommt spielt im Endeffekt keine Rolle.
und warum ruft man nicht bei der Behörde erstmal an ? Daß sich einges regeln lässt - und wegen 9km/h ein Fass aufzumachen ist meines erachtens sinnfrei
Das Fass aufmachen bringt eh nur dann was, wenn überhaupt korrekt die Einrede der Verjährung vorgetragen wurde.
Also erstmal Danke für die Antworten,
das ist doch sehr widersprüchlich. Hatte eben ein Gespräch mit meiner Rechtsschutzvers. als telef. Beratung.
Hat mir nicht weiter geholfen. Sein Rat war am Ende - bei der Bußgeldstelle anrufen und auf die ursprünglichen 30€ Verwarngeld drücken, da ich die wohl sowieso bezahlt hätte.
Alternativ hätte ich den Fall an Ihn übergeben können.
In §33 OWIG liest sich das so -
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird.
Das verstehe ich so, dass einem die Bußgeldstelle einem was vom Pferd erzählen kann und der Empfang des Verwarngeldangebotes nicht beim Empfänger ankommen muss.
Typisch deutsche Bürokratie.
Hallo ICEWALL,
habe ich ein paar mal versucht - ohne Erfolg.
Zitat:
@Icewall schrieb am 25. Januar 2023 um 18:37:14 Uhr:
und warum ruft man nicht bei der Behörde erstmal an ? Daß sich einges regeln lässt - und wegen 9km/h ein Fass aufzumachen ist meines erachtens sinnfrei
Zitat:
@rotrunner schrieb am 26. Januar 2023 um 18:39:29 Uhr:
Sein Rat war am Ende - bei der Bußgeldstelle anrufen und auf die ursprünglichen 30€ Verwarngeld drücken, da ich die wohl sowieso bezahlt hätte.
Versuchen kann man es immer mal.
Auch wenn es keinerlei Rechtsanspruch auf irgendwas gibt, wenn der BGB schon raus ist und die Anhörung ordnungs- und fristgemäß in der Akte vermerkt ist.
Zitat:
Das verstehe ich so, dass einem die Bußgeldstelle einem was vom Pferd erzählen kann und der Empfang des Verwarngeldangebotes nicht beim Empfänger ankommen muss.
Richtig.
Mit genügend krimineller Energie kann die Bußgeldstelle auch trotz Verjährung noch ahnden.
Die Wahrscheinlichkeit ist aber hinreichend gering, dass jemand seinen sicheren Job aufs Spiel setzt für Geld, was er ja noch nichtmals selber bekommt.
Die Alternative wäre ja, schon die erste Anhörung förmlich zustellen zu lassen. Natürlich nur persönlich, weil ja die Sache mit dem Briefkasten auch nicht 100%ig ist (damit wären dann wohl Verwarngelder ganz gestorben, und es gäbe auch für Kleinigkeiten immer gleich die kosten für das Verfahren obendrauf).
Zitat:
Typisch deutsche Bürokratie.
Gassner's Law, du hast verloren!
also, hättest, im Usenet....
Zitat:
@rotrunner schrieb am 26. Januar 2023 um 18:39:29 Uhr:
Also erstmal Danke für die Antworten,
das ist doch sehr widersprüchlich. Hatte eben ein Gespräch mit meiner Rechtsschutzvers. als telef. Beratung.
Hat mir nicht weiter geholfen. Sein Rat war am Ende - bei der Bußgeldstelle anrufen und auf die ursprünglichen 30€ Verwarngeld drücken, da ich die wohl sowieso bezahlt hätte.
Alternativ hätte ich den Fall an Ihn übergeben können.
In §33 OWIG liest sich das so -
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird.
Das verstehe ich so, dass einem die Bußgeldstelle einem was vom Pferd erzählen kann und der Empfang des Verwarngeldangebotes nicht beim Empfänger ankommen muss.
Typisch deutsche Bürokratie.
Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher. Ein Kollege hatte sich vor einiger Zeit genau wegen solch eines zumindest ähnlichen Falles erkundigt und ihm wurde gesagt, dass keinerlei Rechtsanspruch auf eine Verwarnung existiert, so dass wie hier m, sofort der gebührenpflichtige Bußgeldbescheid versandt werden kann.
Das hat natürlich jetzt nichts mit der berechtigten Frage nach Verjährung zu tun.
Vielleicht liest hier ja einer mit der das genau weiß.
OK und warum kostet der Versandt des Bußgeldbescheids jetzt etwa 30€ Gebühr und der Versand des Verwarngeldbescheids nicht? Wird doch beides von der selben Behörde versendet und ist beides ein ausgedruckter Zettel im frankierten Umschlag.
Und ist alles unterhalb der Punktegrenze nicht sowieso nur Verwarngeld und Bußgeld erst bei schlimmeren Vergehen mit Punkten?