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Verwarnung wegen Halten auf Gehweg

Themenstarteram 16. Juli 2024 um 16:11

Hallo zusammen,

ich habe schon ein paar Beiträge zu Verwarnungen gelesen und dachte, ich frage auch mal.

 

Ich habe vor etwa 2 Wochen folgende Verwarnung per Post erhalten:

 

"Sie hielten verbotswidrig auf dem Gehweg

§12 Abs. 4, §49 StVO; §24 Abs. 1, 3Nr. 5 StVG"

Beweismittel: Foto

Jetzt zu meinem Fall. Weder Ich noch mein Motorrad war jemals, geschweige denn zur angegebenen Zeit in diesem Ort.

Deshalb habe ich Einspruch eingereicht mit der Bitte um Zusendung des Beweisfotos und folgende Antwort erhalten:

[...]Für Ihre vorgebrachten Argumente habe ich Verständnis, vermag das Verfahren aus rechtlichen Gründen jedoch NICHT einzustellen. [...]

Foto habe ich keins erhalten und auf meine telefonische Nachfrage wurde mir gesagt, dass sie es mir nicht zeigen müssten. Also MEGA Hilfreich die netten Damen und Herren vom Ordnungsamt.

 

Jetzt wäre meine Frage ob eventuell jemand schonmal Erfahrungen in der Richtung gemacht oder weiß wie ich vorgehen kann?

Ich denke es wird auf einen Anwalt hinauslaufen aber vielleicht gibt es ja noch einen Weg den ich nicht kenne.

 

Danke schonmal im Voraus :)

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17 Antworten

Ich hab mal ein Ticket gekriegt mit dem Vorwurf „Parken ohne Parkausweis“ Mein Parkausweis klemmt aber immer an der Windschutzscheibe. Als Beweismittel wurde auch ein Foto erwähnt. Auf meine Eingebung das der Ausweis durchgehend in der Scheibe klemmt und ich das Foto gerne sehen würde wurde der Vorgang eingestellt.

Das man ein Verfahren nicht einstellen mag kann ja sein, aber auch der Behörde sollte klar sein das die Verweigerung das Foto (das offiziell benannte Beweismittel) rauszurücken spätestens gegenüber einem Anwalt nicht mehr zieht.

Ich würde wohl erneut um das Foto bitten und gleich erwähnen das meine RSV schon eine Deckungszusage erteilt hat falls ich gedenke das zu eskalieren.

Eine RSV wird keine Deckungszusage für eine Verwarnung wegen Falschparkens geben. Parkverstöße sind i.d.R. nicht versichert.

 

@TE kommt die Antwort von der Bußgeldstelle oder vom Anzeigenersteller?

Bei uns kannst du das/die Foto(s) bei der Bußgeldstelle einsehen, wenn du persönlich vor Ort erscheinst.

@KonstantinHeim also du bist dir damit "...Weder Ich noch mein Motorrad war jemals, geschweige denn zur angegebenen Zeit in diesem Ort. ..." sicher?

Dann brauchst du doch das Foto nicht mehr?

Du legst Widerspruch ein mit der Begründung, dass du keinesfalls dort gehalten hast.

Dann wird die Behörde das entweder einstellen (höchst unwahrscheinlich) oder es wird im weiteren Verlauf vor Gericht landen.

Dazu brauchst du auch keinen Anwalt.

Dort wird der Richter sich dann das Foto anschauen, das Kennzeichen mit deinem vergleichen und sagen: "Ja, der Konstantin hat Recht. Das ist gar nicht seins" oder, wenn du dich geirrt hast, sagt er "Lieber Konstantin, erklär mir doch mal, wie das Fahrzeug mit deinem Kennzeichen dort hin kam, wenn du es nicht warst?"

Dann sagst du: "Keine Ahnung?"

Ende vom Lied: Du zahlst als Halter die Kosten des Verfahrens, wenn es dein Motorrad war. Oder aber du zahlst nix, weil es nicht deines war.

Foto ist für dich völlig irrelevant.

Edit: weiterer Verlauf (ganz grob aus meinem Kopf als Laie)

Dein Widerspruch -> Fahrerfragebogen von der Behörde -> du verweist auf deinen Widerspruch oder antwortest gar nicht -> Bussgeldbescheid -> Widerspruch von dir gegen den Bescheid -> Gericht

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 16. Juli 2024 um 18:57:09 Uhr:

Eine RSV wird keine Deckungszusage für eine Verwarnung wegen Falschparkens geben. Parkverstöße sind i.d.R. nicht versichert.

Ist ja auch nachvollziehbar.

RA Gebühren und weitere Kosten übersteigen bei weitem die Höhe der Verwarnung.

Das Ordnungsamt muss das Foto rausrücken. Lass dich da nicht beirren.

Wenn dem Ordnungsamt kein Bild vorliegt, dann kann sie es auch nicht zeigen. Diverse Verwaltungen, wie z.B. die Kölner, unterstützen Denunziantentum.

Ich hatte etwas vergleichbares mal vor langer langer Zeit mit einem angeblichen Geschwindigkeitsverstoss (damals wurde kein Foto mitgeschickt). Widerspruch eingelegt mit der Begründung dass ich am angegeben Zeitpunkt mit dem Fahrzeug in einer anderen Stadt gewesen bin. Nie wieder was davon gehört. Ich würde jetzt genauso agieren wenn ich sicher wäre das Motorrad nicht auf dem Gehweg abgestellt zu haben.

Machs doch ganz simpel: Geh persönlich zu der Behörde, sage Du warst da nicht und es wird eventuell sofort ad Acta gelegt wenn sich der Irrtum dort aufklärt.

Habe ich auch schonmal so aus der Welt geschafft. Strafzettel wegen Gehweg Parken mit Auto in München-Schwabing. Auch ohne Foto. Farbe und Typ des Autos passten nicht, zudem war meins in Wahrheit zu der Zeit abgemeldet. Politesse hat sich anscheinend beim Kennzeichen verschaut oder verschrieben.

Und für derlei Pille Palle braucht man selbverständlich keinen Anwalt! Das wär ja noch schöner…da könnte ja jeder jedem irgendwas ans Zeug flicken.

Voraussetzung ist natürlich daß Du ein absolut reines Gewissen hast.

Hätte natürlich ein Kumpel Dein Motorrad da abgestellt wäre das was anderes…da würde ich den Kumpel zur Kasse bittund das Knöllchen bezahlen.

@Germania47 Falschparken gilt als Vorsatz.

 

Wenn man sich an die Verkehrsregeln hält und die Beschilderungen beachtet (auch nach verlassen des Fahrzeugs ggf. sich diese nochmal genauer anschaut), kann man nicht falsch parken.

Die Ratschläge bisher sind ziemlicher Blödsinn.

Richtig ist, dass die Behörde einen behaupteten Verstoß selbstverständlich beweisen muss. Sie sind aber nicht verpflichtet, ein Foto zu schicken, sie müssen nicht mal eins haben. Eine Zeugenaussage eibes Ordnungsamtsmitarbeiters reicht völlig aus.

Wenn Du nicht bezahlst, kommt ein Bußgeldbescheid. Du solltest aber auf jeden Fall die Behörde wissen lassen, dass Du zum behaupteten Tatzeitpunkt Fahrer des Motorrades warst. Sonst stellen sie das Verfahren ein und Du musst als Halter die Verfahrenskosten tragen (23,50€).

Wenn Du gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegst, wird ein Gerichtstermin angesetzt. Da kannst Du alle Argumente vorbringen, die belegen, dass Du den Verstoß nicht begangen hast. Überzeugst Du den Richter, wird er das Verfahren einstellen.

Du brauchst dafür keinen Anwalt und die Prozesskosten sind mit 28,50€ auch überschaubar. Bei Einstellung fallen die natürlich zu Lasten der Staatskasse. Wenn Du belegbar im Recht bist, würde ich das auch so durchziehen.

Lt. TE liegt ein Foto als Beweismittel vor, dieses kann er (zumindest hier) vor Ort kostenfrei einsehen.

 

Sollte die Verwaltungsbehörde das Foto zuschicken, beträgt die pauschale Gebühr 12€ (§107 Abs. 5 OwiG).

Mir stellt sich die Frage, ob die Information Kennzeichen und Fzg (hier Motorrad) bisher zusammengeführt wurde.

Ich soll in Mannheim in einer Fahrverbotszone um 3 h morgens eine gehbehinderte Person (das muss man sich mal vorstellen) abgesetzt haben.

Nach Telefonat stellte sich heraus:

Täter: Mercedes, Kombi, rot

Fzg. passend zum Kennzeichen: BMW, Limo, blau

@Kai R. Sorry, Quatsch erzählst du.

Punkt 1: sollte das Motorrad tatsächlich dort gestanden haben und er gibt zu gefahren zu sein, zahlt er 55€ plus die 23,5€ Gebühren.

Stand das Motorrad wirklich nicht dort, kann er durchaus Widerspruch gegen den Bescheid über die Gebühren bei Einstellung wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers einlegen.

Geht dann genauso vor Gericht, wie, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird.

Punkt 2: das Ordnungsamt wird vor Gericht sicher Schwierigkeiten haben zu begründen, warum es bei einem Parkverstoß nicht mehr Beweise als die Aussage des Mitarbeiters gibt.

Im Zweifel gilt dann für den Beschuldigten.

Also auf keinen Fall sagt er der Behörde, dass er Fahrer war. Und ohne Foto wird er vermutlich auch nicht verurteilt werden.

Weiß er allerdings, dass er dort stand, ja dann bleibt nur die Fahrereigenschaft abzustreiten und die 23,59€ zu zahlen.

Denn die Behörde wird dann zu 99% auch ein beweiskräftiges Foto haben.

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 16. Juli 2024 um 21:12:52 Uhr:

Punkt 2: das Ordnungsamt wird vor Gericht sicher Schwierigkeiten haben zu begründen, warum es bei einem Parkverstoß nicht mehr Beweise als die Aussage des Mitarbeiters gibt.

Im Zweifel gilt dann für den Beschuldigten.

Eben nicht. Aussage gegen Aussage ist Blödsinn. Im Zweifel kommt es darauf an, wem der Richter glaubt.

 

Zitat:

Also auf keinen Fall sagt er der Behörde, dass er Fahrer war.

Das muss er, sonst läuft es in die Halterhaftung für die Verfahrenskosten. Er sagt natürlich nicht, dass das Motorrad am behaupteten Tatort war.

Zitat:

Und ohne Foto wird er vermutlich auch nicht verurteilt werden.

….

Denn die Behörde wird dann zu 99% auch ein beweiskräftiges Foto haben.

Es gibt ja ein Foto. Nur kann das ja nicht das Motorrad des TE zeigen, denn er war ja noch nie dort.

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