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Verweigerung der Regulierung wegen fehlender Fotos?
Hallo zusammen,
ich hatte Mitte Dezember einen Unfall, bei dem ich ausging, dass ich Schuld habe, zumindest Teilschuld trage. Die Polizei nahm den Unfall auf, die Versicherungen wurden informiert. Ich machte Fotos von meinem beschädigten Wagen, ließ ihn dann reparieren und verkaufte ihn. Soweit so gut. Gestern rief ich bei der Versicherung des Gegners an und wollte mich erkundigen, inwieweit der Vorgänge fortgeschritten sind. Zu meinem Erstauen musste ich feststellen, dass ich nur eine geringe Teilschuld trug und der Unfallgegner die größere Teilschuld. Ein Anruf bei meiner Versicherung bestätigte mir dieses, die Ansprüche meines Unfallgegners werden lediglich mit 30% abgegolten. Meine Quote konnte ich leider noch nicht in Erfahrung bringen, da die zuständige Sachbearbeiterin nicht da war. Man sagte mir aber bei der gegnerischen Versicherung ich sollte die Rechnung und Bilder vom beschädigten Auto schicken. Eigentlich einfach dachte ich. Aber weit gefehlt, sämtliche Bilder vom Auto sind weg. Ich hatte vor kurzem PC-Probleme, die nun ihre volle Auswirkung zeigen. Da die Bilder nur digital gespeichert waren, gibt es auch keine Papierkopien. Andere Kopien leider auch nicht. Selbst die Bilder von der Polizei gemacht wurden, sind nichts geworden.
Meine Frage daher, kann die Versicherung wegen der fehlenden Bilder die Schadensregulierung verweigern? Eine Reparaturrechnung kann ich vorlegen. Muss ich mich mit der Versicherung auf einen Kompromiss einlassen?
Eine Antwort wäre sehr hilfreich, da ich morgen die Tante von der Versicherung anrufen möchte und mich geistig auf eine Strategie einstellen will.
Vielen Dank schonmal.
Gruß Kuddemuddel
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21 Antworten
Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, solltest du einen Anwalt für Versicherungsrecht mit der Wahrung deiner Interessen betrauen.
Danke für die schnelle Antwort.
Aber wie das mit dem Pech so ist, es kommt immer ganz dicke. Ich hatte letztes Jahr im August meine Rechtsschutzversicherung auslaufen lassen, weil ich mit Beginn diesen Jahres eine Neue abgeschlossen habe. Und wann passiert mein erster Unfall seit 10 Jahren? Genau im Zeitraum dazwischen.
Vielleicht kann ich die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, weil die Schuldfrage geklärt ist, aber die Regulierung wegen fehlender Bilder verweigert wird.
Ich möchte es aber erstmal ohne Anwalt versuchen.
Gruß Kuddemuddel
Bilder sind zwar hilfreich, aber nicht notwendig. Durch die Reparaturrechnung hast du deinen Schaden ausreichend nachgewiesen. Wenn die Vers. irgendwelche Zweifel an der Schadenhöhe hat, ist es an ihr, diese nachzuweisen. Die können froh sein, daß du die Schadenhöhe nicht noch durch einen freien Gutachter erhöht hast. Außerdem hattest du ja Fotos gemacht, die aber leider jetzt nicht mehr da sind.
Bei dieser Sachlage dürfte wohl keine Vers. eine Regulierung verweigern oder kürzen, nur weil es keine Fotos gibt.
Falls doch, nix wie ab zum Anwalt deiner Wahl.
Zitat:
Original geschrieben von chicko2706
Bilder sind zwar hilfreich, aber nicht notwendig.
Das ist falsch.
Wenn als Nachweis eines Schadens eine Reparaturrechnung ausreichen würde, dann könnten sämtliche Gutachter und Sachverständigen ihre Büros schliessen und einen auf arbeitslos machen.
Wer bräuchte die denn dann noch - wenn doch eine Reparaturrechnung schon als Nachweis ausreicht?!
Zitat:
Original geschrieben von chicko2706
Durch die Reparaturrechnung hast du deinen Schaden ausreichend nachgewiesen.
Hat er eben nicht, siehe oben
Zitat:
Original geschrieben von chicko2706
Wenn die Vers. irgendwelche Zweifel an der Schadenhöhe hat, ist es an ihr, diese nachzuweisen.
Und das ist schon wieder falsch - genau umgekehrt ist es nämlich richtig!
Derjenige, welcher einen Anspruch stellt, ist zum Nachweis seines Anspruches verpflichtet - sowohl zum Grunde als auch zur Höhe des Anspruches - so ist die Beweislast geregelt.
Und eine Reparaturrechnung allein, ohne irgendwelche weiteren Belege ist in den allerseltensten Fällen ein ausreichender Nachweis.
Zitat:
Original geschrieben von chicko2706
Die können froh sein, daß du die Schadenhöhe nicht noch durch einen freien Gutachter erhöht hast. Außerdem hattest du ja Fotos gemacht, die aber leider jetzt nicht mehr da sind.
Hätte er einen Gutachter eingeschaltet, so hätte er wenigstens seinen Schaden nachweisen können.
Die Gutachterkosten hätte er im Verhältnis zu der auf ihn entfrallenden Haftungsquote selbst zu tragen.
Und was helfen Fotos, die (vielleicht) gemacht wurden, jetzt aber nicht mehr vorgelegt werden können?
Zitat:
Original geschrieben von chicko2706
Bei dieser Sachlage dürfte wohl keine Vers. eine Regulierung verweigern oder kürzen, nur weil es keine Fotos gibt.
Da wäre ich mir so sicher nicht.
Zitat:
Original geschrieben von chicko2706
Falls doch, nix wie ab zum Anwalt deiner Wahl.
Und wer trägt die Kosten?
Wenn zum Zeitpunkt des Unfalles keine Rechtschutzversicherung bestanden hat, dann trägt der Ersteller des Threads zumindest das Kostenrisiko im Streitfalle - das sollte man hier klar stellen, wenn man ihn schon zum Rechtsanwalt schickt.
Vielleicht sollte der Ersteller des Threads noch psoten, um welchen Schadensbetrag es hier überhaupt geht.
Danke für die Antworten,
bisher sind sie ja eher widersprüchlich. Die Reparaturkosten liegen um die 2900 €, wobei ich in einer freien Werkstatt reparieren ließ. Einen Gutachter habe ich nicht eingeschaltet, weil die Versicherung erst ab einem Wert von 3000 € einen Gutachter verlangte. Im Nachhinein stellt sich dieses als Fehler heraus.
Die Bilder hatte ich ja gemacht, nur leider hat sie mein PC aufgefressen. Seit zwei Tagen lasse ich ein Recovery Tool meine Platten durchforsten, um vielleicht durch Glück dennoch auf die Bilder zu stoßen. Ich habe aber wenig Hoffnung. Man kann es nennen, wie man es will, für mich ist es erstmal ärgerlich.
Gruß Kuddemuddel
Den Geschädigten trifft stets die Beweislast.
Dies geht gerichtsfest nur durch Gutachten eines vereidigten Sachverständigen.
Im Bagatellbereich (der endet meist bei 500 bis 800 EUR) sind die meisten Versicherungen aus Kostengründen mit Kostenvoranschlägen bzw. Reparaturrechnungen einverstanden. Wer auf Nummer sicher gehen will, verlangt hierfür eine schriftliche Zusage, oder lässt sich ein sogenanntes Kurzgutachten fertigen.
Wenn die Versicherung hier nachweisbar erst ab 3.000 EUR einen Gutachter verlangt hat, so reicht die Reparaturrechnung aus. Allerdings glaube ich kaum, dass Du das schriftlich und damit beweiskräftig vorliegen hast.
Ohne Nachweis sind selbst Fotos und Reperaturrechnung nur ein Indiz, nicht aber ein "richtiger" Beweis.
Die RS-Kündigung war mehr als unglücklich.
Auch da kannst Du Dir nur selbst an die Nase packen.
Zitat:
Ich hatte letztes Jahr im August meine Rechtsschutzversicherung auslaufen lassen, weil ich mit Beginn diesen Jahres eine Neue abgeschlossen habe.
Dieser Satz zeigt, dass Du Dir die Dinge schön redest. Wer eine neue Versicherung abschließt, der macht das im direkten Anschluß. Auch läuft eine Versicherung nicht aus, sie muss gekündigt werden oder verlängert sich automatisch um ein Jahr.
Dir kann nur empfohlen werden eine RA aufzusuchen und Dich beraten zu lassen.
Ein guter RA wird die Plausibilitäten prüfen und aufgrund der vorhandenen Belege und Zeugenaussagen zumindest einen Teil Deiner berechtigten Ansprüche durchsetzen können.
Grundsätzlich schließe ich mich dem Beitrag von twelferider an.
Allerdings würde ich jetzt noch nicht so schwarz sehen.
Als die Versicherung dir gesagt hat, dass sie bei deinem Schaden kein Gutachten benötigen würde, hat sie ganz deutlich gesagt, dass zwingend Fotos zu erstellen sind?
Im Übrigen passiert es auch Sachverständigen, dass mal Bilder nichts werden, versehentlich gelöscht werden etc.
Es kommt auch immer auf das Schadenbild selbst an. Bei manchen Schäden kann man selbst auf den besten Bildern so gut wie nichts sehen.
Wenn die Versicherung bei dieser Schadenhöhe auf einen SV verzichtet, hat sie bei dem Schaden dem Grunde und der Höhe nach keine Probleme. Fotos sind meist nur schmückendes Beiwerk. In der Regel sind die Sachbearbeiter keine Kfz-Meister oder dergleichen und von daher meist auch nicht in der Lage, anhand eines Fotos die Rechnung der Höhe nach zu überprüfen. Das könnte nur ein SV.
Ich denke schon, dass deine Rechnung auch ohne Fotos durchgeht.
Viel Glück.
Die RS-Kündigung war mehr als unglücklich.
Auch da kannst Du Dir nur selbst an die Nase packen.
Du kannst dir gar nicht vorstellen wie lang meine Nase mittlerweile geworden ist. Mit Sicherheit ist dies unglücklich und eine Dummheit gewesen. Aber wie heißt das Sprichwort: Hinterher ist man klüger, dafür aber meist ärmer.
Der äußerliche Schaden war auch eher marginal. Einwenig Blech und der Schweller eingedrückt. Die Kostentreiber lagen unter der Motorhaube in Form einer beschädigten Lenkung und einer rausgerissenen Antriebswelle. Ich konnte Bilder unter einer Hebebühne machen, da konnte man aufgrund der ungünstigen Winkel nichts erkennen. Insofern sind Bilder denke ich auch nur zum Teil Aussagekräftig.
Vielen Dank nochmals für Eure Antworten, natürlich auch für diejenigen, die mir nicht allzuviel Hoffnung machten.
Gruß Kuddemuddel
Es gibt hier viele interessante Antworten zu der ursprünglichen Frage, die läßt sich aber gar nicht so allgemein beantworten:
Es ist grundsätzlich richtig, daß der Geschädigte beweispflichtig ist, was den eingetretenen Schaden angeht. Dazu sind aber nicht zwangsläufig immer unbedingt Fotos erforderlich.
Wenn eine Beschädigung der laut Reparaturrechnung reparierten Teile unstreitig ist und der Reparatrumfang auch mit dem Schadenhergang und dem Schaden am anderen Fahrzeug vereinbar ist, wird -sollte es zu einem Prozeß kommen- mit großer Wahrscheinlichkeit sogar ein Richter die Reparaturrechnung als geeigneten Nachweis des Schadens akzeptieren; auch bei mehreren tausend Euro Schaden!
Problematisch wird es dann, wenn strittig ist, ob tatsächlich alle durchgeführten Reparaturen unfallbedingt sind, weil die Gegenseite z.b behauptet, es wären Teile repariert worden, die gar nicht beschädigt waren oder aber der Schaden sei vom Umfang her viel geringer gewesen. Dann kann (nicht muß) man ohne Fotos in Beweisnot kommen.
Es ist aber nirgends schriftlich fixiert, daß fotos zwingend erforderlich sind! In der Praxis ist es sehr einzelfallabhängig.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Hätte er einen Gutachter eingeschaltet, so hätte er wenigstens seinen Schaden nachweisen können.
Deswegen empfehle ich, im Falle eines Unfalls GRUNDSÄTZLICH ein Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe anfertigen zu lassen.
Zitat:
Deswegen empfehle ich, im Falle eines Unfalls GRUNDSÄTZLICH ein Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe anfertigen zu lassen.
Wenn -wie vorliegend- eine Haftung des Unfallgegners nur anteilig gegeben ist, wird die Versicherung auch nur einen prozentualen Anteil der Gutachterkosten übernehmen. Bei einer Schadenhöhe von 3.000,- EUR fallen je nach Gutachter Kosten zwischen ca. 250,- und ca. 400,- EUR an, macht in diesem Fall (Haftung 70%, d.h. 30% sind selbst zu tragen) ca. 75,- bis ca. 120,- EUR, die die Versicherung von den Gutachterkosten nicht zahlt.
Wenn man dann noch -wie der Threadersteller- zunächst davon ausgeht, nur einen relativ geringen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen, ist es sicherlich sinnvoll, sich mit der Versicherung im Vorfeld z.b. auf Rechnung und Fotos zu einigen.
Die Rechnung reicht auch ohne Fotos prinzipiell als Nachweis der Schadenhöhe aus. Erst bei BEGRÜNDBAREN Zweifeln an der Rechnungshöhe kann es ohne Fotos problematisch werden (s. meinen vorherigen Beitrag).
@Schusti2
Da nehme ich dann aber lieber einen kleinen Abschlag in der Gesamtsumme in Kauf, als mich nachher wegen solcher Sachen mit der Versicherung herumzuärgern. Meine Meinung.
In dem Moment, wo eine Reperatur über 3.000 EUR mit versteckten (d.h. nicht sichtbaren) Schäden ins Haus steht, sollte man selbst bei 2/3 Teilschuld einen Gutachter beauftragen oder sich die Reperatur schriftlich von der gegnerischen Versicherung freigeben lassen.
Sonst kann es wie hier sehr dumm ausgehen.
@Drahkke:
Das muß natürlich jeder für sich selbst entscheiden, was ihm wichtiger ist.
@Alle:
Alternativ gibts natürlich noch die Möglichkeit, die gegnerische Versicherung zu bitten, das Fahrzeug zu besichtigen/besichtigen zu lassen. Dann muß unabhängig von der Haftungsquote die Versicherung die Kosten des Gutachtens in voller Höhe tragen.