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vier Wochen Fahrrad fahren

Mercedes E-Klasse W211
Themenstarteram 6. Oktober 2009 um 13:30

Blauer Himmel, Sonnenschein etc. und Du cruised gemütlich mit 170km/h über die freie A8 links an ein paar langsameren Autos vorbei.

Plötzlich zieht einer mit ca 130 vor mir raus und steigt kurz

darauf in die Eisen, weil eine Kamera von der Brücke hängt. Abstand zwischen Stern und Kofferaum schrumfte auf 16 Meter und bitte lächeln.

Ergibt 139km/h und 16 Meter Abstand 240Euronen, 4Punkte und

4Wochen Rad fahren.

Gibt es mildernde Umstände wenn der Volldepp vor mir den Anker wirft?

Hat jemand Erfahrung gesammelt?

Jetzt wo ich meine schönen Blenden dran habe kann ich den Karren stehen lassen:mad::mad::mad:

Beste Antwort im Thema
am 6. Oktober 2009 um 14:02

Genau so ist es.

Zu geringer Abstand – kann ich mich gegen einen solchen Vorwurf wehren?

Der bei einer bestimmten Geschwindigkeit einzuhaltende Mindestabstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug ist gesetzlich vorgeschrieben. § 4 StVO legt den Grundsatz fest, dass im Zweifel der Abstand so groß sein muss, dass der Hintermann auch bei plötzlichem Bremsen des voraus fahrenden Fahrzeugs noch anhalten kann. Wann das technisch nicht mehr möglich ist, ist den Anlagen und Tabellen der BKatV zu entnehmen.

Auf Autobahnen werden Messverfahren, bei denen die Abstandsmessung von einer Brücke auf die Fahrbahn herab erfolgt, häufig eingesetzt. Die konkrete Ermittlung des Abstands geschieht dann unter Zuhilfenahme von auf der Fahrbahn aufgetragenen Messmarkierungen. Bei der Abstandsmessung wird in aller Regel zur Beweissicherung zusätzlich eine Videoaufzeichnung gemacht. Das bedeutet, dass sich im Bestreitensfall die Verfahrensbeteiligten im Gerichtssaal die Bildaufzeichnung gemeinsam ansehen. Angesichts der Tatsache, dass dem schriftlichen Tatvorwurf in der Regel ein Bild der Verkehrssituation beigefügt ist, ist das Bestreiten der Tatsache des zu geringen Abstands kaum noch möglich. Das häufigste Verteidigungsargument ist daher, dass das vordere Fahrzeug kurz vor der Messung die Spur gewechselt habe und der Abstand bis dahin völlig in Ordnung gewesen sei. Wenn dies tatsächlich so war, haben Sie durchaus achtbare Verteidigungschancen. Häufig findet man aber bereits auf dem Anhörungsbogen den Vermerk, die auswertende Polizeidienst-stelle habe solche Verkehrssituationen bereits berücksichtigt, man würde Ihnen also gar nicht die Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorwerfen, wenn sich wirklich ein anderes Fahrzeug vor Sie gesetzt hätte. Da Sie selbstverständlich ein Akteneinsichtsrecht haben, können Sie das anhand des Videobandes nachprüfen. Wenn sich dabei zeigt, dass Sie Ihre Erinnerung getrogen hat und Sie über einen längeren Zeitraum mit gleich bleibend geringem Abstand hinter dem Vordermann her-gefahren sind, dann sieht es natürlich nicht mehr so gut für Sie aus.

Bestimmte Abstandsmessverfahren sind keine standardisierten Messverfahren. Das bedeutet, dass sich das Gericht mit Ihren Einwendungen im Einzelnen auseinandersetzen und konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zu Geschwindigkeit und Abstand treffen muss. Zu diesem Zweck wird es, sofern es meint, seine eigene Sachkunde reiche nicht aus, einen Sachverständigen beauftragen. Von dessen Gutachten wird dann der Ausgang Ihrer Sache abhängen.

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Einspruch einlegen und ggf. einen Zeugen benennen.

(Hoffentlich hattest Du einen).

Dann Gegenanzeige wegen Nötigung.

 

Und bau Dein Auto um - so James Bond-mäßig. Dann kannst Do solche Trottel von der Fahrbahn sprengen. (Spässle gemacht!) ;)

 

Gruß

Hyperbel

am 6. Oktober 2009 um 13:51

Die Abstandsmessung wurde über EIN FOTO gemacht? Ich dachte dazu wäre immer ein Videoband nötig um ebensolche Fälle wie bei dir rauszufiltern.....

am 6. Oktober 2009 um 14:02

Genau so ist es.

Zu geringer Abstand – kann ich mich gegen einen solchen Vorwurf wehren?

Der bei einer bestimmten Geschwindigkeit einzuhaltende Mindestabstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug ist gesetzlich vorgeschrieben. § 4 StVO legt den Grundsatz fest, dass im Zweifel der Abstand so groß sein muss, dass der Hintermann auch bei plötzlichem Bremsen des voraus fahrenden Fahrzeugs noch anhalten kann. Wann das technisch nicht mehr möglich ist, ist den Anlagen und Tabellen der BKatV zu entnehmen.

Auf Autobahnen werden Messverfahren, bei denen die Abstandsmessung von einer Brücke auf die Fahrbahn herab erfolgt, häufig eingesetzt. Die konkrete Ermittlung des Abstands geschieht dann unter Zuhilfenahme von auf der Fahrbahn aufgetragenen Messmarkierungen. Bei der Abstandsmessung wird in aller Regel zur Beweissicherung zusätzlich eine Videoaufzeichnung gemacht. Das bedeutet, dass sich im Bestreitensfall die Verfahrensbeteiligten im Gerichtssaal die Bildaufzeichnung gemeinsam ansehen. Angesichts der Tatsache, dass dem schriftlichen Tatvorwurf in der Regel ein Bild der Verkehrssituation beigefügt ist, ist das Bestreiten der Tatsache des zu geringen Abstands kaum noch möglich. Das häufigste Verteidigungsargument ist daher, dass das vordere Fahrzeug kurz vor der Messung die Spur gewechselt habe und der Abstand bis dahin völlig in Ordnung gewesen sei. Wenn dies tatsächlich so war, haben Sie durchaus achtbare Verteidigungschancen. Häufig findet man aber bereits auf dem Anhörungsbogen den Vermerk, die auswertende Polizeidienst-stelle habe solche Verkehrssituationen bereits berücksichtigt, man würde Ihnen also gar nicht die Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorwerfen, wenn sich wirklich ein anderes Fahrzeug vor Sie gesetzt hätte. Da Sie selbstverständlich ein Akteneinsichtsrecht haben, können Sie das anhand des Videobandes nachprüfen. Wenn sich dabei zeigt, dass Sie Ihre Erinnerung getrogen hat und Sie über einen längeren Zeitraum mit gleich bleibend geringem Abstand hinter dem Vordermann her-gefahren sind, dann sieht es natürlich nicht mehr so gut für Sie aus.

Bestimmte Abstandsmessverfahren sind keine standardisierten Messverfahren. Das bedeutet, dass sich das Gericht mit Ihren Einwendungen im Einzelnen auseinandersetzen und konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zu Geschwindigkeit und Abstand treffen muss. Zu diesem Zweck wird es, sofern es meint, seine eigene Sachkunde reiche nicht aus, einen Sachverständigen beauftragen. Von dessen Gutachten wird dann der Ausgang Ihrer Sache abhängen.

Hallo,boah ey Mcaudio warst du in deinem 1.Leben Anwalt für Verkehrsrecht?Alle Achtung.Also Spass bei Seite ich glaube ich hätte mit mindestens 200 rechts überholt. Gruß Olli und hey Kopf hoch..

Themenstarteram 6. Oktober 2009 um 15:15

Danke für die Ausführungen. Mcaudio, genau der Spruch "auf dem Video ist nix zu erkennen von einscheren oder abbremsen" steht auf dem Wisch. Aber extra wieder nach Stuttgart gondeln (ca 2,5h)

um mich da über ein Video zu streiten, muss ich mir noch überlegen. Vieleicht gehts dann noch vor Gericht etc. was mit weiteren Kosten verbunden ist. Ich habe schon eine schlechte Erfahrunge mit

einem Einspruch.

Mal sehen, kann ja noch eine Woche drüber schlafen.

Jeder normale Anwalt wird dich das raus boxen ..... hatte bestimmt schon 2 mal ähnliche Fälle

Du darfst sogar kurzfristig einen zu kurzen Sicherheitsabstand haben .... :)

 

Wie gesagt hier muss immer eine Mindesstrecke aufgezeichnet werden !

 

 

 

Lisa

Themenstarteram 6. Oktober 2009 um 15:37

Ja, angeblich haben Sie 500Meter gefilmt ohne für mich "entlastente Szenen";) zu entdecken.

Zitat:

Original geschrieben von Fregl

Ja, angeblich haben Sie 500Meter gefilmt ohne für mich "entlastente Szenen";) zu entdecken.

Wenn das stimmt ist es blöd ....

 

Anwalt einschalten und der kann sich das dann anschauen .... die erzählen viel wenn der Tag lang ist !

 

 

Lisa

Zitat:

Original geschrieben von Fregl

Ja, angeblich haben Sie 500Meter gefilmt .....

Da frag ich mich doch, wie machen die das? Das würde doch einen videoausgestatteten Wagen erfordern. Oder können die das tatsächlich von der Brücke 500m zurückverfolgen? Kann ich mir nicht so recht vorstellen...

Martin

Zur Verständniserklärung,wie war den die Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Teilstück der AB. Denn es hört sich so an das nicht nur die 16 m Abstand berücksichtigt sind,sondern auch erhöhte Geschwindigkeit.

Themenstarteram 6. Oktober 2009 um 17:30

Nein, es gab keine Geschwindigkeitsbegrenzung.

am 6. Oktober 2009 um 18:02

Es reichen 300 Meter für die Aufzeichnung. Also sieht das bei 500 Meter auch mit 10 Anwälten bescheiden aus. Ein Anwalt kann aber Akteneinsicht verlangen und sich einen Abzug vom Video schicken lassen.;)

Das hier ist auch interessant !

K.

Themenstarteram 6. Oktober 2009 um 18:59

Hey kosi3, cooler Beitrag, vielen Dank. Rechtschutz habe ich.

Werde mich mal mit meinem Anwalt darüber unterhalten.

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