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Vollkasko & Dauer der Regulierung nach Gutachter?

Themenstarteram 12. September 2012 um 12:36

Moinmoin in die Runde,

ich hatte Ende August mit meinem PKW einen Auffahrunfall, zum Glück ohne Personenschaden, alles nur Blech. Schuld bin ich, seh ich auch ein, keine Frage: der Abstand war's! Der Wagen ist vollkaskoversichert mit Werkstattwahl seitens der Versicherung. Alles schön und gut, das Auto wurde zur Wunschwerkstatt der Versicherung geschleppt, dort sehr schnell bearbeitet und zwei Tage später der wirtschaftliche Totalschaden (Reparaturkosten größer als Wiederbeschaffungswert) durch einen Gutachter der Versicherung festgestellt. Diese Daten des Gutachtens weiß ich jedoch noch nicht "offiziell" durch ein Schreiben der Versicherung oder des Gutachters, sondern habe es mehr zufällig erfahren, da ich in der Werkstatt vorbeigeschaut habe und mir ein Mitarbeiter dort kurz die Eckdaten genannt hat. Auch dort habe ich nichts schriftlich bekommen, die Werkstatt hatte das gesamte Gutachten wohl auch nicht (mehr) vorliegen, das sei an die Versicherung gegangen.

Nun ist es fast zwei Wochen her, dass der Gutachter dort war und ich habe immer noch nichts von der Versicherung gehört, weder schriftlich noch telefonisch. Auf Anfrage teilte man mir dann mit, es sei gerade Urlaubszeit und die Sachbearbeitung könne sich noch etwas hinziehen, obwohl anscheinend alle Dokumente inkl. Gutachten vorliegen.

Jetzt meldete sich allerdings auch noch mal die zugegeben kleine Werkstatt bei mir und fragte mich fast schon vorwurfsvoll, wann denn nun endlich das Schrottauto von derem Gelände komme, der Gutachter sei ja schließlich schon lange dort gewesen und es koste ja auch schließlich Standgebühr pro Tag und ich solle es doch am besten nach Hause schleppen lassen. Verstehen kann ich's ja, die Werkstatt ist nun sicher kein Parkhaus, aber wenn ich noch nichts von der Versicherung habe.....naja.

So wie ich das sehe, müsste ich doch eigentlich erst auf eine schriftliche "Regulierungsmitteilung" o.Ä. der Versicherung warten, in der mir offiziell die Daten des Gutachtens und insbesondere der Restwert des Wagens mitgeteilt werden oder sogar schon ein Käufer über die Restwertbörse. Erst dann kann ich doch handeln & das Auto z.B. verkaufen und abholen lassen, oder?

Zahlt die Versicherung im Normalfall die Standgebühren, insbesondere, wenn sie "so lange" zur Bearbeitung braucht? Was sind eure Erfahrungen mit der Bearbeitungsdauer bei der Vollkasko?

Viele Grüße,

Stefan

Beste Antwort im Thema

Ruf doch einfach die Versicherung an mit dem Hinweis auf die anfallenden Standgebühren. Wir können dir nicht sagen was dein Kaskovertrag abdeckt, ohne die AKB zu kennen. Standgebühren sind in der Regel jedoch nicht mitversichert. Sofern du aber noch kein Restwertangebot der Versicherung hast würde ich aber der Versicherung mitteilen, dass diese Verzögerung dir nicht zum Nachteil ausgelegt werden kann.

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Ruf doch einfach die Versicherung an mit dem Hinweis auf die anfallenden Standgebühren. Wir können dir nicht sagen was dein Kaskovertrag abdeckt, ohne die AKB zu kennen. Standgebühren sind in der Regel jedoch nicht mitversichert. Sofern du aber noch kein Restwertangebot der Versicherung hast würde ich aber der Versicherung mitteilen, dass diese Verzögerung dir nicht zum Nachteil ausgelegt werden kann.

Moin,

 

hatte letztes Jahr auch einen Totalschaden, der Restwagenaufkäufer war nach einer Woche da und hat Bares dagelassen, ein paar Tage später war das Geld von der Versicherung ohne MWST da.

 

Die MWST (Differenzsteuer) habe ich später erhalten nach dem ich eine Kopie des Kaufvertrages des Nachfolgeautos eingereicht hatte.

 

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Moin,

hatte letztes Jahr auch einen Totalschaden, der Restwagenaufkäufer war nach einer Woche da und hat Bares dagelassen, ein paar Tage später war das Geld von der Versicherung ohne MWST da.

Die MWST (Differenzsteuer) habe ich später erhalten nach dem ich eine Kopie des Kaufvertrages des Nachfolgeautos eingereicht hatte.

Und wie hilft das dem TE jetzt weiter?

Zitat:

Original geschrieben von corsa314

Erfahrungen mit der Bearbeitungsdauer bei der Vollkasko?

das war doch u.a. die frage?

und somit ist es auch eine antwort auf diese.

oder hatte deine frage grade geholfen? ;)

Themenstarteram 12. September 2012 um 17:19

Danke für die Antworten, hat sich aber inzwischen erledigt, die Versicherung hat sich endlich gemeldet. War wohl nur eine Verkettung von Zufällen: Versicherung braucht etwas länger als normal, Werkstatt ist etwas ungeduldiger als normal... und dann kommt sowas raus ;)

Jetzt habe ich aber doch noch eine Frage an Corsadiesel:

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Die MWST (Differenzsteuer) habe ich später erhalten nach dem ich eine Kopie des Kaufvertrages des Nachfolgeautos eingereicht hatte.

Erhalte ich die Mwst. grundsätzlich bei jedem Ersatzwagenkauf oder muss auf der Rechnung explizit die Mwst. ausgewiesen sein? Denn klar, wenn ich einen Neuwagen vom Händler kaufe, fällt Mwst. an, aber bei einem Gebrauchtwagen z.B. von Privat wäre das ja nicht der Fall. Wie war das damals bei dir?

die mwst muss auch angefallen sein.

das ist sie ja bei privat nicht.

du musst also eine rechnung mit ausgewiesener mwst. einreichen und bekommst die mwst. bis zur maximalgrenze davon erstattet.

(auch wenn ich nicht corsadiesel bin ;) )

@TE

 

Die MWST wird nur nachreguliert, wenn sie auch angefallen ist, sprich, die MWST war ausgewiesen, weil ich den Ersatzwagen beim Händler (wegen der Garantie) gekauft habe.

 

Ich weiß jetzt nicht, wie alt Dein Auto ist.

Sollte es schon älter sein (10 Jahre oder so), dann wird MWST neutral abgerechnet, weil die VR davon aus gehen, dass der Ersatzwagen wohl von Privat gekauft werden.

 

Meiner war BJ 10/06 und hatte einen WBW von 8200,- inkl. Differenzsteuer (MWST) von 2,4%, die ich nicht erhalten hätte, wenn ich von Privat gekauft hätte, weil sie nicht angefallen ist.

 

 

Edit- Harry war schneller

 

Themenstarteram 12. September 2012 um 18:23

Danke! Nun habe ich ein wenig gegoogelt und folgendes Urteil gefunden:

Urteil Bundesgerichtshof

Dort steht:

Zitat:

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem

Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert

des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann

er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung

bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten

Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage,

ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert

Umsatzsteuer (= Mwst.) enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang

nicht an

Jetzt bin ich verwirrt :D

Themenstarteram 12. September 2012 um 18:30

Es geht noch weiter, der Kommentar hierzu Urteile im Internet

Hier mal das wichtigste in fett:

 

Zitat:

Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten gelangte zu einem "Wiederbeschaffungswert incl. MwSt" des Fahrzeugs von 12.800 € und zu einem Restwert von 5.000 €. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb bei einem gewerblichen Kfz-Händler ein im Sinne des § 25a UStG differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug, einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von 13.400 €. Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger lediglich einen Betrag von 6.034,48 €, wobei sie den Netto-Wiederbeschaffungswert aus dem Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung des Regel-Mehrwertsteuersatzes im Sinne des § 10 UStG von 16 % errechnete (12.800 € - 1.765,52 € = 11.034,48 €) und hiervon den Restwert in Abzug brachte. Darüber hinaus zahlte sie weitere 268 € als bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich angefallene, mit 2 % des Verkaufspreises geschätzte Differenz-Umsatzsteuer im Sinne des § 25a UStG.

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des gesamten - um den Restwert gekürzten - Brutto-Wiederbeschaffungswertes laut Sachverständigengutachten und hat die Beklagten auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von 1.497,52 € verklagt. Das Amtsgericht hat die in dem differenzbesteuerten Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug enthaltene Umsatzsteuer ausgehend von einer von ihm geschätzten Händlerspanne von 25 % mit 462,07 € errechnet und dem Kläger insoweit weitere 194,07 € zuerkannt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den gesamten Restbetrag von 1.497,52 € nebst Zinsen zugesprochen.

zur Erklärung heißt es:

Zitat:

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bei der Ermittlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes von dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen "Wiederbeschaffungswert incl. Umsatzsteuer" ein Regelsteuersatz von 16 % oder nur die - zum Teil auf 2 % des Verkaufspreises geschätzte geringere Differenzsteuer zu berücksichtigen oder ob je nach Alter und Typ des Fahrzeugs hinsichtlich des vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden Umsatzsteuersatzes zu differenzieren sei. In aller Regel habe es nämlich auf den Endverkaufspreis, den der private Käufer bei einem gewerblichen Händler für einen Pkw zu zahlen habe, keinen Einfluß, ob er ein regelbesteuertes Fahrzeug oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug kaufe. Denn der Markt für private Käufer orientiere sich am Endpreis incl. Umsatzsteuer - in welcher Höhe auch immer - , dem sogenannten Händler-Brutto-Verkaufspreis für das Fahrzeug und nicht an dem Nettopreis. Daher könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß der vom Sachverständigen in seinem Gutachten mit 12.800 € bezifferte Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer sowohl den Wiederbeschaffungswert für ein regelbesteuertes Kfz wie auch für ein differenzbesteuertes Fahrzeug wiedergebe. Da aus § 249 BGB nur entnommen werden könne, daß sich der Wiederbeschaffungswert nach dem Wert richte, den der Geschädigte aufwenden müsse, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt unter Aufwendung von Umsatzsteuer bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben, müsse es dem Geschädigten überlassen bleiben, ob er als Ersatz für sein beschädigtes Fahrzeug ein regelbesteuertes oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug bei einem Gebrauchtwagenhändler erwerbe.

Oder hier in der ganz kurzen Fassung von anwalt.de

Zitat:

Erwirbt der Geschädigte dagegen ein gebrauchtes Fahrzeug, für das nur teilweise (§ 25a Umsatzsteuergesetz) oder gar keine Umsatzsteuer (bei Kauf von privat) anfällt, so darf kein Abzug für die "ersparte" Umsatzsteuer erfolgen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geklärt: Der Wert des Fahrzeugs ist nur dann ohne Umsatzsteuer ("netto") zu erstatten, wenn Geschädigte sich keinen Ersatzwagen kauft und allein auf Gutachtenbasis abrechnet. Erwirbt er dagegen ein Ersatzfahrzeug, so kann er immer den vollen Wiederbeschaffungswert verlangen - unabhängig davon, ob und wie viel Umsatzsteuer er beim Kauf des Wagens gezahlt hat (Urteil des BGH vom 01.03.2005, Aktenzeichen: VI ZR 91/04).

Sieht doch dann eigentlich ganz gut aus, oder? Denn ich würde wohl von Privat kaufen...

Dann mußt Du das tun. Ich kann nur posten, wie es bei mir gelaufen ist.

 

Kannst ja mal über das Gericht versuchen.

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