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Vollkasko Totalschaden. Welche Möglichkeiten gibt es?
Ein Bekannter hat mich gebeten hier kurz nachzufragen, welche Optionen er hat.
Werte aus dem Gutachten:
Reparaturkosten ohne MwSt. 5794,31
Mehrwertsteuer 19% 1100,92
Reparaturkosten mit MwSt. 6895,23
Beurteilung keine Reparaturfreigabe
Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuer 2,5%) 5.170,73
Wiederbeschaffungswert mit MwSt. 5.300,00
Resterwert mit MwSt. 2.720,00
Selbstbeteiligung Vollaksko 500,00
Kosten Notreparatur ohne MwSt. 49,00
Versicherung hat jetzt schon die 1950,73 € überwiesen.
Mir dem Auto wurde eine Leitplanke gestriffen und die komplette Fahrerseite von vorne bis hinten ist zerkratzt.
Sohn vom Fahrzeugbesitzer ist Kfz Mechaniker und der würde das Fahrzeug wieder etwas zusammen flicken.
Auto soll also behalten werden.
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es denn jetzt noch, außer die 1950,- € zu nehmen und nichts weiter bei der Versicherung zu machen?
- Kann er für Teile die er kaufen muss (z.B. neuen Kotflügel) die MwSt. noch nachfordern?
- Wenn der Sohn das unentgeltlich repariert kann man dann noch was nachfordern?
Es gibt doch irgendwie die Regelung, dass die Versicherung bei Reparatur (vollständiger Reparatur?, verkehrssicherer Reparatur?) bis zum Wiederbeschaffungswert bezahlen muss?
Braucht ihr noch weitere Infos, um das beurteilen zu können?
Vielen Dank schon mal
Beste Antwort im Thema
@machselbst
Nein
Der VN hat das Recht auf einen von hm bestellten neutralen gerichtlichen SV!
Hurra !!!
Danke für diesen Hinweis, nun kann ich ja richtig Geld verdienen......
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21 Antworten
Na, erstmal muss er ja die gesamten Reparaturkosten bekommen.
Die MwSt. kann er auch noch nachfordern.
Ob er es selbst repariert oder als Schrotteil verkauft, ist seine Sache, das geht die Versicherung nix an.
Wenn es wirtschaftlicher Totalschaden ist, muss er zumindest den Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. bekommen.
Aktuell würder er ja 1950 von der Versicherung und die 2720 vom Aufkäufer vom Fahrzeug kriegen.
Damit wären die 5170 Euro abzgl. SB bezahlt.
Da er das Fahrzeug aber behalten möchte, wäre jetzt interessant, was er bei eigener Reparatur für Abrechungsmöglichkeiten hat und wie die Reparatur aussehen muss und welche Nachweise es dann braucht?
Zitat:
@X6fahrer schrieb am 16. Oktober 2017 um 12:50:22 Uhr:
Ob er es selbst repariert oder als Schrotteil verkauft, ist seine Sache, das geht die Versicherung nix an.
Das geht die Versicherung sehr wohl etwas an (wenn er mehr als die 1950 Euro will)! Aber dazu sagen die Versicherungsbedingungen etwas.
Standard:
Erstmal handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden (WBW < Reparaturkosten). Wenn trotzdem repariert wird, gibt es maximal den WBW, wenn
1.) die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt und
2.) durch Rechnung nachgewiesen wird.
Für "etwas zusammenflicken" wie geplant, gibt es nix...
(ich würde die Kiste abgeben, den vollen WBW kassieren und mir für das Geld etwas anderes suchen)
In den AKB des GDV wird folgendes empfohlen und findet sich in den meisten Versicherungsverträgen dann entsprechend:
A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts
nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser
Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.
5.2.1.b.
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um
den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).
Also Pfuschen fällt aus. Vollständig und fachgerecht reparieren. Alle Rechnungen vorlegen. Den Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten. Dann kann man die Eigenreparatur im Rahmen des WBE machen. Aber eben auch NUR dann.
Zitat:
Beurteilung keine Reparaturfreigabe
Er wird nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert bekommen,abzüglich seiner SB.
Die Reparaturkosten übersteigen ja den Fahrzeugwert.
Gruß m
Zitat:
@windelexpress schrieb am 16. Oktober 2017 um 13:06:56 Uhr:
Zitat:
Beurteilung keine Reparaturfreigabe
Er wird nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert bekommen,abzüglich seiner SB.
Die Reparaturkosten übersteigen ja den Fahrzeugwert.
Gruß m
Eben nicht. Lesen hilft manchmal und in dem Post über deinem stehen haargenau die Voraussetzungen für eine höhere Entschädigung.
Wichtig bei der Festlegung des WBW ist noch die Kleinigkeit, diesen nicht etwa von einem durch die Versicherung bezahlten/benannten Sachverständigen beurteilen zu lassen. Hier sollte ein neutraler gerichtlich zugelassener SV beauftragt werden.
Den muss er aber dann selbst bezahlen!!
Zitat:
@lemonshark schrieb am 16. Oktober 2017 um 14:20:14 Uhr:
Lesen hilft manchmal und in dem Post über deinem stehen haargenau die Voraussetzungen für eine höhere Entschädigung.
Kann nicht Lesen, da hat mein Lesehelfer wohl in der Betonung geschlampt.
Kläre mich auf,wie er in der Summe mehr bekommt, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Vermutlich bekommst Du die SB auch noch von der Versicherung wieder.
Gruß m
Zitat:
@windelexpress schrieb am 16. Oktober 2017 um 20:54:31 Uhr:
Kläre mich auf,wie er in der Summe mehr bekommt, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Das wird schwierig, wenn du schon deine eigenen Beiträge nicht richtig lesen kannst. Du hast geschrieben:
Zitat:
Er wird nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert bekommen,abzüglich seiner SB.
Worauf ich geantwortet habe:
Zitat:
in dem Post über deinem stehen haargenau die Voraussetzungen für eine höhere Entschädigung.
Wie du da die Behauptung herausliest, er bekäme mehr als den Wiederbeschaffungswert, klärst du bitte mit dir selbst.
Bis dahin gilt immer noch das, was Berlin-Paul aus den Muster-Versicherungsbedingungen zitiert:
Zitat:
Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswert
nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
Zitat:
@MeisterEder25 schrieb am 16. Oktober 2017 um 12:45:53 Uhr:
Reparaturkosten mit MwSt. 6895,23
Wiederbeschaffungswert mit MwSt. 5.300,00
Jetzt mal ernsthaft, bei den Zahlen eine Werkstatt finden die 1595€ billiger mit Rechnung vollständig und fachgerecht repariert? Träumerei, es sein denn das Versicherungsgutachten wurde mit Stundenlöhnen des nächsten Porsche-Zentrums erstellt.
Zitat:
@lejockel schrieb am 16. Oktober 2017 um 14:55:03 Uhr:
Den muss er aber dann selbst bezahlen!!
Nein
Der VN hat das Recht auf einen von hm bestellten neutralen gerichtlichen SV!
@machselbst
Nein
Der VN hat das Recht auf einen von hm bestellten neutralen gerichtlichen SV!
Hurra !!!
Danke für diesen Hinweis, nun kann ich ja richtig Geld verdienen......
Hat er auch noch Anspruch auf einen Rentenberater? Ich möchte auch mitverdienen.....