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Vollkaskoschaden nach Kauf: WBW oder Kaufpreis nach KV als Grundlage?

Themenstarteram 27. August 2019 um 13:55

Hallo Leute!

Ich habe DIREKT nach dem Kauf eines gebrauchten Autos von privat einen Unfall verursacht, bei dem das Auto stark beschädigt wurde. Da ich die Versicherung samt Vollkasko des Vorbesitzers fortführe, wurde der Kaskoschaden aufgenommen und ein Gutachter geschickt. Ein sehr netter Typ, der sein Handwerk auch versteht und alles bislang auch akkurat und fair beurteilt und bewertet hat.

Das Gutachten steht zwar noch aus, er konnte mir aber bereits sagen, das er ohne komplett fertig zu sein, schon bei etwa 23.000 EUR Schaden angelangt ist. Das ist bereits deutlich über dem WBW.

So nun sieht es folgendermaßen aus, das er den Kaufvertrag vorliegen hat, in dem der Kaufpreis über das Auto von 10.000 EUR angegeben ist. Ich weiss, das es ein Schnäppchen war und das diese Autos (japanischer Exot, der normalerweise deutlich höher gehandelt wird und wo es im Umkreis keine 3 Fahrzeuge zum Verkauf gibt) deutlich höher gehandelt werden.

Er sagte mir am Telefon, das der WBW nach seinen Recherchen bei etwa 14-18.000 liegt, was auch völlig richtig und legitim ist und einen guten Wert darstellt.

Soooo...nun ist aber die Frage....wird er den WBW als Grundlage zur Berechnung nehmen, oder den Kaufpreis laut Kaufvertrag? Wie sieht das also aus bei einem Auto, das ich gerade erst gekauft habe?

Ich meine nämlich, das der Gutachter in der Werkstatt bereits andeutete, das man natürlich nicht möchte, das sich die Kunden an den Versicherungen entsprechend damit bereichern und plötzlich deutlich mehr rausbekommen, als sie bezahlt haben.

Grüße und vielen Dank

Ben

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@CRX_Fan schrieb am 27. August 2019 um 16:11:34 Uhr:

 

Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Kaufpreis, den Sie für das Fahrzeug gezahlt haben. Im Schadenfall müssen Sie uns auf Verlangen den Kaufvertrag für das Fahrzeug vorlegen.

Tja...dumm gelaufen.

Nein, nicht dumm gelaufen.

Denn du hattest das Glück, daß der Vorbesitzer eine Vollkasko abgeschlossen hatte, die du beim Kauf erstmal mit übernommen hast.

Bei nur Haftpflicht hättest du jetzt gerade mal das schwarze unter den Fingernägeln.

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23 Antworten

Der WBW wäre korrekt, auch wenn der Preis geringer war.

Themenstarteram 27. August 2019 um 14:11

Hi Paul und vielen Dank!

Ich habe gerade mal in die Versicherungsbedingungen der Versicherung geschaut. Der letzte Satz gefällt mir da nicht. Absolut nicht....

Kaufwertentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen

A.2.2.3.4 Bei Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs erstatten wir bei Pkw, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, in den ersten 18 Monaten nach deren Zulassung auf Sie den Kaufwert des Fahrzeugs. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

Kaufwert ist der durch einen von uns beauftragten Kfz-Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tag der erstmaligen Zulassung auf Sie.

Berücksichtigt wird dabei auch der Fahrzeugzustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens.

Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Kaufpreis, den Sie für das Fahrzeug gezahlt haben. Im Schadenfall müssen Sie uns auf Verlangen den Kaufvertrag für das Fahrzeug vorlegen.

Tja...dumm gelaufen.

Da kann ich nur noch hoffen, das der Restwert entsprechend niedrig ausfällt, weil ich den Wagen gern richten möchte.

Du bekommst den Kaufpreis abzgl. der SB und abzgl. Restwert

Zitat:

@CRX_Fan schrieb am 27. August 2019 um 16:11:34 Uhr:

Hi Paul und vielen Dank!

Ich habe gerade mal in die Versicherungsbedingungen der Versicherung geschaut. Der letzte Satz gefällt mir da nicht. Absolut nicht....

Kaufwertentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen

A.2.2.3.4 Bei Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs erstatten wir bei Pkw, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, in den ersten 18 Monaten nach deren Zulassung auf Sie den Kaufwert des Fahrzeugs. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

Kaufwert ist der durch einen von uns beauftragten Kfz-Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tag der erstmaligen Zulassung auf Sie.

Berücksichtigt wird dabei auch der Fahrzeugzustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens.

Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Kaufpreis, den Sie für das Fahrzeug gezahlt haben. Im Schadenfall müssen Sie uns auf Verlangen den Kaufvertrag für das Fahrzeug vorlegen.

Tja...dumm gelaufen.

Da kann ich nur noch hoffen, das der Restwert entsprechend niedrig ausfällt, weil ich den Wagen gern richten möchte.

Wenn dein VK-Tarif so unschön gestrickt ist, dann ist ggf. beim Kaufpreis Schluss. Allerdings würde ich dann ein Quotenvorrecht einfordern, sodass der Restwert ggf. nicht in Abzug geht. Auf deinen Fall scheinen diese AKB nicht ausgelegt zu sein.

Jetzt denk doch einfach mal einen Schritt weiter.

Wenn Du jeden Monat ein VK-versichertes Auto 30-50% unter WBW auf der Heimfahrt schrottest, wie schnell bist Du dann Millionär?

Und vor allem: Wer zahlt die Zeche?

Klar ist beim Kaufpreis Schluss.

Zitat:

@CRX_Fan schrieb am 27. August 2019 um 16:11:34 Uhr:

 

Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Kaufpreis, den Sie für das Fahrzeug gezahlt haben. Im Schadenfall müssen Sie uns auf Verlangen den Kaufvertrag für das Fahrzeug vorlegen.

Tja...dumm gelaufen.

Nein, nicht dumm gelaufen.

Denn du hattest das Glück, daß der Vorbesitzer eine Vollkasko abgeschlossen hatte, die du beim Kauf erstmal mit übernommen hast.

Bei nur Haftpflicht hättest du jetzt gerade mal das schwarze unter den Fingernägeln.

Ein anschauliches Beispiel daß die Versicherung am Ende der Gesamtrechnung immer der Gewinner ist und den Reibach einfährt.

Denn wenn Du Über Marktpreis gezahlt hast, kriegst Du dieses Geld nicht. Da interessiert sich die V.nicht mehr für deinen Kaufvertrag.

Dann setzt plötzlich der Markt die Grenzen mit dem WBW.

Was aber auch legitim und logisch ist. Von nix kommt nix.

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 27. August 2019 um 18:59:18 Uhr:

Ein anschauliches Beispiel daß die Versicherung am Ende der Gesamtrechnung immer der Gewinner ist und den Reibach einfährt.

Denn wenn Du Über Marktpreis gezahlt hast, kriegst Du dieses Geld nicht. Da interessiert sich die V.nicht mehr für deinen Kaufvertrag.

Dann setzt plötzlich der Markt die Grenzen mit dem WBW.

Was aber auch legitim und logisch ist. Von nix kommt nix.

Wundert Dich das? Eine Versicherung ist ein Gewinn orientiertes Unternehmen und keine Wohlfahrt!:)

Eine Versicherung hat den Zweck einen Schutz gegen persönlichen Bankrott, Totalverlust, Abrutschen in Armut usw. zu sichern. In keinem Fall geht das Rennen mit zero Sonderausgaben aus für den Nehmer.

... menno ... Schenkungen und Erbschaften sind dann also nüscht wert? :eek::eek::eek:

Themenstarteram 27. August 2019 um 21:45

Ich danke Euch!

Mit den derzeit montierten Felgen wird es sicher noch lustig. Der Gutachter wird den Wagen schon in die Restwertbörse gestellt haben. Mit Fotos. Aufgrund des Unfalls musste ich aber vorübergehend, weil ich den Wagen ja noch fahren musste, zwei andere Räder montieren, weil zwei originale Aluräder beschädigt wurden.

Nun hat das Auto auf der linken Seite, als der Gutachter kam, die 2 originalen Alufelgen mit Sommerreifen, rechts 2 Zubehör Alufelgen mit Winterreifen und im Kofferraum die restlichen zwei deformierten originalen Alufelgen mit defekten Sommerreifen. Und die zwei anderen Zubehör Felgen mit Winterreifen liegen bei mir im Keller. Das wird noch richtig was geben. Denn eigentlich wollte ich die zwei temporär montierten Winterräder wieder haben und die im Fahrzeug befindlichen und beim Unfall beschädigten originalen Alus wieder montieren. Diese gehören immerhin zur Serienausstattung des Autos und diese waren zum Zeitpunkt des Unfalls montiert. Die beiden Ersatzwinterräder musste ich nur als Mittel zum Zweck montieren...die waren auch gar nicht für das Auto gedacht, bis auf den Lochkreis passt da sonst nix und die haben auch keine RDKS Sensoren - die waren von einem ganz anderen Fahrzeug, die mir mein Kollege kurzerhand geliehen hat, damit ich den Wagen erstmal fahren konnte und er überhaupt für den Gutachter auf die Bühne gefahren werden konnte :D

Und normalerweise muss der Wagen ja in absolut unverändertem Zustand zum Angebot der Restwertbörse an den Aufkäufer übergeben werden bzw. erwartet er das ja.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 27. August 2019 um 17:32:30 Uhr:

Jetzt denk doch einfach mal einen Schritt weiter.

Wenn Du jeden Monat ein VK-versichertes Auto 30-50% unter WBW auf der Heimfahrt schrottest, wie schnell bist Du dann Millionär?

Und vor allem: Wer zahlt die Zeche?

Klar ist beim Kaufpreis Schluss.

Ja dann nenn mir doch mal den Verkäufer, der mir jeden Monat einen Karren 30-50% unter WBW verkauft. Da kaufe ich dann zukünftig auch. Ganz ohne VK und Versicherungsbetrug. Versprochen! Ich nehme die Vers. nicht in Anspruch!

 

Ganz anderer Gedankengang, zugegeben, ein bisschen ins Blaue, da die vollständigen AKB hier unbekannt sind: ...

Die Kaufwertentschädigung ist doch nur eine, sagen wir mal, Zusatzleistung, welche für den Fall der Fälle i.d.R. eine Verbesserung darstellt. Gibt ja auch durchaus Kasken mit ohne besonderer Kaufwertentschädigung. Der Ottonormalkauf findet sicherlich nicht unter Wert statt. Dürfte den Versicherungsnehmer hier nicht ein Wahlrecht treffen, von der Kaufwertentschädigung eben keinen Gebrauch zu machen?

Ich müsste jetzt in meinen Bedingungen nachlesen, wenn mich nicht alles täuscht, ist das bei mir als "Wahlleistung" formuliert.

 

Zitat:

Im Schadenfall müssen Sie uns auf Verlangen den Kaufvertrag für das Fahrzeug vorlegen.

Evtl. hast du Glück und der Gutachter sagt nichts und die VS verlangt keinen Kaufvertrag von dir.

Bei diesem recht untypischen Fall stelle ich mir die Frage, ob sich eine Versicherung untypische Ankaufsbedingungen, also zB.

a) die überobligatorischen Bemühungen des Geschädigten beim Aushandeln eines Kaufpreisrabatts

b) untypische Marktbedingungen bei der Kaufpreisfindung (Notverkauf)

als Vorteil anrechnen lassen darf, wenn diese Ausnahmesituationen im Fall der typischen Wiederbeschaffung nicht reproduzierbar sind.

Wäre der Fall ungekehrt, und Du würdest zunächst den regulären WBW ersetzt bekommen und danach durch Bemühung oder Glück ein gleichwertiges, aber billigeres Ersatzfahrzeug kaufen können, müsste ja auch nichts mehr von der Erstattungssumme an die Versicherung herausgegeben werden.

Das sind zunächst nur reine Rechtsgedanken, weil die Versicherungsbedingungen vom reinen Wortlaut her eine Regelungslücke haben, die man durch Auslegung und geschickte Argumentation (Erstkauf war kein typisches Geschäft ....) vielleicht schließen könnte.

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