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Vollschuld oder Teilschuld?
Guten Tag,
Also um erstmal vom Anfang an zu beginnen:
Ich habe eine Frage zu einem kleinem "Unfall", welcher mir die Woche passiert ist. Und zwar habe ich mein Auto vor einem Imbiss ordnungsgemäß geparkt. Bin in den Imbiss, habe mir etwas geholt und habe gesehen hinter meinem Auto ist kein Auto zu sehen.
Ich habe mich in mein Auto gesetzt und kurz (vielleicht 10 Sekunden?) gewartet, hab das Auto angemacht und die Spiegel durchgecheckt - es war nichts zu sehen. Dann bin ich rückwärtslos - leider nur Blick zum rechten Außenspiegel, um den Bordstein zu sehen und auch ein dahinterliegendes Fahrzeug hätte ich sehen können. Ich fahre vielleicht ein oder zwei Meter und schon gab es einen Ruck. Ich habe ein Auto mit der Anhängekupplung an der Stoßstange getroffen, welches ich aber überhaupt nicht gesehen habe.
Das kuriose dabei ist aber, dass der Fahrer des anderen Fahrzeuges halb auf der Straße und halb auf dem Parkplatz stand, denn er wollte seine Freundin einsteigen lassen.
Leider kann ich nicht sagen wie lange er dort stand- dürfte aber nicht lange gewesen sein.
Und ja natürlich bin ich mir bewusst, dass ich beim Rückwärtsfahren eine Sorgfaltspflicht habe und stets schauen muss. Jedoch stellt sich mir die Frage ob es Versicherungstechnisch auch auf eine Teilschuld (70:30, 50:50) hinauslaufen könnte? Denn der Fahrer stand nur so halb, wenn überhaupt, in der Lücke.
(Siehe Bild)
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45 Antworten
Meiner Binschätzung nach: Nein.
Vor bewegen des Fahrzeugs hättest Du alle 3 Spiegel checken müssen ... ja eigentlich auch den Kopf kreisen lassen müssen.
Der andere Stand und du bist (Rückwarts)gefahren. Dann geht das zu 100% auf deine Kappe.
Wie heißt es immer so schön : " Wenn da ein Kinde gestanden hätte!"
Nein. Wenn du in ein stehendes Hindernis fährst, gibt es da imho keinen Raum für Interpretationen.
Da gibt es noch den "Schulterblick".
Da gibt es - grob gesagt - den Erfahrungsgrundsatz, daß derjenige die Alleinschuld hat, der gegen ein stehendes Hindernis fährt. Chancen auf Teilschuld gibt es eher, wenn sich der andere VT auch bewegt hat. In Deinem Fall ist m. E. nach Teilschuld aussichtslos, auch wenn der andere sich nach den geltenden Ordnungswidrigkeitsregeln falsch verhalten haben sollte. Aber er stand da nun mal und Du bist dagegengefahren. Und das in einer Situation, die man durch Sorgfaltspflicht hätte vermeiden können.
Anders, als wenn er seinen Wagen nachts in der Mitte einer Autobahn geparkt hätte, und selbst das ist nicht immer 100% eindeutig, man muss z.B. auch damit rechnen, daß plötzlich ein verunfalltes Fahrzeug auf der Fahrbahn steht oder ein Baum darauf liegt.
100 % zu Lasten des Rückwärtsfahren gemäß § 9 (5) STVO.
Das Thema gehört aber eigentlich in das Versicherungsforum.
Was du meinst, TE, ist die Haftungsverteilung. Nicht Schuld. Wobei Verschuldensaspekte sicher noch eine Rolle spielen können.
*klugscheiss aus
Wenn am eigenen Fahrzeug, mit dem ich schuldhaft einen Schaden an einem andern PKW verursache, der über den Bagatellbereich (600-700 €) hinausgeht, kein eigener Schaden entstanden ist (z.B. wegen vorhandener Anhängerkupplung), habe ich in der Regel keinen Vorteil dadurch, dass die eigene Haftpflichtversicherung eine Haftungsquotelung vornimmt.
Denn auch wenn die eigene HF-Versicherung den Schaden am anderen Fahrzeug (mit Akzeptanz durch die Seite des Unfallgegners) nur zu 80, 70 oder 50% ersetzt, wird der eigene HF-Versicherungsvertrag dennoch (so wie bei einer 100 % Haftung) höher gestuft und einen sonstigen eigenen Kostenvorteil habe ich durch die Haftungsquotelung grundsätzlich nicht.
"Gewinner" ist dann nur die eigene HF-Versicherung, da sie nicht den vollen Schaden des Unfallgegners ersetzen muss.
Wie kommt man denn in diesem eindeutigen Fall überhaupt noch auf die Idee
hier zu fragen, ob der Geschädigte etwa eine Teilschuld haben könnte?
Zitat:
@Quertraeger schrieb am 29. April 2022 um 20:00:23 Uhr:
Wie kommt man denn in diesem eindeutigen Fall überhaupt noch auf die Idee
hier zu fragen, ob der Geschädigte etwa eine Teilschuld haben könnte?
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Er hat ganz sachlich gefragt, und das sollte ja wohl möglich sein. Gerade in Deutschland weicht ausgeübte Rechtsprechung Richtung Haftung oder Schuld zuweilen davon ab, was man langläufig als normal, logisch oder gar vernünftig bezeichnen würde.
Der Ansatzpunkt des TE war, daß der Unfallgegner eventuell StVO-widrig gehalten hat und ob bzw. wie sich das ggf. auswirken könnte.
Es ist ihm dargelegt worden und was soll nun noch die Nachtreterei.
Wenn die Anhängerkupplung abnehmbar war, kannst evtl. ein paar Cent für die eigene Reparatur rausholen.
Von seinem Schaden wird Dir nach meiner Erfahrung nichts erlassen.
Guter Punkt, "Schaden". Über was reden wir denn überhaupt, gibt es schon eine Schätzung ? Bei kaum bis gar nichts sichtbarem und älteren, nicht mehr optimal dastehenden Autos gelingt es manchmal, sich auf einen Hunderter o. ä. für Dich Lehr- bzw. für ihn Schmerzensgeld auf die Hand (natürlich unter Zeugen daß die Sache damit erledigt ist) zu einigen, der Unfallgegner reibt einmal mit Spucke über die Stelle drüber und sagt passt schon. Alles möglich.
Aber er kann das bei einem älteren Wagen natürlich auch als willkommene Gelegenheit für die lange geplante Sanierung nehmen und dann hast Du schlechte Karten.
Bei neueren Fahrzeugen wirst Du respektive Deine Versicherung löhnen müssen, beschädigt ist beschädigt und da kann ein nur wenige Quadratmilimeter großer Schaden auf einem integrierten Karosserieteil schnell vierstellig werden.
Im übrigen stimmt natürlich, das ist eigentlich eher etwas für das Versicherungsforum.