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Vom Händler angegebene Funktion nicht vorhanden
Hallo zusammen,
ich habe vor Kurzem einen gebrauchten Golf VII bei einem örtlichen Vertragshändler gekauft. Inseriert wurde dieser mit dem Assistenzsystem "Geschwindigkeitsbegrenzer". Vor Vertragsabschluss ist mir leider entgangen, dass diese Funktion schlichtweg nicht vorhanden ist. Glücklicherweise habe ich mir hierzu das Inserat des Händlers abgespeichert und ihn daraufhin angesprochen.
Dieser sagt mir nun, dass die einzige Möglichkeit darin besteht "die Geschwindigkeitsregelanlage nachzurüsten. Dieser beinhaltet auch den Geschwindigkeitsbegrenzer".
Auf die Frage, ob dies kostenlos erfolgt, habe ich die folgende Antwort erhalten: "Die Kosten liegen bei 500,- €. Ihre Beteiligung würde bei 100,- € liegen".
Ich frage mich, warum ich anteilig für etwas bezahlen soll, was laut Angebot enthalten sein sollte, nun aber nicht da ist. Habe ich hier schlichtweg Pech gehabt, weil ich die tatsächliche Ausstattung nicht ausreichend genug mit dem Inserat abgeglichen habe? Oder versucht der Händler, mich über den Tisch zu ziehen?
Die Funktion möchte ich grundsätzlich gerne haben, zumal ich dafür eigentlich schon bezahlt habe. Mir geht es einfach ums Prinzip.
Ich freue mich eure Ansichten hierzu zu lesen.
Viele Grüße!
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39 Antworten
Empfehle doch dem Händler eine Rückabwicklung, vielleicht vergisst er dann die 100 Euro ??
Mit 100 Euro SB wärst Du noch gut bedient. Ansonsten, beim Anwalt nachfragen wie das Rechtlich aussieht.
Meistens steht im Kleingedruckten das Fehler nicht ausgeschlossen sind...
Ich würde die 100 Euro zahlen. Ich bekäme dafür auch eine Funktion die gar nicht erst in der Ausstattung erwähnt wurde, nämlich die Geschwindigkeitsregelanlage.
Zitat:
@Fireball08 schrieb am 22. April 2022 um 11:11:44 Uhr:
Meistens steht im Kleingedruckten das Fehler nicht ausgeschlossen sind...
Genauso siehts aus, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten, spar die sinnlose Kohle für den Anwalt und gib dem Händler die 100€, wenn du den Tempomat unbedingt willst. Der Händler kontert, solltest du mit Anwalt um die Ecke kommen, daß du die Ausstattung bei der Probefahrt ja hättest checken können.
Wenn das vom Händler im Inserat angegeben wurde, ist es eine vereinbarte Beschaffenheit des verkauften Fahrzeugs (§ 434 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) für deren Vorhandensein der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung haftet. Also muss zunächst dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ("Nacherfüllung") eingeräumt werden. Vier Wochen sind dafür auf jeden Fall angemessen und der Händler hat das selbstverständlich vollständig auf seine Kosten zu erledigen. Streng genommen, hat er sogar die Kosten für den Transport des Fahrzeugs von und zur Werkstatt zu tragen. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, besteht nach Wahl des Käufers Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufs, auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz (siehe § 437 BGB). Wenn das Auto ansonsten gefällt und behalten werden soll, bietet sich an, Schadensersatz zu verlangen. Der zu ersetzende Schaden ist der Betrag, der benötigt wird, um die fehlende Funktion durch eine andere Werkstatt nachrüsten zu lassen.
Zitat:
@StreetEnemy schrieb am 22. April 2022 um 11:11:59 Uhr:
Ich würde die 100 Euro zahlen. Ich bekäme dafür auch eine Funktion die gar nicht erst in der Ausstattung erwähnt wurde, nämlich die Geschwindigkeitsregelanlage.
Kannst du mir sagen, was die Geschwindigkeitsregelanlage zusätzlich beinhaltet?
@rsepsilon , kannste alles vergessen, wenn der Händler Irrtümer und Druckfehler....
Zitat:
@Naphtabomber schrieb am 22. April 2022 um 11:19:13 Uhr:
Zitat:
@Fireball08 schrieb am 22. April 2022 um 11:11:44 Uhr:
Meistens steht im Kleingedruckten das Fehler nicht ausgeschlossen sind...
... Druckfehler und Irrtümer vorbehalten, ...
Das hat keinerlei rechtliche Wirkung. Der Verkäufer haftet für alles, was er im Inserat aufgelistet hat. Irrtümer müssen ihm spätestens bis zum Vertragsschluss auffallen und korrigiert werden, ansonsten wird die angepriesene Beschaffenheit Vertragsinhalt. Dafür kann nicht einmal ein privater Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausschließen, ein gewerblicher sowieso nicht. Das ist seit ewigen Zeiten höchstrichterliche Rechtsprechung, man kann nicht eine Beschaffenheit ausdrücklich zusichern und gleichzeitig versuchen, sich von der Haftung dafür freizuzeichnen.
Zitat:
@Takeru schrieb am 22. April 2022 um 11:20:22 Uhr:
Zitat:
@StreetEnemy schrieb am 22. April 2022 um 11:11:59 Uhr:
Ich würde die 100 Euro zahlen. Ich bekäme dafür auch eine Funktion die gar nicht erst in der Ausstattung erwähnt wurde, nämlich die Geschwindigkeitsregelanlage.
Kannst du mir sagen, was die Geschwindigkeitsregelanlage zusätzlich beinhaltet?
Was soll die zusätzlich enthalten? Tempomat halt, so heist die Geschwindigkeitsregelanlage umgangssprachlich. Du kannst dann halt eine Gschwindigkeit einstellen oder einen Limitwert, der dann nicht überschritten wird.
Zitat:
@Takeru schrieb am 22. April 2022 um 11:20:22 Uhr:
Zitat:
@StreetEnemy schrieb am 22. April 2022 um 11:11:59 Uhr:
Ich würde die 100 Euro zahlen. Ich bekäme dafür auch eine Funktion die gar nicht erst in der Ausstattung erwähnt wurde, nämlich die Geschwindigkeitsregelanlage.
Kannst du mir sagen, was die Geschwindigkeitsregelanlage zusätzlich beinhaltet?
Geschwindigkeitsregelanlage: Du stellst 80 km/h ein, das Auto hält die 80 km/h selbstständig und du kannst den Fuß vom Gas nehmen. Praktisch z.B. innerhalb Ortschaften oder Baustellen oder generellen Tempolimits.
Geschwindigkeitsbegrenzer: Du stellst eine maximale Geschwindigkeit ein, bis zu der das Auto bei Tritt aus Gas beschleunigt. Kann mit Kickdown überstimmt werden. Ebenfalls praktisch bei Limits.
ACC: Erweiterung der Geschwindigkeitsregelanlage: Hält zusätzlich automatisch den eingestellten Abstand zum Vordermann und bremst/beschleunigt dann selbstständig bis zur eingestellten Geschwindigkeit. Bei DSG sogar bis Stillstand und erneutem Anfahren. Praktisch überall besser als die reine Geschwindigkeitsregelanlage und besonders nützlich im Stop & Go Verkehr.
Geschwindigkeitsbegrenzer ist immer ein Teil der Geschwindigkeitsregelanlage, deshalb kann diese nur zusammen nachgerüstet werden. Für ACC bräuchte der Wagen dann auch eine entsprechende Sensorik.
Wenn aber im Inserat nur vom Geschwindigkeitsregler die Rede ist, kann dieser doch aber auch scheinbar einzeln verbaut werden? Geht mir nur darum es richtig zu verstehen Bin durch euch schon ein ganzes Stück weiter - Danke!
Das Inserat kann/ist fehlerhaft (sein).
@Takeru Da Du das Inserat ja abgespeichert hast, kannst Du es ja hier - mit geschwärzten Händlerdaten - hochladen.