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Vorfahrt Autobahn - Spurwechsler oder Auffahrer?
Die Tage hatte ich eine Diskussion mit einem Kumpel bzgl. Vorfahrt auf der Autobahn.
Folgendes Szenario haben wir zugrunde gelegt:
Ein Fahrzeug überholt auf der linken Spur und wechselt nach dem Überholvorgang auf die rechte Spur zurück. Das Ganze passiert in Höhe einer Auffahrt, dort wechselt ein Fahrzeug vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen.
Wer hat jetzt Vorfahrt und wer ist Schuld wenn es knallt?
Mein Kumpel meint beide müssten sich einigen, wenn es knallt wird halbe/halbe gemacht weil keiner die Spur wechseln darf ohne daß wirklich frei ist.
Nach meiner Meinung hat derjenige, der schon auf der Autobahn fährt, Vorfahrt; die Vorfahrt gilt für die gesamte Straße. Wenn es zum Unfall kommt hat der Auffahrende 100% des Schadens zu tragen.
Oder liegt die Wahrheit ganz woanders???
Beste Antwort im Thema
Prinzipiell muss sich der Auffahrende so verhalten, als wenn er "unsichtbar" wäre, d.h. er darf nicht damit rechnen, dass irgendjemand für ihn bremst, Gas gibt, die Spur wechselt oder eben einen Spurwechsel unterlässt. In der Praxis kann man zumindest bei letztgenanntem Fall etwas Rücksicht seitens des Vorfahrtsberechtigten erwarten, in allen anderen Fällen darf man bei Autobahntempo zumindest von Unfallvermeidungswillen (bremsen oder ausweichen, wenn der Auffahrende nicht zurücksteckt) ausgehen.
Das minimal längere Verbleiben auf der Überholspur ist (ausgenommen, es handelt sich um eine kombinierte Ein- und Auffahrt, an der man die Autobahn verlassen möchte) aber auch eher ein geringes Problem im Vergleich zu den teilweise enormen Gefährdungen und Behinderungen, die von Auffahrenden ausgehen, die eben stur unter Missachtung der Vorfahrt andere zum bremsen oder ausweichen zwingen.
Das ganze müsste doch mit einer zweispurigen Vorfahrtsstraße vergleichbar sein. Wenn dort jemand einfährt, muss er ja auch in jedem Fall Vorfahrt gewähren. Und solange Spurwechsel rechtzeitig angekündigt werden, hat der Wartepflichtige eben auch kein Recht darauf, dass niemand mehr schnell noch auf seine "Wunschspur" wechselt und seine ausgeguckte Lücke dichtmacht.
Ich habe allerdings auch die Befürchtung, dass ein Großteil der Richter auch demjenigen, der sich an die Regeln gehalten hat, eine Teilschuld aufbrummt. Vorfahrtsmissachtungen sind halt immer noch Kavaliersdelikte bei uns und ein angeblich Mitschuldiger findet sich immer.
Ob die diesbezüglich fehlende Rechtssicherheit jetzt etwas Gutes (man muss mehr Rücksicht nehmen) oder etwas Schlechtes (keiner hält sich mehr an die Regeln) ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Ich stelle nur fest, dass heuzutage oftmals aus reiner Faulheit Rücksicht von korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern eingefordert wird - bestest Beispiel ist und bleibt die Autobahnauffahrt. Hier ist es quasi zum Gewohnheitsrecht geworden, dass der Durchgangsverkehr dem Auffahrenden einen Großteil der Verantwortung und "Arbeit" abnimmt.
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43 Antworten
na ja wenn der auf der auffahrt einen besseren anwalt hat, als der überholende dann kommt es auf teilschuld hinaus.
aber eigentlich hat der auf der autobahn vorfahrt
Wie war das nochmal mit dem Grabstein "aber er hatte recht"?
Du hast theoretisch schon recht, wer auf die Autobahn auffahren will, muss Vorfahrt gewähren.
AAABER:
Wenn du auf der linken Spur bist und siehst, dass jemand auf die Autobahn auffahren will, dann sollte dir der gesunde Menschenverstand sagen, dass du einfach mal auf dieser Spur bleibst, damit der andere in Ruhe auf die Autobahn auffahren kann
ohne es belegen zu können, teile ich den 50/50-Standpunkt.
Von eienr uneingeschränkten Vorfahrt auf der AB habe ich noch nix gehört.
Jedoch gilt generell das Vorsichtsgebot bei einem Spurwechsel, diesen führen beide in unterschiedliche Richtungen aus und treffen sich daher in der mitte, somit haben beide Ihre Sorgfaltspflicht verletzt.
Prinzipiell muss sich der Auffahrende so verhalten, als wenn er "unsichtbar" wäre, d.h. er darf nicht damit rechnen, dass irgendjemand für ihn bremst, Gas gibt, die Spur wechselt oder eben einen Spurwechsel unterlässt. In der Praxis kann man zumindest bei letztgenanntem Fall etwas Rücksicht seitens des Vorfahrtsberechtigten erwarten, in allen anderen Fällen darf man bei Autobahntempo zumindest von Unfallvermeidungswillen (bremsen oder ausweichen, wenn der Auffahrende nicht zurücksteckt) ausgehen.
Das minimal längere Verbleiben auf der Überholspur ist (ausgenommen, es handelt sich um eine kombinierte Ein- und Auffahrt, an der man die Autobahn verlassen möchte) aber auch eher ein geringes Problem im Vergleich zu den teilweise enormen Gefährdungen und Behinderungen, die von Auffahrenden ausgehen, die eben stur unter Missachtung der Vorfahrt andere zum bremsen oder ausweichen zwingen.
Das ganze müsste doch mit einer zweispurigen Vorfahrtsstraße vergleichbar sein. Wenn dort jemand einfährt, muss er ja auch in jedem Fall Vorfahrt gewähren. Und solange Spurwechsel rechtzeitig angekündigt werden, hat der Wartepflichtige eben auch kein Recht darauf, dass niemand mehr schnell noch auf seine "Wunschspur" wechselt und seine ausgeguckte Lücke dichtmacht.
Ich habe allerdings auch die Befürchtung, dass ein Großteil der Richter auch demjenigen, der sich an die Regeln gehalten hat, eine Teilschuld aufbrummt. Vorfahrtsmissachtungen sind halt immer noch Kavaliersdelikte bei uns und ein angeblich Mitschuldiger findet sich immer.
Ob die diesbezüglich fehlende Rechtssicherheit jetzt etwas Gutes (man muss mehr Rücksicht nehmen) oder etwas Schlechtes (keiner hält sich mehr an die Regeln) ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Ich stelle nur fest, dass heuzutage oftmals aus reiner Faulheit Rücksicht von korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern eingefordert wird - bestest Beispiel ist und bleibt die Autobahnauffahrt. Hier ist es quasi zum Gewohnheitsrecht geworden, dass der Durchgangsverkehr dem Auffahrenden einen Großteil der Verantwortung und "Arbeit" abnimmt.
Zitat:
Original geschrieben von ToniX20SE
Wie war das nochmal mit dem Grabstein "aber er hatte recht"?
Du hast theoretisch schon recht, wer auf die Autobahn auffahren will, muss Vorfahrt gewähren.
AAABER:
Wenn du auf der linken Spur bist und siehst, dass jemand auf die Autobahn auffahren will, dann sollte dir der gesunde Menschenverstand sagen, dass du einfach mal auf dieser Spur bleibst, damit der andere in Ruhe auf die Autobahn auffahren kann
Es ist ja auch nur ein theoretischer Fall.
Wobei, wenn ich darüber nachdenke, das durchaus praktische Bedeutung bekommen kann. Niht im Sinne von recht haben, aber wenn ich z.B. mit 130 einen LKW überhole dann blinke ich schon rechtzeitig rechts, so daß einer der von hinten schneller ankommt sich drauf einrichten kann. Wenn dann beim Einscheren das oben beschrieben Szenario eintritt dann habe ich die Wahl welches "Recht" ich durchsetzen will. Ich fürchte, nicht wechseln kann mich dann ggf. näher an den Grabstein bringen als mit dem Auffahenden kollidieren.
Und ich will ja keinen "er hatte Recht" Grabstein.
Hat jetzt nichts mit der Autobahn zu tun, aber ich kenne jemanden der folgendes erlebt hat.
Gewisse Parallelen sehe ich aber durchaus was gewisse Prinzipien angeht die hier mit eine Rolle spielen könnten.
Also kommt an ein Kreisel, dieser ist 2-spurig, im inneren Fahrstreifen fährt einer, na macht ja nichts, denn da will man ja nicht hin und fährt rein. Das Problem war allerdings dass der Herr im Kreisel ohne zu blinken gerade da auf die äußere Spur wechselte.
Ergebnis: Der in Kreisel Reinfahrende hat 100% Schuld bekommen. Nichts mit dass der drin die Spur falsch gewechselt hätte etc.
Fand ich schon etwas komisch, muss aber wohl so sein. Hier wo der drin nicht mal obligatorisch 1 mal geblinkt hat hätte ich schon Teilschuld gegeben, muss nicht unbedingt gleich 50% sein, aber wenigstens wissen wir es genau dass wir solange warten müssen bis niemand im Kreisel ist, egal auf welcher Spur. Der Sinn zweispuriger Kreisel ist damit kräftig eingeschränkt, aber man muss es wohl so hinnehmen.
Zitat:
Original geschrieben von Linus66
Nach meiner Meinung hat derjenige, der schon auf der Autobahn fährt, Vorfahrt; die Vorfahrt gilt für die gesamte Straße. Wenn es zum Unfall kommt hat der Auffahrende 100% des Schadens zu tragen.
Dies gilt zwar im Grundsatz so für mehrspurige Straßen, siehe auch das Beispiel mit dem Kreisverkehr weiter unten im Thread.
Auf der Autobahn dürfte jedoch ein gewisser Vertrauensschutz des Auffahrenden bestehen, daß nicht auf Höhe einer Auffahrt von der linken Spur nach Rechts gewechselt wird. Andernfalls wäre es nahezu unmöglich, auf eine dicht befahrene Autobahn überhaupt aufzufahren, da jede sich bietende Lücke potentiell im nächsten Augenblick durch einen Spurwechsel eines schon auf der Autobahn befindlichen Fahrzeugs gefüllt werden könnte.
Oliver
Zitat:
Original geschrieben von os-m
Auf der Autobahn dürfte jedoch ein gewisser Vertrauensschutz des Auffahrenden bestehen, daß nicht auf Höhe einer Auffahrt von der linken Spur nach Rechts gewechselt wird. Andernfalls wäre es nahezu unmöglich, auf eine dicht befahrene Autobahn überhaupt aufzufahren, da jede sich bietende Lücke potentiell im nächsten Augenblick durch einen Spurwechsel eines schon auf der Autobahn befindlichen Fahrzeugs gefüllt werden könnte.
Oliver
Ich denke schon, dass es selbstverständlich ist, dass man in einer solchen Situation eben nicht von der linken auf die rechte Spur wechselt, wenn man sieht, dass jemand von der Auffahrt auf die Autobahn wechseln möchte. Aber das hilft auch nicht, wenns dann mal wirklich kracht deswegen...
MfG
Franzl
Ich würde sagen, dass beide eine Teilschuld bekommen. Der Auffahrende, weil er mehr oder weniger die Vorfahrt genommen hat und der Spurwechsler, weil er nicht genügend Vorsicht beim Spurwechsel walten lassen hat. Denn ich habe in der Fahrschule gelernt, dass man bei einem Spurwechsel brav den Schulterblick machen muss. Hierbei sollten Fahrzeuge, die sich gerade auf der rechten Spur befinden oder gerade im Inbegriff sind, auf diese zu wechseln, auffallen, sodass man entsprechend auf sie reagieren kann. Wenn man nun ohne zu gucken auf die rechte Spur zurückzieht, dann hat man eindeutig eine Teilschuld. Genauso, wenn man zum Beispiel auf der Höhe einer Auffahrt einen LKW oder ein anderes langsameres Fahrzeug überholt und dann direkt auch die rechte Spur zurückwechselt...
Ganz beliebt sind auch die Strategen, die vom Beschleunigungsstreifen gleich nach links durchknallen.
Hatte ich selber bisher ein mal. Und ich hatte gerade einen Jeep überführt, den man gewiss nicht übersehen kann.
Der Fahrer hat sich gleich entschuldigt (die blinde Nuss).
Das sind so Momente, in denen man sich an seine gute Erziehung erinnern muss...und das jeder mal Fehler macht.
Mir vorzustellen, dass ich an dem vorbeiziehe und so ausbremse, wie er mich ausgebremst hat...lieber nicht drüber nachdenken. Auch wenn es der erste Gedanke war.
Jemanden bewusst in Gefahr bringen ist zu Recht verboten. Verkehrserziehung und Oberlehrer sind hier die Stichworte, die dabei oft genannt werden.
Und so verhält es sich auch mit Leuten, die unbewusst den Denkfehler machen und nach links fahren, um einem Einscherenden das Einfahren ermöglichen. Ist zwar nett, aber nicht ungefährlich. Es sei denn, es gibt keinen Pannenstreifen, auf dem man notfalls fahren kann.
Bye
Tex
@ Martin SHL
Du meinst doch nicht etwa, dass das was Du nicht kennst kann es nicht geben.
Was sonst veranlasst Dich zu der Aussage.
"Von genereller Vorfahrt auf der Autobahn hab ich noch nichts gehört"
Dies Folgende könnte die Diskussion abkürzen:
http://www.rkkm.de/archiv.php?show=solo&id=7
Für den Fall dass der Link nicht funktioniert, hier das Wesentliche:
"16.02.2006
Autobahn hat Vorfahrt vor dem Beschleunigungsstreifen
Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 24.10.2005 (Az.: 16 U 24/05, rkr.) entschieden, dass beim Einfädeln auf die Autobahn kein „Reissverschlussverfahren“ gilt. Es hat der Verkehr auf der durchgehenden Spur Vorrang. Derjenige, der auf der blockierten Spur steht, hat keinen Anspruch darauf, im „Reissverschlussverfahren“ in die durchgehende Spur zu gelangen. Auch bei zähfließendem Verkehr gilt für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen auf eine Autobahn das „Reißverschlussverfahren“ nicht. Der Verkehr auf den durchgehenden Fahrspuren hat Vorrang.
Es spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden bei einem Unfall, wenn dieser von einem Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfädeln will.
Das Reisverschlussverfahren ist in § 7 Abs. 4 StVO gesetzlich angeordnet, wenn auf Stra-ßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet.
Dann ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Das OLG wies darauf hin, dass dies auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung findet. Denn hier gelte vielmehr § 18 StVO, wonach auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat. Auf die Beachtung dieser Vorfahrtsregelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn vertrauen.
Der Einfahrende Verkehr ist wartepflichtig, da Beschleunigungsstreifen nicht zu der durchgehenden Fahrbahn einer Autobahn gehören.
Kommt es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrspur und einem sich einfädelnden Verkehrsteilnehmer, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auf die Autobahn einfädelnden Kraftfahrzeugführers. Dagegen kann sich der Einfädelnde nur wehren, wenn er Beweisen kann, dass das Verschulden hier bei dem auf der Autobahn Fahrenden liegt.
Dierk Meinrenken
Rechtsanwalt
Alles klar?
Zitat:
Original geschrieben von os-m
Auf der Autobahn dürfte jedoch ein gewisser Vertrauensschutz des Auffahrenden bestehen, daß nicht auf Höhe einer Auffahrt von der linken Spur nach Rechts gewechselt wird. Andernfalls wäre es nahezu unmöglich, auf eine dicht befahrene Autobahn überhaupt aufzufahren, da jede sich bietende Lücke potentiell im nächsten Augenblick durch einen Spurwechsel eines schon auf der Autobahn befindlichen Fahrzeugs gefüllt werden könnte.
Ich denke, wenn derjenige, der von der linken und auf die rechte Spur wechselt, nicht (rechtzeitig) blinkt, wird er schon eine Teilschuld kassieren, in den anderen Fällen hat der Auffahrende hier die höhere Sorgfaltspflicht.
Da bei nahezu allen Fahrzeugen zusätzlich seitliche Blinker angebracht sind, ist es keinenfalls unmöglich, ohne Gefährdung und Behinderung anderer auf die Autobahn aufzufahren.
Denke die Meinung von Solami trifft es am Nähesten - könnte mir aber auch vorstellen, dass es ähnlich gesehen wird, wie wenn auf einer dreispurigen Autobahn zwei Autos von ganz links und ganz rechts auf der mittleren Spur "zusammentreffen"...
Dann hat derjenige tendenziell mehr Rechte, der schon mehr seinen Spurwechsel abgeschlossen hat....
Denke, dass wird denoch ein Richter entscheiden...
1. Der Auffahrende hat den sich auf der Autobbahn befindlichen die Vorfahrt einzuräumen.
2. Daneben kann man je nach Lage der Dinge evt. noch einen Verstoß beim Spurwechsel prüfen.