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Vorfahrtsfrage / rechts überholen innerorts

Themenstarteram 19. März 2023 um 14:03

Hallo zusammen,

ich würde gern eure Einschätzung bezgl. der Vorfahrt in folgender Situation lesen:

Innerorts, 50km/h erlaubt, breitenmässig zwei befahrbare Fahrspuren pro Richtung vorhanden (wird auch durchgehend so genutzt), welche jedoch nicht durch eine Markierung voneinander getrennt sind(!), lediglich in der Mitte zwischen den gegensätzlichen Richtungen existiert eine teils durchbrochene Markierung.

Fahrzeug A fährt auf einer "linken" Fahrspur und blinkt, um an einem "Durchbruch" links eine Nebenstrasse einzubiegen. Hinter Fahrzeug A bremst nun auch Fahrzeug B auf der linken "möglichen" Spur. Theoretisch kann Fahrzeug B ja nun Fahrzeug A rechts überholen.

Auf der rechten "möglichen" (aber wie gesagt nicht extra gekennzeichneten Fahrspur) fährt jedoch Fahrzeug C geradeaus weiter. Muss Fahrzeug C nun Fahrzeug B (ggf. noch B2, B3...) das Überholen von Fahrzeug A zwingend ermöglichen?

Immerhin würde Fahrzeug C ja sonst nicht nur den eigentlichen Linksabbieger rechts überholen/vorbeifahren...

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45 Antworten

Fahrzeug C muß Fahrzeug B das Überholen von Fahrzeug A nicht zwingend ermöglichen.

Fahrzeug B wechselt die "Spur" und muß dazu logischerweise den Verkehr auf der rechten "Spur" beachten und diesem Vorfahrt gewähren.

Grundsätzlich sind Fahrzeuge, die sich zum links abbiegen eingeordnet haben, rechts zu überholen. Allerdings müssen die Fahrzeuge auf der rechten "Spur" denen von links keinen Vorrang oder so geben. Reißverschlussverfahren greift in seiner Situation soweit ich weiß auch nicht.

Es wäre aber mal interessant wie das mit den "Spuren" pro Richtung rechtlich gesehen wird. Nur weil die Fahrbahn so breit ist, dass pro Richtung zwei Fahrzeuge nebeneinander passen, müssen das rechtlich keine zwei Spuren sein. Die Langenhorner Chaussee hier in Hamburg ist ähnlich aufgebaut, aber zwei nebeneinander geht auch nur mit PKW und das mit geschätzt 30cm Seitenabstand und selbst da krachen die Autos mit recht hohen Vdiff aneinander vorbei.

Defensives Fahren weil es etwas enger sein könnte? Nix da. Da wird gekachelt bis auf den letzten Meter. Und an der Ampel kann man seinem Nebenmann durchs Fenster die Hand schütteln

Themenstarteram 19. März 2023 um 14:29

Schon mal danke für eure Einschätzungen.

Das mit den rechtlichen "Spuren pro Richtung" ist für mich auch der Knackpunkt. Rein praktisch ist es hier recht grosszügig - ein LKW und ein PKW können ohne "Platzangst" nebeneinander her fahren.

Aber die jeweiligen Richtungsfahrbahnen besitzen eben auch keine Trennung - und die ist doch für das "rechts überholen dürfen" Voraussetzung oder liege ich da falsch?

Ausnahme z.B. der zu überholende Linksabbieger....

Grundsätzlich werden links abbiegende Fahrzeuge rechts überholt. Der Fall des TE könnte vor Gericht landen wenn es kracht da es eben keine zwei Spuren sind sondern nur eine Spur in der sich B und C bewegen.

Hier gilt nun für alle §1, für B und auch für C.

So meine Einschätzung.

Themenstarteram 19. März 2023 um 15:13

So habe ich das auch in der Diskussion vermutet.

Auch wenn in der Praxis tatsächlich hier i.d.R. die "B"-Fahrzeuge warten und die "C"-Fahrzeuge durchziehen.

zur rechtlichen Seite:

"Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.", so definiert in §7(1) Satz 2 StVO.

und weiterhin:

"Es ist links zu überholen." gem. §5(1) StVO, jedoch

"Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. " (ebd. Abs. 7 Satz 1)

Demnach dürfte C den A rechts überholen, den B aber nicht.

Allerdings gilt für B auch:

"Es ist möglichst weit rechts zu fahren" (§2 Absatz 2 StVO) sowie " In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen." (§7 Abs. 5)

Auf den ersten Blick hätten also im Fall eines Zusammenstoßes sowohl B als auch C etwas falsch gemacht.

Die besonderen Regeln "freie Fahrstreifenwahl" und "rechts schneller fahren dürfen als links" gelten ja nur, wenn die Fahrstreifen für eine Richtung auch markiert sind (§7 Abs.3). Was laut TE hier nicht der Fall ist.

Möglicher Rechtfertigungsgrund für das "links fahren" des B könnte sein, dass "die Verkehrsdichte das rechtfertigt" (§7 Abs. 1). Keine Rechtfertigung würde es aber für einen Spurwechsel mit Gefährdung des C geben.

Möglicher Rechtfertigung für das "rechts vorbeifahren" des C könnte sein, dass sich auf beiden Fahrstreifen (§7 Abs. 2) oder auch nur auf dem linken Fahrstreifen (§7 Abs. 2a) bereits eine Fahrzeugschlange gebildet hat (innerorts wohl mindestens drei Fahrzeuge). Im Fall des Absatzes 2a würde von ihm aber wiederum "äußerste Vorsicht" beim Vorbeifahren gefordert; ebenfalls darf er dabei nur geringfügig schneller sein (dafür setzt die Rechtsprechung einen Wert von 20 km/h an).

Mein Fazit: so ganz einfach und pauschal ist nicht zu beantworten, ob der C rechts vorbei darf oder ebenfalls warten muss. Es kommt also auf die genauen Umstände der Situation und deren juristische Bewertung an. Gleiches gilt für die (nicht gestellten) Fragen, ob der B überhaupt links stehen darf und wie im Fall eines Unfalls die Haftungsverteilung wäre.

Du warst B, oder?

Verstehe nicht was B hindern sollte an A rechts vorbei zu fahren, wenn C durch ist.

Das ist doch ein ganz normaler Vorgang. Ob da nun ne gesicherte Linie ist oder nicht.

Gruß jaro

Zitat:

@jaro66 schrieb am 19. März 2023 um 19:46:14 Uhr:

Verstehe nicht was B hindern sollte an A rechts vorbei zu fahren, wenn C durch ist.

Das ist doch ein ganz normaler Vorgang.

Wenn C erst mal vorbei ist, stellt sich die Frage natürlich nicht mehr. Die Frage ist doch aber, ob C rechts überholen darf und - falls nicht - ob er dann den B einscheren lassen muss.

Innerorts rechts zu überholen ist eben nur bei 2 markierten Fahrstreifen erlaubt (also Leitlinie oder Fahrstreifenbegrenzung). Im Fall des TE gibt es aber 2 nicht markierte Fahrstreifen für die jeweilige Richtung. Dann gilt keine freie Fahrstreifenwahl und das Rechtsüberholen eines anderen, der nicht links abbiegen will, ist nicht erlaubt.

Das C vorbei fahren kann ist doch klar, vor ihm ist frei. Was würdest Du sagen, wenn Du hinter ihm fährst und der hält plötzlich an? Das wäre doch vollkommen unvorhergesehbar! Vollbremsung von Dir inklusive.

Das B Vorfahrt beachten muss, bevor er nach rechts wechselt, ist ja wohl vollkommen klar.

Manchmal hoffe ich nur noch, dass die Fragensteller ganz weit weg von mir wohnen... ;)

Gruß jaro

P.S. Innerorts gibt's rechts nur vorbeifahren, nicht überholen.

Gelöscht.

Zitat:

@jaro66 schrieb am 19. März 2023 um 22:11:13 Uhr:

 

P.S. Innerorts gibt's rechts nur vorbeifahren, nicht überholen.

Was meint denn dann der aktuelle Tatbestandskatalog mit den Tatbestandsnummern

105100 und 105101.

dort steht wie der jeweilige Verstoß ohne bzw mit Unfall geahndet wird bzw. werden kann. Wird aber sehr selten praktiziert.

 

https://www.kba.de/.../bkat_owi_09_11_2021.pdf?...

 

Hoffe der Link funktioniert. Bin am Handy.

 

Edit.

Und fürs Protokoll. Die Missachtung des Verkehrs auf der anderen „Fahrspur“ ist keine Vorfahrtverletzung. Das wird in § 7 StVO geregelt. ;)

Zitat:

@jaro66 schrieb am 19. März 2023 um 22:11:13 Uhr:

Innerorts gibt's rechts nur vorbeifahren, nicht überholen.

Nein, wie kommst du darauf? Die Rechtsgrundlagen wurden doch oben schon erklärt.

Zitat:

@jaro66 schrieb am 19. März 2023 um 22:11:13 Uhr:

Das C vorbei fahren kann ist doch klar, vor ihm ist frei.

§ 7 Abs. 4 StVO: " Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen* für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ... , ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren)."

* Wie man sieht, gilt die Regelung schon bei mehreren Fahrstreifen und nicht erst bei mehreren markierten Fahrstreifen.

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