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VW findet den Fehler nicht

VW Tiguan 1 (5N/5N2)
Themenstarteram 6. Februar 2014 um 7:44

Bei unserem neuen Tiguan Sport & Style 4 Motion 130KW TDI DSG trat nach 1 1/2 Monaten ein lautes Klackgeräusch auf, anfangs wenn der Motor kalt war nach ca. 700 m.

Nun passiert es auch während der Fahrt.

Wir haben den Eindruck es kommt vom Getriebe.

Wagen ist in der Werkstatt, man findet den Fehler nicht, VW kennt das Problem, hat den Fehler bisher nicht gefunden, es gibt noch mehr Tiguan mit diesem Fehler.

Wir sollen den Wagen wieder abholen, könnten diesen unbedenklich bis zur Fehlerfindung fahren.

Eine Rückabwicklung wie von uns gewünscht, hat VW abgelehnt.

Kulanterweise hat unser Verkäufer uns für unseren Urlaub kostenlos ein Auto zur Verfügung gestellt, leider keinen Tiguan.

Für uns ist das alles sehr ärgerlich und wir fühlen uns in einem Auto das einen Fehler hat der bisher auch im Werk noch nicht gefunden wurde, nicht sicher, wir warten nun auf einen schriftlichen Bescheid von VW, daß uns in dem Auto nichts passieren kann.

Wie kann VW sagen wir könnten das Auto bis nzur Fehlerfindung weiterfahren, wenn sie nicht wissen welcher Fehler vorliegt?

Beste Antwort im Thema

Ich würde ein Ende dieser Diskussion hier und jetzt sehr begrüßen. Es ist eigentlich alles gesagt und der Nutzen für den Rest der Forummitglieder geht gegen null.

Ich liebe den Ansatz der Computerzeitschrift c't. Dort werden juristische Themen grundsätzlich nur von Juristen, meistens Fachanwälten für das entsprechende Thema, behandelt.

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Moin, Moin

wenn das Klackgeräusch beim Lastwechsel entsteht (Schaltvorgang bzw. beim schnellen Gaswegnehmen) könnte es das Gleiche wie hier

http://www.motor-talk.de/.../...-schalten-und-nachrupfen-t4734959.html

sein.

Das genaue Baujahr wäre noch interessant.

Laut unserer Werkstatt muss es nicht zwingend der 1.4 4Motion mit Handschaltung sein. Er hat es auch schon bei einem Kunden mit DSG Getriebe gehabt.

Seitens VW gibt es noch nichts Neues (Stand von gestern).

Zitat:

Original geschrieben von werner 284

 

Wie kann VW sagen wir könnten das Auto bis nzur Fehlerfindung weiterfahren, wenn sie nicht wissen welcher Fehler vorliegt?

In der Elektrobranche heißt es:

"Sieht man erst den Rauch aufsteigen, wird sich bald der Fehler zeigen!"

 

Übersetzt man es auf deinen Fall, heißt das:

Warten, bis der Tiger mit einem lauten Krachen stehen bleibt...

Ein gebrochenes Teil findet man besser, als ein Teil mit zuviel Spiel!

:(:D

am 7. Februar 2014 um 2:07

Naja, erst mal die Pferde stillhalten:

Der TE hat ja noch gar nicht preisgegeben, wann genau dieses "Klack-Geräusch" auftritt!

Wer will denn bitte aus dieser Frage eine Diagnose erstellen können??

Durch Lastwechselreaktionen bekommt man fast jedes Fahrzeug zum "Klacken"...

VW kennt das Problem, weiß aber nicht, woran es liegt???

Das ist schon seltsam! Eher Werkstatt-Geschwätz!

Eine Rückabwicklung gibt es nach genau definierten Regeln:

Fehler anmahnen, drei Reparaturversuche erlauben, dann erst kann man eine Rückabwicklung in Betracht ziehen!

Daher wäre es sinnvoll, zu erfahren, wann denn genau dieses Geräusch auftritt...

Auch die Werkstatt braucht ja diese Infos, um den Fehler finden zu können!

So Long...

Zitat:

Original geschrieben von Triumph BGH 125

 

Eine Rückabwicklung gibt es nach genau definierten Regeln:

Fehler anmahnen, drei Reparaturversuche erlauben, dann erst kann man eine Rückabwicklung in Betracht ziehen!

 

So Long...

Deine genau definierten Regeln stimmen leider nicht. Nix anmahnen und auch keine 3. Versuche.

Wenn dann lautet es so. Dem Verkäufer muss ermöglicht werden, den Mangel zu beheben. Nach 2 erfolglosen Versuchen gilt die Mangelbeseitigung als gescheitert und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Bei der Durchsetzung spielt die Erheblichkeit des Mangels eine entscheidende Rolle. Ein dauerndes Klacken kann sowohl ein erheblicher Komfortmangel als auch ein Sicherheitsmangel sein. Dabei ist nicht entscheidend ob es tatsächlich sicherheitsrelevant ist ( die Ursache ist ja unbekannt ), sondern ob der Käufer es als sicherheitsrelvant empfindet. Ist durchaus möglich, da es aus dem Antriebsstrang kommt.

Zitat:

Original geschrieben von j.slr

Deine genau definierten Regeln stimmen leider nicht. Nix anmahnen und auch keine 3. Versuche.

Wenn dann lautet es so. Dem Verkäufer muss ermöglicht werden, den Mangel zu beheben. Nach 2 erfolglosen Versuchen gilt die Mangelbeseitigung als gescheitert und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Leider hast Du da was fehlinterpretiert:

Es gibt immer erst 1 Reparatur und bei einem Fehlschlag hat die Werkstatt 2 weitere Versuche, diese erste Reparatur erfolgreich zu komplettieren. Macht nach Adam Riese insgesamt 3 Reparatur-Versuche, wie schon von Triumph BGH 125 korrekt aufgeführt.

Und was Du da mit "nix anmahnen" schreibst? Keine Ahnung, was Du damit meinst.

Jede Reparatur wird formell angemahnt und auch ein Fehlschlag, wie ein weiterer Reparaturversuch ebenso...

Es geht nicht um abmahnen, es wird angemahnt => ermahnt, gefordert

 

Zitat:

Original geschrieben von j.slr

Dabei ist nicht entscheidend ob es tatsächlich sicherheitsrelevant ist ( die Ursache ist ja unbekannt ), sondern ob der Käufer es als sicherheitsrelvant empfindet.

Auch hier lehnst Du Dich recht weit aus dem Fenster. Nur weil irgendjemand irgendein Geräusch subjektiv als sicherheitsrelevant empfindet bedeutet es noch lange nicht, dass es als Grund ausreicht. Denn dann wären bei jedem Geräusch der damit verbundenen "Gefahr" der missbräuchlichen Rückabwicklung Tür und Tor geöffnet. Damit aber kommst Du nicht durch. Wenn es Dir ein Gutachter bescheinigt, dass es ein sicherheitsrelevantes Störgeräusch sei, sieht es anders aus, aber nicht, wenn Opa Karl meint, dass das was komisches klingen würde...

Zitat:

Original geschrieben von Beichtvater

Zitat:

Original geschrieben von j.slr

Deine genau definierten Regeln stimmen leider nicht. Nix anmahnen und auch keine 3. Versuche.

Wenn dann lautet es so. Dem Verkäufer muss ermöglicht werden, den Mangel zu beheben. Nach 2 erfolglosen Versuchen gilt die Mangelbeseitigung als gescheitert und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Leider hast Du da was fehlinterpretiert:

Es gibt immer erst 1 Reparatur und bei einem Fehlschlag hat die Werkstatt 2 weitere Versuche, diese erste Reparatur erfolgreich zu komplettieren. Macht nach Adam Riese insgesamt 3 Reparatur-Versuche, wie schon von Triumph BGH 125 korrekt aufgeführt.

Und was Du da mit "nix anmahnen" schreibst? Keine Ahnung, was Du damit meinst.

Jede Reparatur wird formell angemahnt und auch ein Fehlschlag, wie ein weiterer Reparaturversuch ebenso...

Es geht nicht um abmahnen, es wird angemahnt => ermahnt, gefordert

Zitat:

Original geschrieben von Beichtvater

Zitat:

Original geschrieben von j.slr

Dabei ist nicht entscheidend ob es tatsächlich sicherheitsrelevant ist ( die Ursache ist ja unbekannt ), sondern ob der Käufer es als sicherheitsrelvant empfindet.

Auch hier lehnst Du Dich recht weit aus dem Fenster. Nur weil irgendjemand irgendein Geräusch subjektiv als sicherheitsrelevant empfindet bedeutet es noch lange nicht, dass es als Grund ausreicht. Denn dann wären bei jedem Geräusch der damit verbundenen "Gefahr" der missbräuchlichen Rückabwicklung Tür und Tor geöffnet. Damit aber kommst Du nicht durch. Wenn es Dir ein Gutachter bescheinigt, dass es ein sicherheitsrelevantes Störgeräusch sei, sieht es anders aus, aber nicht, wenn Opa Karl meint, dass das was komisches klingen würde...

Sei mir nicht böse, aber du hast sehr wenig Ahnung von der Materie.

Ein rechtlich wirksames Anmahnen setzt immer die Schriftform vorraus und dies ist unnötig. Alles was mündlich geschieht ist irrelevant, am Ende zählt nur das du 2 Reparaturaufträge mit der entsprecheden Fehlerbeschreibung in der Hand hast. Was du schreibst mit Reparatur und dann 2 Versuche die schlechte Reparatur zu beheben ist absolut falsch. Der Verkäufer hat ein Fahrzeug geliefert, welches einen Mangel hat. Er hat genau 2 Versuche diesen zu beheben danach gelten seine Nachbesserungsversuche als gescheitert.

Es gäbe auch noch die Möglichkeit den Händler schriftlich aufzufordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. In diesem Zeitraum kann der Händler dann soviele Reparaturversuche vornehmen wie er will.

Der Händler ist in der Beweispflicht, wenn er die Ursache des Klopfens nicht ermitteln kann wird er in einem Rechtsstreit nachweisen müssen, dass es nicht sicherheitsrelevant ist! dürfte ihm schwerfallen, wenn er nicht weiss, wo es herkommt. Die Entscheidung des Richters wird dementsprechend ausfallen. Dazu gibt es reichlich Gerichtsurteile.

Ich hab grad einen Rücktritt hinter mir und du kannst mir glauben, daß ich mich intensiv mit dem Thema beschäftigt hab und auch von meinem Anwalt recht gut aufgeschlaut wurde. 

Zitat:

Original geschrieben von j.slr

Sei mir nicht böse, aber du hast sehr wenig Ahnung von der Materie.

Ein rechtlich wirksames Anmahnen setzt immer die Schriftform vorraus und dies ist unnötig. Alles was mündlich geschieht ist irrelevant, am Ende zählt nur das du 2 Reparaturaufträge mit der entsprecheden Fehlerbeschreibung in der Hand hast. Was du schreibst mit Reparatur und dann 2 Versuche die schlechte Reparatur zu beheben ist absolut falsch. Der Verkäufer hat ein Fahrzeug geliefert, welches einen Mangel hat. Er hat genau 2 Versuche diesen zu beheben danach gelten seine Nachbesserungsversuche als gescheitert.

Genau da hast Du einen Fehler in der Betrachtung obiger Situation. Es geht nicht darum, dass der Wagen mit Mangel schon fehlerhaft ausgeliefert wurde sondern darum, dass das Klack-Geräusch (erst später) nach 1,5 Monaten auftrat. Dann aber hat die Werkstatt einen Reparaturversuch und max 2 weitere Nachbesserungsversuche. ;)

 

BtW: Anmahnen kann durchaus mündlich erfolgen, und hat in dieser Form nichts mit einer Mahnung/Mahnbescheid  zu tun. Es ist eher ein dringender Hinweis, dass endlich was zu passieren hat. Das ist in einer Situation wie oben wohl auch Standard, dass man da mal deutlicher wird und der Werkstatt klar macht, dass sie ihren Part des Vertrages auch erfüllen sollten.

Eine Mahnung ist die nächste Eskalationsstufe der Ermahnung/mündlichen Anmahnung und sollte aufgrund der rechtlichen Belegbarkeit in der Tat schriftlich erfolgen. Und ja, dies ist hier nicht unbedingt nötig, da die Reparaturbelege ausreichen sollten. Trotz allem würde ich persönlich bei dieser Eskalationsstufe grundsätzlich schriftlich kommunizieren und (angemessene) Fristen setzen mit Hinweis auf eine evtl. bevorstehende Wandlung.

Zitat:

Original geschrieben von Beichtvater

Zitat:

Genau da hast Du einen Fehler in der Betrachtung obiger Situation. Es geht nicht darum, dass der Wagen mit Mangel schon fehlerhaft ausgeliefert wurde sondern darum, dass das Klack-Geräusch (erst später) nach 1,5 Monaten auftrat. Dann aber hat die Werkstatt einen Reparaturversuch und max 2 weitere Nachbesserungsversuche. ;)

Trotz allem würde ich persönlich bei dieser Eskalationsstufe grundsätzlich schriftlich kommunizieren und (angemessene) Fristen setzen mit Hinweis auf eine evtl. bevorstehende Wandlung.

Dir ist nicht zu helfen:confused:. Informier dich doch bitte richtig, bevor du solche Stammtischweisheiten verbreitest. Der Wagen wurde ( vor dem Gesetz )bis zum Ende der Beweislastumkehr mit dem Fehler ausgeliefert. Egal wann der Fehler das erste Mal auftritt, nach einem, nach drei, oder nach 5 Monaten. Es ist schnuppe. So ist die Rechtslage und die ist für den Verbraucher sehr gut geregelt.

Zu deinem 2. Punkt, ja kann man machen, es ändert aber nichts. Du kannst 2 mal zu deinem Händler gehen und ihn sehr freundlich auf den Mangel hinweisen oder jedesmal ein riesen Fass aufmachen. Entscheidend ist, du kannst die 2 Reparaturversuche nachweisen.

 

Wenn ich nicht zu faul wäre, würde ich dir die entsprechenden Gesetzestexte raussuchen. Googel mal nach Gewährleistungsrecht, KFZ Rücktritt Kaufvertrag

oder klick mal hier http://www.automobilkanzlei.de/wandlung-kfz

Wär schön, wenn du danach deinen Irrtum auch eingestehen würdest ;)

Ich würde ein Ende dieser Diskussion hier und jetzt sehr begrüßen. Es ist eigentlich alles gesagt und der Nutzen für den Rest der Forummitglieder geht gegen null.

Ich liebe den Ansatz der Computerzeitschrift c't. Dort werden juristische Themen grundsätzlich nur von Juristen, meistens Fachanwälten für das entsprechende Thema, behandelt.

Zitat:

Original geschrieben von j.slr

Dir ist nicht zu helfen:confused:. Informier dich doch bitte richtig, bevor du solche Stammtischweisheiten verbreitest. Der Wagen wurde ( vor dem Gesetz )bis zum Ende der Beweislastumkehr mit dem Fehler ausgeliefert. Egal wann der Fehler das erste Mal auftritt, nach einem, nach drei, oder nach 5 Monaten. Es ist schnuppe. So ist die Rechtslage und die ist für den Verbraucher sehr gut geregelt.

Wenn Du das so schreibst, wird das wohl auch stimmen...

Ich frage mich da bloß, warum ich in 3 realen Fällen genau dies nicht so bestätigt bekommen habe und immer erst Reparatur plus 2 Nachbesserungen hinnehmen soll:

  • defekt gelieferter Schrank - Info von der Rechtsabteilung der Verbraucherberatung, noch keine Rechtschutzversicherung
  • Defekt in der Elektrik am 1 Monat neuen Motorrad: identische Vorgehensweise nach Anraten des Anwaltes, (finanziert von der  Rechtsschutzversicherung)
  • Auto, defektes Zweimassenschwungrad nach 3 Monaten: Rechtschutzversicherung wollte die Kosten für Rechtsstreit erst übernehmen nach Reparatur und 2 Nachbesserungsversuchen. :(

Egal, lass es uns beenden, es führt zu nichts und lenkt nur noch vom Thema ab.

am 7. Februar 2014 um 15:13

Zitat:

Original geschrieben von UlliB1

Ich würde ein Ende dieser Diskussion hier und jetzt sehr begrüßen. Es ist eigentlich alles gesagt und der Nutzen für den Rest der Forummitglieder geht gegen null.

Ich habe eigentlich nichts gegen solche Diskussionen ... zumindest, wenn sie sachlich und fair geführt werden. Man kann dabei immer noch etwas über die Materie selbst (und die involvierten Beteiligten) dazu lernen ;) . Dass es dabei einmal zu konträren Auffassungen kommen kann, ist durchaus normal und gehört zum "Metier".

 

Aber solche "persönlichen Einschätzungen" (s)eines Sparringspartners wie: "... aber du hast sehr wenig Ahnung von der Materie." oder etwa " ... Dir ist nicht zu helfen: :confused:. Informier dich doch bitte richtig, bevor du solche Stammtischweisheiten verbreitest." ... und die konklusive Einforderung eigener Unfehlbarkeit " ... Wär schön, wenn du danach deinen Irrtum auch eingestehen würdest." ... sollte man sich jedoch im Interesse einer gesunden Forums-Streitkultur und des toleranten Umgangs miteinander bitte möglichst verkneifen

... auch - und gerade dann, wenn man tatsächlich seiner Sache sicher ist und letztendlich "Recht" behalten sollte ;) !

 

- Dankende Grüße -

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