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VW Fox, Mangel beim Kauf angeben?
Hallo, tut mir Leid falls ich im falschen Forum gelandet bin.
Ich würde gern meinen VW Fox verkaufen. Das Auto ist 10 Jahre alt und 30.000 km gelaufen.
Vor ca. 5 Monaten war der Zylinderkopf gerissen, dieser wurde repariert. Das Auto fährt wieder normal, auch wenn zu erwarten ist, dass der Kopf dank Konstruktionsfehlers irgendwann wieder reißen wird.
Mein eigentliches Problem ist aber, dass die Motorkontrollleuchte leuchtet nachdem man vollgetankt hat. Sobald man ein wenig gefahren ist hört es dann wieder auf zu leuchten. Ich war damit vor ca. einem Jahr schon im Autohaus, die fanden aber nichts. Und da es mal leuchtet und mal nicht hatte ich es dann auch dabei belassen und tanke einfach nicht mehr ganz voll. Muss ich so etwas beim Verkauf angeben? Ich befürchte dass die dann sofort ein paar Hundert Euro weniger zahlen wollen, obwohl es das Auto in keiner Weise einschränkt.
Und ich habe ja keine Ahnung vom Autoverkauf.. Muss man angeben wenn die Bremsen ab und zu quietschen?
Beste Antwort im Thema
Ja angeben. Behandel den Käufer Deines Autos so, wie Du selbst beim Kauf eines Gebrauchten behandelt werden möchtest.
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17 Antworten
Ja angeben. Behandel den Käufer Deines Autos so, wie Du selbst beim Kauf eines Gebrauchten behandelt werden möchtest.
Keine Ahnung schützt vor Strafe nicht.
Es macht nichts, keine Ahnung von gewissen Dingen zu haben. Das, was Dir bekannt ist, musst Du dennoch offenbaren. Irgendein Mangel muss ja vorliegen. Intensive Fehlersuche wurde bestimmt nicht gewünscht (da dies kostet) und nun willst Du dem nächsten Besitzer die Schüssel umbinden.
Mein Tipp:
Das Auto ist ein klarer Fall für WKDA. natürlich mit leerem Tank, die fahren nicht, merken also das Bremsenquietzschen auch nicht.
Zitat:
@rudi333 schrieb am 6. März 2017 um 10:57:14 Uhr:
Keine Ahnung schützt vor Strafe nicht.
Es macht nichts, keine Ahnung von gewissen Dingen zu haben. Das, was Dir bekannt ist, musst Du dennoch offenbaren. Irgendein Mangel muss ja vorliegen. Intensive Fehlersuche wurde bestimmt nicht gewünscht (da dies kostet) und nun willst Du dem nächsten Besitzer die Schüssel umbinden.
Mein Tipp:
Das Auto ist ein klarer Fall für WKDA. natürlich mit leerem Tank, die fahren nicht, merken also das Bremsenquietzschen auch nicht.
..der Tipp ist aber schon Recht böse von Dir...
Ansonsten stimme ich den Vorrdner zur, behandle den Käufer genauso, wie
Du als Käufer behandelt werden möchtest.
Denn, irgendwann bist Du auf der anderen Seite und es gibt doch nix ärgerlicheres,
wenn Dir der Verkäufer was verschwiegen hat.
p.s. wg. der "MIL", also, schon seltsam, denn sollte nur die Tankanzeige defekt sein,
geht keine MIL an, wohl aber, wenn die Benzinpumpe "defekt" geht.
Das würde ich auf jedenfall vorher prüfen & repaieren, weil sonst..nu ja, könnte sich
der Verkauf als recht schwierig erweisen.
Was glaubst du wie lange es dauert bis der Käufer mit dem Auto wieder bei dir auf der Matte stehen würde?
Inklusive Schreiben vom Anwalt etc....was letztendlich DU bezahlen musst.
Vielleicht wirst du ja beim nächsten Autokauf auch mal beschissen? Wäre auf jeden Fall eine gute Lektion.
Den Käufer auf alle Mängel hinweisen, diese schriftlich im Vertrag festhalten und die Gewährleistung ausschließen ist der einzige sinnvolle Weg.
Du wirst für den Wagen auf Grund des Alters sowieso nicht mehr viel bekommen. Ob da wegen der Mängel noch groß was abgezogen wird ist nicht gesagt.
Verschweigen geht auf keinen Fall.
Moin,
Du bist sogar verpflichtet alle dir bekannten Mängel zu nennen. Verschweigst du einen Mangel, dann ist das im Worst Case arglistige Täuschung und kann dich viel mehr Geld kosten, als der Minderleistung beim Verkauf mit Mängel.
Für nen 3-Zylinder Fox bekommst du eh nix, weil mittlerweile jeder weiß, dass der Motor ne Gurke ist.
LG Kester
Ich denke wäre einen Fox freiwillig kauf, weiß das er ein billiges Schwellenländer Fahrzeug erwirbt, da muß man mit Mängel rechnen!
Mit "Tankanzeige" kann man nat drauf hinweisen und im Kaufvertrag vermerken.
Zitat:
@Rotherbach schrieb am 6. März 2017 um 12:57:19 Uhr:
Moin,
Du bist sogar verpflichtet alle dir bekannten Mängel zu nennen. Verschweigst du einen Mangel, dann ist das im Worst Case arglistige Täuschung und kann dich viel mehr Geld kosten, als der Minderleistung beim Verkauf mit Mängel.
LG Kester
Nee,
ganz so ist es nicht.
Private Verkäufer dürfen (und sollten dringend) die Sachmängelhaftung ausschließen.
Und sind auch nicht verpflichtet, von sich aus jeden ihnen bekannten Mangel zu offenbaren.
Insbesondere offensichtliche Mängel, wie z.B. eine Delle, müssen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Bremsenquietschen und auch die Kontrolleuchte könnten sowas sein.
Wobei man beim Bremsenquietschen auch diskutieren könnte, ob das, da es sich vermutlich durch kurzes Nachbehandeln der Bremsbacken mit geringstem Aufwand und minimalen Kosten beseitigen lässt, überhaupt ein die Erheblichkeitsschwelle überschreitender "Mangel" ist.
Letztendlich kommt es immer auf den Einzelfall und die Umstände an.
Als Privatverkäufer, also als ahnungsloser Laie, genießt man schon einen gewissen Schutz und das ist auch gut so.
Das ist die juristische Seite.
Abgesehen davon ist es natürlich selbstverständlich, den Käufer auf alle bekannten Mängel hinzuweisen.
Auch wenn das in der Praxis, gerade bei Privatverkäufern, zu eher 99% als 95% "vergessen" wird.
Was ich immer ziemlich niederträchtig und charakterlos finde.
Und die Werkstatt, die nichts gefunden hat, würde ich mal, zumindest, wenn Du da was gezahlt hast, auffordern, den bezahlten Auftrag (das war es dann nämlich) zu Ende zu bringen. "Wir finden nichts" ist keine gültige Ausrede.
Gewährleistungsausschluss bringt ihm nichts bei verschwiegenen Mängeln: Paragraph 444 BGB
Zitat:
@Katharin a schrieb am 06. März 2017 um 13:44:19 Uhr:
Und sind auch nicht verpflichtet, von sich aus jeden ihnen bekannten Mangel zu offenbaren.
Ziemlich tückische Formulierung, die du da verwendest. Ein Haftungsausschluss bzgl. eines (dem Käufer bei Kauf unbekannten, 442 Abs. 1 Satz 1 BGB) Sachmangels ist unwirksam, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde (444 BGB).
Zitat:
@avilon schrieb am 6. März 2017 um 14:01:34 Uhr:
Zitat:
@Katharin a schrieb am 06. März 2017 um 13:44:19 Uhr:
Und sind auch nicht verpflichtet, von sich aus jeden ihnen bekannten Mangel zu offenbaren.
Ziemlich tückische Formulierung, die du da verwendest. Ein Haftungsausschluss bzgl. eines (dem Käufer bei Kauf unbekannten, 442 Abs. 1 Satz 1 BGB) Sachmangels ist unwirksam, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde (444 BGB).
Richtig, alles was bekannt ist, muss auch angegeben werden. Darum ist das mit der MKL auf alle Fälle anzugeben. Dass trotzdem alles ok ist, das würde ich der TE auch nicht so unterschreiben und klar, das ist absolut ein Grund weniger zu zahlen.
Bei den Bremsen kann man streiten. Ich würde in ein bisschen Quietschen durchaus einen altersgemäßen Verschleiß sehen.
Moin,
Katharina - sorry ... Aber ... Gewährleistung hat rein gar nichts mit dem Verschweigen von Bekannten Mängeln zu tun. Das offenkundige, für den Nichtfachmann bei einer Besichtigung auffällige Mängel nicht drunter fallen ist ein anderes Thema. Man darf auch keinen einem bekannten Unfallschaden verschweigen. Da dies WERTGEBENDE Eigenschaften eines PKWs sind. Um dies zu Wissen muss man nun wirklich kein Jurist sein...
LG Kester
Moin.
Einen bekannten Bagatellunfall bei einem 18 Jahre Opel Kadett darf man sehr wohl "verschweigen".
Insbesondere, wenn der Käufer nicht fragt.
Insbesondere als privater Verkäufer.
Was nicht bedeutet, dass ich das gutheiße.
Es ist auch längst nicht jeder Unfall wertbeeinflussend.
Aber das führt jetzt hier zu weit.
Ich empfehle, bevor wir uns hier gegenseitig die Welt erklären, die Lektüre des Standardwerks "Der Autokauf" von Dr. Reinking.
Moin,
Ich empfehle einen Juristen in der Familie, ein Juragrundstudium und die Verwendung aktueller Urteile, anstelle redaktionell veralteter Standardwerke gegenüber der aktuellen Literatur oder wahlweise eine äquivalente wissenschaftliche Ausbildung und eine regelmäßige Tätigkeit mit juristischen Texten.
Ein sogenannter Bagatellschaden - wobei dessen juristische Definition höchst unklar ist,wäre - sofern er gerichtlich Bestand hat (vrgl. die fehlende eindeutige Definition/Feststellung was ein solcher ist) auch bei einem ein Jahr alten Gebrauchtfahrzeug nicht anzeigepflichtig.
Und auch DIES hat keinen Zusammenhang mit dem Ausschluss der Gewährleistung/Sachmangelhaftung und der Anzeigepflicht von bekannten, nicht offensichtlichen Mängeln, sowie der Anfechtbarkeit eines privaten Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Falls es dir nicht bewusst ist - die juristische Ausbildung vieler Kaufleute ist mieserabel, auch wenn es viele nicht glauben. Speziell im Handel werden sehr viele juristische Irrtümer tradiert.
LG Kester