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Wandlung / Rückabwicklung Kaufvertrag

VW Golf 6 (1KA/B/C)
Themenstarteram 7. Dezember 2009 um 19:39

Hallo,

ich habe eine Genehmigung von VW zur Wandlung meines Golf's erhalten. Jetzt sollen mir 2.500,00 Euro von der Umweltprämie (Zahlung VW) abgezogen werden. Hat jemand Ahnung ob das Rechtens ist? Wer weiß genau wie man das berechnet, was ich für meinen Golf Plus jetzt bekomme?

Gibt es eine Formel?

Ich habe in der SUFU nicht's brauchbares gefunden.

Gruß

Dirk

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von noah1

...

Aber nur wenn du nicht dasselbe Produkt - sprich einen exakt gleich ausgestatteten Golf - wieder nimmst. Denn wenn du 1:1 wandelst ist diese Erstattung nicht rechtmäßig.

Hi,

die Aussage ist definitiv absoluter Quark!!

(Manchmal sollte man wirklich überlegen, ob man Ahnung von den Dingen hat, über die man schreibt...)

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Ist doch klar die 2500.- Euro gehen dir flöten der kpl. Kaufpreis wird ja zurückbezahlt für die Nutzung mußt du mit 0,54-0,67% vom Bruttokaufpreis pro 1000 gefahrene Km als Abzug rechnen.

Hab ich schon alles hinter mir, siehe Signatur

Was dachtest du denn ? Das du mehr Geld raus bekommst als du gezahlt hast ???

Wirst du ein neues Auto von VAG-Konzern bestellen ? Wenn du ein neues bestellst und die trotzdem abziehen dann finde ich das eine schweinerei

Was war/ist denn los mit euren Golfs?

Zitat:

Original geschrieben von Goleo06

Ist doch klar die 2500.- Euro gehen dir flöten der kpl. Kaufpreis wird ja zurückbezahlt für die Nutzung mußt du mit 0,54-0,67% vom Bruttokaufpreis pro 1000 gefahrene Km als Abzug rechnen.

Aber nur wenn du nicht dasselbe Produkt - sprich einen exakt gleich ausgestatteten Golf - wieder nimmst. Denn wenn du 1:1 wandelst ist diese Erstattung nicht rechtmäßig.

am 8. Dezember 2009 um 7:28

Moin,

ich wandle ebenfalls ( Grund: siehe Post "Klackern"), werde aber das exakt gleich Modell wählen, ohne Abzug, in der Hoffnung, dass das Klackern des Kompressors nicht mehr zu hören ist.

gilsan

Zitat:

Original geschrieben von noah1

...

Aber nur wenn du nicht dasselbe Produkt - sprich einen exakt gleich ausgestatteten Golf - wieder nimmst. Denn wenn du 1:1 wandelst ist diese Erstattung nicht rechtmäßig.

Hi,

die Aussage ist definitiv absoluter Quark!!

(Manchmal sollte man wirklich überlegen, ob man Ahnung von den Dingen hat, über die man schreibt...)

Zitat:

Original geschrieben von Edroxx

Was dachtest du denn ? Das du mehr Geld raus bekommst als du gezahlt hast ???

Immerhin hat man sein altes Auto dagelassen.

Mein Auto war 4-5 T€ Wert

Wenn die 2.5T€ zurückbehalten werden, würde ich Verlust machen.

Kali

Zitat:

Original geschrieben von Kali69

Zitat:

Original geschrieben von Edroxx

Was dachtest du denn ? Das du mehr Geld raus bekommst als du gezahlt hast ???

Immerhin hat man sein altes Auto dagelassen.

Mein Auto war 4-5 T€ Wert

Wenn die 2.5T€ zurückbehalten werden, würde ich Verlust machen.

Kali

Hi,

der Kaufvertrag wird -soweit faktisch möglich- komplett rückabgewickelt (mit der Folge, dass bei Neubestellung die dann gültigen Konditionen angewandt werden!):

Sofern das Fahrzeug, welches in Zahlung gegeben wurde, noch vorhanden ist, wird auch dieses zurückgegeben (sofern nicht anders vereinbart, weil z.B. ein anderes, neues Fahrzeug bestellt wurde).

Sofern das Fahrzeug bereits veräußert wurde, kann dieser Teil natürlich nicht rückgängig gemacht werden (dann wird im Prinzip der Wert der Inzahlungnahme erstattet, so als ob der Händler das Fahrzeug getrennt angekauft hätte).

Problematisch wird es, wenn -wie wohl im vorliegenden Fall- das "inzahlunggenommene" Fahrzeug verschrottet wurde (und erst durch die von VW gewährte UWP der tatsächliche Wert erreicht wurde).

Zitat:

Original geschrieben von ledewo

Zitat:

Original geschrieben von noah1

...

Aber nur wenn du nicht dasselbe Produkt - sprich einen exakt gleich ausgestatteten Golf - wieder nimmst. Denn wenn du 1:1 wandelst ist diese Erstattung nicht rechtmäßig.

Hi,

die Aussage ist definitiv absoluter Quark!!

(Manchmal sollte man wirklich überlegen, ob man Ahnung von den Dingen hat, über die man schreibt...)

Du vergleichst hier gerade Äpfel mit Glühlampen...

Ich denke mal die Frau in deinem Beispiel hat nicht exakt denselben Wagen vom Verkäufer nochmal gekauft und die Mängel wurden behoben, und dann ist es klar dass sie für die zwischenzeitliche Nutzung bezahlen muß. Der Verkäufer hätte den Wagen ja nichtmal zurück nehmen müssen...

Aber wenn man ein Fahrzeug aufgrund von Gewährleistungsmängeln wandelt und exakt dasselbe Fahrzeug wieder kauft muß man die Nutzung nicht bezahlen. Darüber gibt es ein auf EU-Recht basierendes Gerichtsurteil das hier im G6-Forum schon mehrmals verlinkt oder zitiert wurde.

 

Edit: Hier z.B., das läßt sich 1:1 auch für den Autokauf bzw. übernehmen.

Zitat:

Original geschrieben von ledewo

Zitat:

Original geschrieben von noah1

...

Aber nur wenn du nicht dasselbe Produkt - sprich einen exakt gleich ausgestatteten Golf - wieder nimmst. Denn wenn du 1:1 wandelst ist diese Erstattung nicht rechtmäßig.

Hi,

die Aussage ist definitiv absoluter Quark!!

(Manchmal sollte man wirklich überlegen, ob man Ahnung von den Dingen hat, über die man schreibt...)

Die Frau in Deinem Beispiel ist aber von dem Kauf zurückgetreten. Das ist ein völlig anderer Fall und somit ist die Zahlung für die Nutzung durchaus ok.

Da ich fürchte, dass sowas auch bald auf mich zukommen wird, werde ich mich diesbezüglich anwaltlich beraten lassen.

Ich warte jedoch, bis man die Reparaturversuche aufgibt und mir die "Wandlung" aufgedrängt wird und fordere dann die Lieferung eines identischen, mängelfreien Fahrzeugs - von mir aus auch mit demselben Kilometerstand. Wenn der Verkäufer und der Hersteller dies nicht erfüllen können, ist das nicht mein Problem.

Mal sehen, was passiert. ;)

Grüße!

am 8. Dezember 2009 um 9:08

Zitat:

Du vergleichst hier gerade Äpfel mit Glühlampen...

Das Problem wird sein, ein neues Auto OHNE einen neuen Vertrag zu bekommen. Solange ihr von "Bestellen" redet, wird damit ein neuer Vertrag ausgelöst, nachdem der alte rückgängig gemacht wurde. Bei einem Herd war das anders, der ursprüngliche Kaufvertrag blieb erhalten.

Wenn du also einen :) findest, der dir das gleiche Auto OHNE Neubestellung übergibt, also nur alt gegen neu austauscht, wirst du vielleicht auch nichts zahlen müssen.

Wenn du mit deinem Fahrzeug nicht zufrieden bist, besteht IMHO derzeit nur das Recht auf Reparatur oder wenn vergebens, auf Wandlung, nicht auf Austausch/Ersatzlieferung.

Ich sehe das so:

Nach 2 erfolglosen Nacherfüllungsversuchen durch den Verkäufer hat man das Recht auf Rücktritt (also Wandlung). Ein Umtausch ist eine Nacherfüllung. Durch den Rücktritt vom Vertrag erhält der Käufer sein Geld zurück (abzgl. Nutzung) und der Verkäufer die Ware.

Begriff "Wandlung" gibt es in der Rechtsprechung nicht mehr. Ist durch Recht auf Rücktritt ersetzt worden.

Bei Rücktritt vom Kaufvertrag werden beide Parteien so gestellt, als wenn der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Der Käufer muss jedoch die Gebrauchsvorteile (Nutzung des PKW) herausgeben, also dem Verkäufer eine Entschädugung von einigen Zehntel Prozent pro gefahrene tausend Kilometer bezahlen.

 

Anders ist die Situation, wenn der Käufer Ersatz gefordert hätte. Dann erhält er ein gleichwertiges Fahrzeug oder sogar auch ein Neufahrzeug, wenn der Händler kein gleichwertiges Fahrzeug anbieten kann. Bei Ersatz des Fahrzeuges muss Käufer keine Entschädigung bezahlen, da ja nur Anspruch auf ein gleichwertiges, also bereits gebrauchtes Fahrzeug besteht.

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von Goleo06

Ist doch klar die 2500.- Euro gehen dir flöten der kpl. Kaufpreis wird ja zurückbezahlt für die Nutzung mußt du mit 0,54-0,67% vom Bruttokaufpreis pro 1000 gefahrene Km als Abzug rechnen.

Hab ich schon alles hinter mir, siehe Signatur

Der Rahmen der Nutzungsentschädigung ist zu hoch (auch wenn dies von den Autoverkäufern noch gerne so praktiziert wird). Regelmäßig gehen Gerichte von 0,4%, selten mal auch von 0,5% aus. Mit etwas Glück können auch 0,33% bei der Nutzungsentschädigung für PKW erzielt werden.

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