1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Wann sind Schäden am Fahrzeug durch PRIVAT-Haftpflicht abgedeckt (Benzinklauselausschluss!) ?

Wann sind Schäden am Fahrzeug durch PRIVAT-Haftpflicht abgedeckt (Benzinklauselausschluss!) ?

Themenstarteram 19. Oktober 2014 um 13:33

Hallo Leute,

es gibt ja die sogenannte Benzinklausel. Bsp: Ich verursache einen Schaden mit dem Auto. Hier ist ledlich der Fremdschaden durch die KFZ-Haftpflicht abgedeckt. Den Rest zahle ich oder die Vollkasko des Fahrzeuges. Wie verhält es sich in diesem Fällen?

1.Fall: Ich packe ein Regal aus dem Auto meines Kumpels und beschädige die Stoßstange

2.Fall: Ich packe ein Regal aus meinem Auto und beschädige dabei die Stoßstange meines Kumpels

3.Fall: Ich rangiere auf dem Parkplatz mit einem Regal und beschädige dabei die Stoßstange meines Kumpels

In allen 3 Fällen wird die Stoßstange geschädigt, aber was zahlt die Versicherung? In Fall 1 kann mir Gefälligkeit unstellt werden und es war die Nutzung des Autos durch den Transport im Spiel. Im Fall 2 war wieder ein Auto zum Transport im Spiel, aber wo endet hier die Nutzung und Benzinklausel? In Fall 3 ist ein Fahrzeug im Spiel und die Frage ist was die Versicherung hier für eine Ausgrenzung nehmen kann. Hier suche hier eine klare Abgrenzung. Danke.

Gruß Chris

Beste Antwort im Thema

Suchst Du nur eine Version um die Stoßstange von der PH - Versicherung zahlen zu lassen?

15 weitere Antworten
Ähnliche Themen
15 Antworten

Suchst Du nur eine Version um die Stoßstange von der PH - Versicherung zahlen zu lassen?

am 19. Oktober 2014 um 14:11

1. Kommt drauf an, wem das Regal gehört.

Ist es z.B. dein eigenes, so ist es ein Fall für deine PH.

Ist es das Regal vom Fahrzeugbesitzer und du hilft ihm, so ist es ein Gefälligkeitsschaden. Dafür brauchts dann eine Zusatzklausel in der PH.

2. Ist ein Be- und Entladevorgang deines eigenen PKWs und fällt somit unter die Benzinklausel. Es gibt aber PH Bedingungen, die solche Be- und Entladeschäden bezahlen.

3. Ist immer Kfz. Hier ist mir keine PH bekannt, die das übernehmen würde.

@LillyLyn

zu 3.

Es kommt hier wohl darauf an, warum der TE mit dem Regal rangiert, zum Beladen oder helfen beim Umzug.

Ansonsten stimme ich Dir zu.

Themenstarteram 19. Oktober 2014 um 17:14

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 19. Oktober 2014 um 16:11:16 Uhr:

1. Kommt drauf an, wem das Regal gehört.

Ist es z.B. dein eigenes, so ist es ein Fall für deine PH.

Ist es das Regal vom Fahrzeugbesitzer und du hilft ihm, so ist es ein Gefälligkeitsschaden. Dafür brauchts dann eine Zusatzklausel in der PH.

2. Ist ein Be- und Entladevorgang deines eigenen PKWs und fällt somit unter die Benzinklausel. Es gibt aber PH Bedingungen, die solche Be- und Entladeschäden bezahlen.

3. Ist immer Kfz. Hier ist mir keine PH bekannt, die das übernehmen würde.

In Fall 1 und 2 wird jeweils das Auto entladen und in beiden Fällen geschiet der Schaden beim Gebrauch eines KFZ und die Versicherung zahlt angeblich nicht, dies hatte wir diskutiert.

In Fall 3 meine ich nicht ich rangiere mit dem Fahrzeug, sondern das Rangieren mit dem unhandlichen Regal bei Umzug. Hier müsste die Versicherung eigentlich klar zahlen.

@Germania47: Wir hatten in großer Runde diskutiert wie sich Versicherung immer rausreden, wenn es um Schadensfälle geht. Weiteres Bsp: Jemand ist zu besucht, zieht den heißen Kochtopf vom Herd auf die neue Arbeitsplatte und schmort diese an. Haftpflicht sagt Hausrat, Hausrat sagt Haftpflicht da kein offenes Feuer. Haftplicht unterstellt Gefälligkeitshandlung wenn der Besuch wegen überkochen schnell ohne Aufforderung aus Reflex den Kochtopf rüberzieht, statt das Induktionsfeld auszustellen..... wie so meist ist der VN der lackmeierte oder versinkt wie in diesem Fall in der Bürokratie um am Ende ein paar Eur zu erhalten....

am 19. Oktober 2014 um 17:39

Leg bitte nochmals fest, wem das Regal immer gehört und was unter 3. damit gemacht wird.

Das ist nämlich entscheidend

@ TE

Wenn Du Dein eigenen heißen Kochpott vom Herd ziehst und in Deiner Hausrat die Sengschäden und der Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit mitversichert sind. dürfte es kein Problem sein, dass der Sengschaden von der VHV (Verbundene Hausratversicherung) bezahlt wird.

Sofern ein anderer Deinen Kochpott vom Herd zieht, zahlt auch Deine Hausratversicherung, nur wird dann die PHV des Schädigers anteilmäßig (Zeitwert) eintreten bzw Deine VHV wird das dort einfordern.

Und im Zusatzpaket einer PHV sind heute i.d.R. die Gefälligkeitsschäden (bis zu einer bestimmten Summe mitversichert).

Genauso auch geliehene Gegenstände.

Aber richtig von Dir wiedergegeben, diese Sachen waren bis zum Jahre 2000 nicht für Geld und gute Worte versicherbar. Ggf nur im Rahmen einer Kulanzentschädigung für Super gute Kunden.

Die Frage, wem das Regal gehört ist doch völllig ohne relevanz.

Ausgeschlossen aus der Privathaftpflicht sind Schaden, die ich als Halter, Fahrer oder Eigentümer eines Fahrzeugs verursache. Hierunter fallen auch Betriebsvorgänge, also zum Beispiel auch Be- oder Entladen.

Wo fängt das an, ist ehrlich gesagt nicht auf den Meter genau zu sagen, da fängt der Interpreationsspielraum des Sachbearbeiters ein wenig an - Warum ? Weil Recht in Deutschland nicht nur schwarz und weiß ist sondern weil es GRauzonenbereiche gibt.

Wichtig ist halt immer: Habe ich mir die Karre ausgeliehen oder war Fahrer des Fahrzeugs (auch wenn der Freund dabei ist), ist die PHV raus !!!

Mit deinem Topf und der Arbeitsplatte ist der Ausschluss aus der Hausrat doch klar, oder??

Topf auf der Arbeitsplatte verursacht einen Sengschaden- nur der HR-VR, welcher auch Sengschäden OHNE Feuereinwirkung zahlt (und das sind wenige) übernimmt den Arbeitsplattenschaden im Rahmen der dafür vorgesehenen Entschädigungsgrenze.

Also ich sehe das wie Relaxolator, 1 und zwei ist eindeutig be- und entladen des Fahrzeugs und damit dem Betriebsvorgang zuzurechnen. Also KFZ Haftpflicht. Habe ich eine PHV mit Erweiterung für ein und aussteigen, be- und entladen, dann kann ich das zusätzlich auch über die PHV abrechnen. Allerdings muss sich da aus meiner Sicht der Geschädigte nicht drauf einlassen. Er kann direkt an die KFZ Haftpflicht herantreten.

Zu 3, wenn ich mein Auto an der Straße geparkt habe, dieses auslade, das Regal abstelle, den Kofferraum schließe, dann das Regal z.B. auf einem Rollbrett über den Gehweg, um die Ecke und über einen Parkplatz Richtung meiner Wohnung schiebe und dann auf diesem Parkplatz ein Auto "anfahre", dann ist aus meiner Sicht der Entladevorgang schon zu weit entfernt und es ist ein klarer PH Schaden. Natürlich ist dann auch noch zu prüfen ob evtl. Gefälligkeit usw. vorliegt.

Aber gerade in den Bereichen be und entladen gibt's doch auch immer mal wieder etwas von der Norm abweichende Urteile....

am 20. Oktober 2014 um 8:04

Zitat:

@Relaxolator schrieb am 20. Oktober 2014 um 07:42:57 Uhr:

Die Frage, wem das Regal gehört ist doch völllig ohne relevanz.

Ist es nicht im 1. Fall

Zitat:

@Christian123 schrieb am 19. Oktober 2014 um 15:33:43 Uhr

1.Fall: Ich packe ein Regal aus dem Auto meines Kumpels und beschädige die Stoßstange

Das hier ist auf alle Fälle ein Fall, den die PH bezahlt, wenn er sich dananch nicht in das Auto setzt und damit wegfährt. Denn dann ist er weder Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer des Fahrzeuges.

Aber:

Es kommt drauf an, wem das Regal gehört.

Gehört es seinem Kumpel und er lädt es für ihn ein, weil sein Kumpel z.B. Rücken hat, dann ist es ein Gefälligkeitsschaden.

Da es für Gefälligkeitsschäden keine gesetzliche Haftung gibt, braucht er eine Zusatzklausel in der PH, die diesen Schaden bezahlt.

Ist es hingegen sein eigenes Regal das er z.B. in den Kombi vom Freund einlädt, weil er selbe kein so großes Fahrzeug hat, dann ist es ein ganz normaler PH Schaden, der auch von einer PH mit Basisdeckung bezahlt wird.

Zitat:

 

Ist es hingegen sein eigenes Regal das er z.B. in den Kombi vom Freund einlädt, weil er selbe kein so großes Fahrzeug hat, dann ist es ein ganz normaler PH Schaden, der auch von einer PH mit Basisdeckung bezahlt wird.

Viel Erfolg bei der Regulierung eines solchen Schadens mit Basisdeckung. Ich lade mein Regal in ein fremdes Auto um es damit befördern zu lassen oder selber zu befördern. Aus meiner Sicht ist dies durchaus eine beabsichtigte Nutzung des KFZ und damit ein Ausschluss.

Evtl. würde ich darüber nachdenken das anders zu sehen, wenn ich mein Regal in das Auto meines Freundes einlade, weil der mir ein neues Furnier aufziehen will. Aber auch dabei ist der beabsichtigte Transport, also die Nutzung des Autos der Grund.

Mit einem Kunden würde ich dies aber sowieso nicht diskutieren, hier ist man ganz schnell im Bereich einer verbotenen Rechtsberatung.

am 20. Oktober 2014 um 8:31

Zitat:

@tomtom1980 schrieb am 20. Oktober 2014 um 10:30:02 Uhr:

Ich lade mein Regal in ein fremdes Auto um es damit befördern zu lassen oder selber zu befördern.

Das sind 2 verschiedene Fälle von denen du gerade wieder redest.

1. "Befordern lassen" ist versichert. -> Ich bin weder Halter, Besitzer, Eigentümer, noch Führer des Fahrzeuges.

2. "Selber befördern" nicht. -> Benzinklausel "Führer vom Fahrzeug"

Bei deiner Schadenschilderung war nicht erkennbar ob er selbst das Auto des Freundes fahren will, oder der Freund fährt, oder er als Beifahrer mitfährt usw...

Aber egal, ich wollte damit ausdrücken, ganz egal wie es nun im Detail abläuft, aus meiner Sicht ist dies in der einfachen PH ausgeschlossen und damit nicht versichert. Du siehst dies anders, wir müssen ja nicht immer einer Meinung sein :-)

am 20. Oktober 2014 um 8:59

Deine Sicht deckt sich nicht mit den Vertragsbedingungen ;)

In den 90er bin ich aus dem PKW (saß hinten rechts) ausgestiegen, dabei habe ich versehentlich die Tür zu weit geöffnet und stieß an einem Steinpfosten und so war eine Beule in der Tür.

Meine PHV hat den Schaden reguliert (300,-) und damals waren Tätigkeitsschäden, Gefälligkeitsschäden und Schäden an gemieteten Sachen noch nicht versicherbar.

Deine Antwort
Ähnliche Themen