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wann "verjährt" ein bußgeldbescheid?

Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:57

laaaaaaaange geschichte die fast schon zum weinen ist kurz zusammengefasst:

vorderes kennzeichen ist 2 reihig wie bei einem moped, KEIN us kennzeichen sondern eben ein "kuchenblech" das seitlich nach rechts am fahrzeug montiert ist. so halt: http://www.porno-karre.com/mediapool/72/727108/resources/7308185.jpg und JA das ding is 300mm vom boden weg und auch in einem winkel von 30 grad aus lesbar.

1) kontrolle mai 2009 -> mängelkarte wegen "kennzeichen nicht richtig montiert". mängelkarte beim tüv abstempeln lassen mit dem vermerkt "kennzeichen nach rechts versetzt nach geltenden richtlinien montiert" (mit bildern nachzuweisen) und fristgerecht abegegeben. keine "nachbeben"...

2) kontrolle juli 2009 -> selber beamter...zitat "sie kenne ich doch, und sie fahren immernoch so rum" -> anzeige. wegen was wusste der selber net!

3) august 2009 -> bußgeldbescheid wegen einem nicht richtig montiertem kennzeichen. zitat "da sie im mai 2009 schoneinmal wegen diesem delikt aufgefallen sind handelten sie vorsätzlich". strafe -> 15 taler in die staatskasse.

bis heute KEINE antwort. ab wann verjährt der spass den?

nur zur auffassung: mir gehst nicht um die 15taler, mir gehts dadrum das ich sowas lächerlich finde.

fristgerecht einspruch eingelegt mit 2 seitiger begründung (u.u. die eingescante mängelkarte vom ersten mal und eine stellungnahme des tüv prüfers)....

Beste Antwort im Thema

off topic...

aber das Forum passt: porno-karre.

Über Geschmack lässt sich vortrefflich streiten, aber die Karre sieht in MEINEN Augen irgendwie Sch... aus...

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am 4. Februar 2011 um 15:15

Ist erst verjährt, wenn das Busunternehmen pleite ist.

Themenstarteram 4. Februar 2011 um 15:19

Zitat:

Original geschrieben von unbekannter User

Ist erst verjährt, wenn das Busunternehmen pleite ist.

so besser?

Normale OWI und das sind 3 Monate +14 Tage Postlaufzeit ab letztem Kontakt, also hier der Bußgeldbescheid und damit seit ~ November 09.

Die haben das Ding versanden lassen.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Normale OWI und das sind 3 Monate +14 Tage Postlaufzeit ab letztem Kontakt, also hier der Bußgeldbescheid und damit seit ~ November 09.

Die haben das Ding versanden lassen.

Nichts da. Hier ist schon der Bußgeldbescheid ergangen also ist die Verjährungsfrist 3 Jahre. Die 3 Monate zählen nur zur Feststellung des Betroffenen und der stand von anfang an fest.

Vielleicht wurde es schon eingestellt und du hast das gar nicht mitbekommen oder in den nächsten Tage wird der Vollstreckungsbeamte der Kommune auf dich zukommen, zwecks Kontopfändung und so weiter. Aber es ist schon seltsam, dass du nichts mehr davon gehört hast.... :-/ vor allem irgendwo mal ein Einschreiben ergangen sein sollte.

Bis in die Verjährung wird ein ergangener Bußgeldbescheid nicht laufen, vorher wird die Erzwingshaft beantragt werden und dann gehste mal für ein paar Tag in die nächstgelegen JVA.

Na ich würde ja mal bei der Bußgeldstelle anfragen was damit ist. ;-)

Mfg

Hallole zusammen

Nach den Erfahrungen die Du schon gemacht hast hätte ich eine Kopie des Prüfberichtes dabei um diese bei Bedarf vorzulegen. Reiche diese auf dem Zuständigen Revier nach , ggf sogar bei dem Beamten persönlich damit er sich überzeugen kann das er falsch liegt. Das ist oft Zielführender wenns auch Zeitaufwand bedeutet. Muß aber letzlich jeder wissen ob er sich mit Windmühlen anlegt denn bei der nähsten Kontrolle könnte der Unwissende Beamte auf die Idee kommen Dein Fahrzeug stillzulegen.

Egal wer dann recht hat estmal ist dann die Karre weg und bis Du nachgewiesen hast das Du rechtens unterwegs bist dauert das bestimmt länger. Jol.

off topic...

aber das Forum passt: porno-karre.

Über Geschmack lässt sich vortrefflich streiten, aber die Karre sieht in MEINEN Augen irgendwie Sch... aus...

Themenstarteram 4. Februar 2011 um 21:28

Zitat:

Original geschrieben von jloethe

Egal wer dann recht hat estmal ist dann die Karre weg und bis Du nachgewiesen hast das Du rechtens unterwegs bist dauert das bestimmt länger. Jol.

der wagen is seit monaten schon verkauft ;)

Zitat:

Original geschrieben von Duke16V

Nichts da. Hier ist schon der Bußgeldbescheid ergangen also ist die Verjährungsfrist 3 Jahre.

3 Jahre zur Vollstreckung eines rechtkräftigen Bußgeldbescheides, der hier ist wegen Widerspruch aber nicht rechtskräftig geworden.

 

Zitat:

Die 3 Monate zählen nur zur Feststellung des Betroffenen und der stand von anfang an fest.

:confused:

3 Monate im laufenden Bußgeldverfahren, zu jedem Zeitpunkt und in jedem Zustand.

am 5. Februar 2011 um 7:50

@ Roadwin:

überdenk mal deinen Ansatz mit dem Widerspruchsverfahren nochmal!

Ich hab da eine andere Frist im Hinterkopf gespeichert.

Der TE hat im Bußgeldverfahren einen Widerspruch eingelegt und dieser geht (zumindest bei uns) mit dem Verfahren an das zuständige Amtsgericht bzw. dem Widerspruch wird statt gegeben und man erhält eine Einstellung nach dem OWiG.

Wenn das Ding aufrecht erhalten wird hat das Gericht dann ja wohl mehr Zeit als deine 3 Monate + 14 Tage - die bereits verstrichene Zeit bis zum Eingang bei Gericht, ODER???:confused:

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Wenn das Ding aufrecht erhalten wird hat das Gericht dann ja wohl mehr Zeit als deine 3 Monate + 14 Tage - die bereits verstrichene Zeit bis zum Eingang bei Gericht, ODER???:confused:

Nein.

Verjährungsfristen orientieren sich an der Tat, daraus ergibt sich die Art des Verfahrens und aus der Kombination von beiden die Verjährungsfristen.

Aber nicht daran, wo es bearbeitet wird. Es ist völlig unerheblich, ob das bereits ganz vorne bei der Polizei auf dem Schreibtisch verkramt wird, oder bei der Bußgeldstelle oder bei Gericht.

Die Verjährungsfrist bleibt doch nicht starr am Tattag, sondern beginnt jedes mal aufs Neue, wenn die Verfolgungsbehörde ein Schreiben an die Person losschickt:

Tattag - Anhörungsbogen - Ablehnung des Widerspruchs im Anhörungsbogen - Bußgeldbescheid - Ablehnung des Widerspruchs zum BGB - Info über Weiterleitung - Info über Klageerhebung - Schriftwechsel im Vorverfahren - Terminnennung des Hauptverfahren - Terminverschiebung - Bestätigung / Erinnerung des Gerichts über diesen Termin - Hauptverfahren

Es gibt problemlos die Möglichkeit, dass sich ein Bußgeldverfahren ohne Verjährung auch über Jahre hinziehen kann, aber wenn es eine Lücke in den behördlichen Schreiben von mehr als 3 Monaten gibt (Anordnung eines Schreiben) bzw. 14 Tage (Verpackung und Versand), dann ist vorbei.

Ein üblicher "Trick" eines Anwalts: Verzögern in der Hoffnung, dass doch mal eine Lücke entsteht.

Warum sollte ein Gericht mehr Zeit haben?

Es ist immer noch die gleiche Tat und das gleiche Verfahren, eine Ordnungswidrigkeit.

Außerdem ist es das immer mehr verwendete Verfahren für eine "Einstellung". Wird "korrekt" eingestellt, dann muss der (ehemals) Beschuldigte informiert werden und so ein Schreiben kostet Geld. Mit Anordnung, Bearbeitung, Druck, Porto je nach Ausstattung der Bußgeldstelle 4-6 Euro, die die Behörden für nichts ausgeben, also selber zahlen müssen.

Rechne das auf eine größere Bußgeldstelle um, was man da im Jahr an Steuergeldern eingespart (auch Umweltschutz mit dem Papier), wenn man "vergisst" statt einzustellen.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von Duke16V

Nichts da. Hier ist schon der Bußgeldbescheid ergangen also ist die Verjährungsfrist 3 Jahre.

3 Jahre zur Vollstreckung eines rechtkräftigen Bußgeldbescheides, der hier ist wegen Widerspruch aber nicht rechtskräftig geworden.

Wo steht denn das der Widerspruch Erfolg hatte? Also ist von der Rechtskräftigkeit auszugehen und somit sind die 3 Monate hinfällig. Ich spreche hier nicht mehr von der Verfolgungsverjährung, sonder von der Vollstreckungsverjährung und somit liegt die Verjährungsfrist bei 3 Jahre.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Die 3 Monate zählen nur zur Feststellung des Betroffenen und der stand von anfang an fest.

:confused:

3 Monate im laufenden Bußgeldverfahren, zu jedem Zeitpunkt und in jedem Zustand.

Zu jedem Zustand ist einfach falsch. Im Übrigen verjährt die Verkehrsordungswidrigkeit, also die Verfolgungsverjährung, genau nach 3 Monaten nach der Owi, egal wie lange die Postlaufzeit ist. Es sei den es ist ein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden.

 

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Die Verjährungsfrist bleibt doch nicht starr am Tattag, sondern beginnt jedes mal aufs Neue, wenn die Verfolgungsbehörde ein Schreiben an die Person losschickt:

Das ist falsch die Verjährungsunterbrechenden Maßnahmen sind ganz klar im Gesetz aufgelistete und darunter zählt kein Schreiben einer Behörde. In dem Moment wo der Bußgeldbescheid ergeht beginnt die Vollstreckungsverjährung und es gilt eine Vollstreckungsverjährung von 3 Jahren ab dem Tattag.

Mfg

am 5. Februar 2011 um 14:33

Verjährt nicht am 01.09.2012......;); da ein fristgerechter Widerspruch eingegangen ist....kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde........3 Monate!

 

Verjährt am/im Jahre 2009!

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