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Wann wird man bei mehrfachem Verwarngeld wegen überhöhter Geschwindigkeit zum Wiederholungstäter?
Hallo,
Ich bin leider zum zweiten Mal innerhalb von zwei Monaten an der gleichen Stelle geblitzt worden, beide Male ca 10kmh zu schnell innerorts. Ich weiß, absolute Dummheit, aber ist halt passiert. Beide male gab es ein Verwarngeld, was ich rechtzeitig bezahlt habe.
Ich frage mich nun, wie oft einem sowas passieren darf bevor man wegen dieser geringfügigen vergehen mit höheren Sanktionen rechnen muss. Also angenommen, jemand wird monatlich mit 10kmh zuviel an derselben Stelle geblitzt, was droht hier hypothetisch? Ab wann würde man hier von Vorsatz oder Beharrlichkeit ausgehen?
Beste Antwort im Thema
die einfachen Verwarngeldvorgänge werden nirgendwo gespeichert, tatsächlich wird bei sofortiger Zahlung auch gar keine weitere Fahrerermittlung durchgeführt. Bis Dir da ein beharrliches Verstoßen vorgeworfen werden kann, müsstest Du schon zig Male aufgefallen sein.
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18 Antworten
Wiederholungstäter wird man laut StVO nur bei Verstößen ab 26 km/h zu viel. Etwas schwammig wird es bei nur geringen Überschreitungen oder notorischem Falschparken. Dann ist das eher Auslegungssache der betreffenden Behörde.
Wird das überhaupt gespeichert solange es keine Punkte gibt? Also dergestalt gespeichert, dass es jemandem auffällt? Oder wird es sogar aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht?
Genau das habe ich beim googeln auch gefunden, aber ist die Situation beim Falschparken hier vergleichbar? Welchen Spielraum hat die Behörde hier rechtlich?
Passiert nichts bei paar mal etwas zügiger - außer das Dein Geld regelmäßig den Besitzer wechselt.
Bei notorischen Falschparkern dauert das auch bis die Behörde da genauer hinschaut und denjenigen mal intensiver befragt. Kenne da einen Fall aus dem Bekanntenkreis der absichtlich immer falsch geparkt hat (ohne Behinderung anderer).
Zitat:
@AndyW211320 schrieb am 7. August 2019 um 09:14:07 Uhr:
Kenne da einen Fall aus dem Bekanntenkreis der absichtlich immer falsch geparkt hat (ohne Behinderung anderer).
Darf man fragen warum er das gemacht hat?
die einfachen Verwarngeldvorgänge werden nirgendwo gespeichert, tatsächlich wird bei sofortiger Zahlung auch gar keine weitere Fahrerermittlung durchgeführt. Bis Dir da ein beharrliches Verstoßen vorgeworfen werden kann, müsstest Du schon zig Male aufgefallen sein.
Zitat:
@Goify schrieb am 7. August 2019 um 08:49:53 Uhr:
... oder notorischem Falschparken. Dann ist das eher Auslegungssache der betreffenden Behörde.
Totaler BS. Da ist überhaupt nix schwammig. Der Unterschied ist: bei Parkverstößen gibt es eine Halterhaftung, bei anderen Verstößen nicht.
Zitat:
@therealrob schrieb am 7. August 2019 um 09:49:40 Uhr:
Zitat:
@AndyW211320 schrieb am 7. August 2019 um 09:14:07 Uhr:
Kenne da einen Fall aus dem Bekanntenkreis der absichtlich immer falsch geparkt hat (ohne Behinderung anderer).
Darf man fragen warum er das gemacht hat?
Müsste ich den nochmal fragen, war in den 80ern - der ist mittlerweile Ü80. Ob er das noch weiß?
Zitat:
@AndyW211320 schrieb am 7. August 2019 um 09:14:07 Uhr:
Bei notorischen Falschparkern dauert das auch bis die Behörde da genauer hinschaut und denjenigen mal intensiver befragt.
Wenn immer gleich bezahlt wird fällt nichtmal das auf...
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. August 2019 um 10:01:16 Uhr:
die einfachen Verwarngeldvorgänge werden nirgendwo gespeichert, tatsächlich wird bei sofortiger Zahlung auch gar keine weitere Fahrerermittlung durchgeführt. Bis Dir da ein beharrliches Verstoßen vorgeworfen werden kann, müsstest Du schon zig Male aufgefallen sein.
Richtig ist das keine Fahrerermittlung durchgeführt wird, falsch ist aber das die Vorgänge nirgendwo gespeichert werden. Natürlich sind die Vorgänge gespeichtert, immerhin will der Staat ja das Zahlungsvorgänge über Jahre nachvollziehbar sind. Zu jeder Buchung auf dem Konto der Verwaltung muss deswegen auch der Vorgang dazu vorhanden sein. Aber das man deswegen Ärger bekommt muss man schon ein hartnäckiger Ignorant der Vorschriften sein.
Aber was Geschwindigkeitsverstöße angeht, die Fotos kann man auch hinterher noch darauf auswerten ob es immer der selbe Fahrer war.
Es gab auch schon Leute die wegen Falschparken zur MPU durften.
Damals (80er) gabs noch KoB's (Kontaktbereichsbeamte). Das waren in den besagten Straßenabschnitten immer die gleichen Menschen.
Der Bekannte von mir war denen natürlich ein Dorn im Auge, weil der sich durch die Parktickets nicht aus dem Konzept (des chronisch falsch Parkens) bringen ließ. Da kam dann wohl was in Richtung MPU oder so. Müsste ich wie gesagt nochmal nachfragen.
Ist das nicht ehr andersrum und ide besagten Polizisten in dieser Tätigkeit hießen ABV? Und seit, keine Ahnung, 20 Jahren gibt es jetzt Kontaktbereichsbeamte. Zumindest vorm Zaun war/ist es so.
Aber genug OT.
Bei uns gibts gar keine KoB's mehr. Oder wenn dann ist das sehr selten das man mal einen sieht. Leider.
Zitat:
@Koi-Karpfen schrieb am 7. August 2019 um 10:10:03 Uhr:
Totaler BS. Da ist überhaupt nix schwammig. Der Unterschied ist: bei Parkverstößen gibt es eine Halterhaftung, bei anderen Verstößen nicht.
Bei Parkverstößen gibt es keine Halterhaftung. Belangt werden darf auch bei Parkverstößen nur ein ermittelter Fahrer. Es ist lediglich so, dass die pauschalierten Verwaltungskosten bei einem fehlgeschlagenen Ermittlungsverfahren auf den Halter umgelegt werden.
Wie viele Parkverstöße sich ein Fahrer leisten darf, bis es ggf. zu einer Eignungsüberprüfung kommt ist nirgendwo festgelegt, dass ist Richterrecht im Einzelfall. Das ist also durchaus sehr schwammig.