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Was darf ein Gutachter machen, um sich ein genaues Schadensbild verschaffen zu können?
Wer von euch, weiß hierzu Fundiertes?
Darf ein von einem Versicherungsunternehmen oder von mir privat beauftragter Gutachter am fremden zu begutachtenden Kfz das vordere Kfz-Schild zerstörungs- und beschädigungsfrei abnehmen, um hinter das Kennzeichen bzw hinter den Kennzeichenhalter blicken zu können?
Darf ein von einem Versicherungsunternehmen oder von mir privat beauftragter Gutachter vom Kfz-Inhaber eines fremden Fahrzeugs verlangen, dass er/sie das Fahrzeug zu einem bestimmten Tag und bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Ort vorzeigt, damit es dort auf eine Hebebühne gehoben werden kann, um einen potentiellen Schaden auch von unten begutachten zu können?
Bei allem setze ich voraus, dass ein ein Kfz-Inhaber eines fremden Fahrzeugs Schadenersatz für einen angeblichen oder tatsächliche Schäden an seinem Fahrzeug einfordert.
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11 Antworten
Nur mit Zustimmung des Eigentümers.
Einen Gutachter der gegnerischen Versicherung (oder des Unfallgegners)
muß man nicht akzeptieren, man darf sich selber einen suchen.
Wenn Du Zweifel an der Höhe eines Schadens hast,
teile dies Deiner Versicherung mit, dort sitzen die Profis die schnell erkennen
ob gemauschelt wird.
Als Geschädigter würde ich erstmal einen KVA einholen und dann die gegnerische
Versicherung fragen ob der reicht.
Möchte die Versicherung ein Gutachten, suche ich mir eine
Werkstatt meines Vertrauens und lasse mir dort einen Gutachten nennen.
Lass mich raten:
Parkrempler verursacht und jetzt einen KVA zwischen 1000 und 2000€ erhalten?
Zitat:
@Berti_Eisenschlegel schrieb am 8. Mai 2015 um 09:55:24 Uhr:
Wer von euch, weiß hierzu Fundiertes?
Darf ein von einem Versicherungsunternehmen oder von mir privat beauftragter Gutachter am fremden zu begutachtenden Kfz das vordere Kfz-Schild zerstörungs- und beschädigungsfrei abnehmen, um hinter das Kennzeichen bzw hinter den Kennzeichenhalter blicken zu können?
Denk mal drüber nach, ob ein von mir Beauftragter (ob Gutachter oder nicht, ist irrelevant) bei Dir daheim das Klingelschild abschrauben und wieder anschrauben darf, wenn er dabei nichts zerstört. Ist hier so ähnlich: Nein, darf er nicht, wird er nicht und gäbe richtig Ärger.
Zitat:
@Berti_Eisenschlegel schrieb am 8. Mai 2015 um 09:55:24 Uhr:
Wer von euch, weiß hierzu Fundiertes?
1.
Darf ein von einem Versicherungsunternehmen oder von mir privat beauftragter Gutachter am fremden zu begutachtenden Kfz das vordere Kfz-Schild zerstörungs- und beschädigungsfrei abnehmen, um hinter das Kennzeichen bzw hinter den Kennzeichenhalter blicken zu können?
2.
Darf ein von einem Versicherungsunternehmen oder von mir privat beauftragter Gutachter vom Kfz-Inhaber eines fremden Fahrzeugs verlangen, dass er/sie das Fahrzeug zu einem bestimmten Tag und bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Ort vorzeigt, damit es dort auf eine Hebebühne gehoben werden kann, um einen potentiellen Schaden auch von unten begutachten zu können?
Bei allem setze ich voraus, dass ein ein Kfz-Inhaber eines fremden Fahrzeugs Schadenersatz für einen angeblichen oder tatsächliche Schäden an seinem Fahrzeug einfordert.
zu 1.
ein Gutachter hat am Eigentum Dritter ohne dessen Einwilligung nichts zu suchen.
Zugegeben, wenn ein Gutachten ohne Kenntnis des Geschädigten durchgeführt werden würde und dabei kein Schaden entsteht, wäre es fraglich, ob Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter und Dich bestehen. Redlich ist das jedoch nicht.
zu 2.
nein.
gruß
OT:
Es ist eigentlich immer sinnvoller das eigentlich Problem zu posten.
Vielleicht gibt andere Lösungsmöglichkeiten, die Du nicht siehst.
Mit Deinen konkreten Fragen hast Du Dir das Spektrum an erdenklicher Hilfe bereits abgesteckt.
Da wird's ja schon brenzlig überhaupt einen Gutachter loszuschicken. Weitergabe von Adresse/Kenzeichen, Schutz persönlicher Daten, das Auto steht womöglich auf Privatgrund, ohne Kenntnis des Eigentümers ein Gutachten machen, ... Der Schuss kann derbe nach hinten losgehen falls sich überhaupt ein Gutachter findet der sich auf sowas einlässt.
Und verlangen kann ein von dir beauftragter Gutachter rein gar nichts. Falls ihn der Eigentümer an sein Auto lässt gut, selbst das muss er nicht.
Naja, wenn du einen Gutachter beauftragst darf er alles machen um das Gutachten zu erstellen. (Man lässt ja auch nicht die Handwerke das Bad neu fliesen ohne das man Ihnen erlaubt die Wohnung zu betreten. Wenn du dies aber für dein Auto beauftragst ist die genemigung mit dabei und kann Vorrausgesetzt werden.
Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter darf erstmal grundsätzlich nichts ohne Zustimmung des Eigentümers des Autos.
Zu dem Termin ist zu sagen, ja sollte man Zustimmen, allerdings sollte der Termin einvernehmlich sein.
Ohne Gutachten wird eine Versicherung nichts zahlen und wenn du den Termin verweigerst von dem Gutachter von der Versischerung und auch keinen Gutachter selbst beauftragst wird es wohl auch kein Geld geben da die Versicherung nichts hat zum Regulieren.
Wenn du ein Gutachten von deinem Gutachter hast und die Versicherung will sich das Auto noch einmal anschauen ist dies keine Pflicht Sie sich das Auto anschauen zu lassen, allerdings wird Sie sich dann weigern und vor Gericht wird dieses noch einmal ein Guatchter beauftragen den man dann gewähren lassen muß.
Wenn man einen vernüftigen Gutachter beauftragt hat und nichts versucht zu betrügen sollte man den 2. Gutachter von der Verischeurng gewähren lassen. Alles andere fordert nur herraus vor Gericht zu ziehen und dann dauert es ewig bis man Geld hat.
MfG
Mike
Man wird wohl müssen, denn man hat als Geschädigter den Schaden zu beweisen, auch wenn man sich von der VS den Sachverständigen schicken lässt. Wenn man die genaue Begutachtung des Schadens verweigert, dann wird man Probleme haben, diesen zu belegen und seinen Anspruch durch zu setzen ^^
Zitat:
@e30lion schrieb am 13. Mai 2015 um 14:35:54 Uhr:
Naja, wenn du einen Gutachter beauftragst darf er alles machen um das Gutachten zu erstellen. (Man lässt ja auch nicht die Handwerke das Bad neu fliesen ohne das man Ihnen erlaubt die Wohnung zu betreten. Wenn du dies aber für dein Auto beauftragst ist die genemigung mit dabei und kann Vorrausgesetzt werden.
Ja, sofern das Dein Bad bzw. Dein Auto ist.
Zitat:
Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter darf erstmal grundsätzlich nichts ohne Zustimmung des Eigentümers des Autos.
Stimmt.
Zitat:
Zu dem Termin ist zu sagen, ja sollte man Zustimmen, allerdings sollte der Termin einvernehmlich sein.
Ohne Gutachten wird eine Versicherung nichts zahlen und wenn du den Termin verweigerst von dem Gutachter von der Versischerung und auch keinen Gutachter selbst beauftragst wird es wohl auch kein Geld geben da die Versicherung nichts hat zum Regulieren.
Öhm, es geht gar nicht um das Auto des TE...
Zitat:
Wenn du ein Gutachten von deinem Gutachter hast und die Versicherung will sich das Auto noch einmal anschauen ist dies keine Pflicht Sie sich das Auto anschauen zu lassen, allerdings wird Sie sich dann weigern und vor Gericht wird dieses noch einmal ein Guatchter beauftragen den man dann gewähren lassen muß.
Wenn man einen vernüftigen Gutachter beauftragt hat und nichts versucht zu betrügen sollte man den 2. Gutachter von der Verischeurng gewähren lassen. Alles andere fordert nur herraus vor Gericht zu ziehen und dann dauert es ewig bis man Geld hat.
MfG
Mike
Der Geschädigte hat das Recht auf einen Gutachter seiner Wahl. Will die Versicherung dessen Gutachten nicht akzeptieren (zahlen muss sie es eh), kann sie ein Zweitgutachten verlangen (das wiederum sie zahlen muss). Das Problem ist halt, dass es eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit gibt, dass der Gutachter der Versicherung den Schaden kleiner beziffert (weil er z.B. nicht die Lohnkosten der Markenwerkstatt einsetzt etc.). Hatte man selber einen fähigen Gutachter, dann kann man in dem Punkt dann aber auch voll auf Konfrontation gehen.
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 13. Mai 2015 um 15:19:59 Uhr:
Man wird wohl müssen, denn man hat als Geschädigter den Schaden zu beweisen, auch wenn man sich von der VS den Sachverständigen schicken lässt. Wenn man die genaue Begutachtung des Schadens verweigert, dann wird man Probleme haben, diesen zu belegen und seinen Anspruch durch zu setzen ^^
Ganz ohne Gutachten könnte es schwierig werden, ja. Hat der Geschädigte aber selber einen anerkannten (möglichst vereidigten) Gutachter beauftragt, dann wird sich die Versicherung schon zweimal Überlegen, hier noch weiteres Geld in ein zusätzliches Gutachten zu stecken - zumal dann, wenn eher ein Kleinbetrag im Raum steht.
Zitat:
@Machdichlocker schrieb am 13. Mai 2015 um 16:04:23 Uhr:
Der Geschädigte hat das Recht auf einen Gutachter seiner Wahl. Will die Versicherung dessen Gutachten nicht akzeptieren (zahlen muss sie es eh), kann sie ein Zweitgutachten verlangen (das wiederum sie zahlen muss).
Nein, einfach so kann sie das nicht verlangen, sie muss dafür triftige Gründe nennen. Gegenüberstellung weil Schuldfrage unklar, nicht genannte Vorschäden oder ähnliches. Dies "einfach so" weil der Versicherungsgutachter die Summen kleiner schreibt wurde schon von zig Gerichten verneint.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 13. Mai 2015 um 16:52:08 Uhr:
Nein, einfach so kann sie das nicht verlangen, sie muss dafür triftige Gründe nennen. Gegenüberstellung weil Schuldfrage unklar, nicht genannte Vorschäden oder ähnliches. Dies "einfach so" weil der Versicherungsgutachter die Summen kleiner schreibt wurde schon von zig Gerichten verneint.
Die Begründung ist doch schnell gebastelt: Wir vermuten einen nicht genannten Vorschaden. Aber ob die Versicherung dieses Spiel bei einem soliden Erstgutachter machen will, das ist fraglich, denn es wird ihr in den meisten Fällen nichts bringen außer Kosten für das Zweitgutachten.