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was ist bei Ausfahrten auf Strasse zumutbar?

Themenstarteram 15. Dezember 2021 um 22:14

Folgende Situation. Ich habe eine Garage und Parkplatz auf einen Privatgrundstück. Die Ausfahrt geht auf eine einspurige Sackgasse, wobei einseitiges parken erlaubt ist.

Leider wird die Ausfahrt oft so zu geparkt (zu 80% Transporter von Handwerker), das ein rausfahren auf die Strasse nur durch mehrfaches (2×-3×) rangieren möglich ist. Lt. Stadtpolizei ist das zumutbar, obwohl eindeutig in der Ausfahrt geparkt wird. Nebeneffekt ist auch eine Sicht = 0 auf Verkehr in der Strasse bei der Ausfahrt. Trotz vortasten wird es regelmässig kritisch.

 

Wie ist das mit der Nutzbarkeit von Ausfahrten konkret geregelt?

 

 

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61 Antworten

§ 12 Abs.3 Nr.3 StVO

Zitat:

@Homie777 schrieb am 15. Dezember 2021 um 23:14:11 Uhr:

Lt. Stadtpolizei ist das zumutbar, obwohl eindeutig in der Ausfahrt geparkt wird.

Das entscheidet im Zweifelsfall aber nicht die Stadtpolizei, sondern ein Richter. Für den Fall musst du aber den Rechtsweg gehen.

Den Anfang machst du, indem du mal jemanden anzeigst, der vor deiner Ausfahrt parkt.

Natürlich alles mit Fotos dokumentiert. Wenn da aber jedesmal ein anderer steht, dann wäre das ja auch eine Dauerbeschäftigung.

Vielleicht bringt ja auch ein Schild "Ausfahrt freihalten" Besserung. Obwohl, wer eine Ausfahrt nicht sieht, der sieht auch kein Schild.

Ein Lösungsansatz wäre die Beantragung einer Grenzmarkierung bei der Straßenverkehrsbehörde. Kann das Problem lösen/verringern, muss aber nicht.

Wenn die Mindestdurchfahrbreite von 3m Metern gegeben ist und du raus kommst, auch mit mehrfachen Rangieren ist das so erst mal zulässig.

Wenn du beim Rausfahren nichts sehen kannst wärst im Zweifel sogar du verpflichtet dir einen Einweiser zu organisieren. Ich weiß ziemlich realitätsfremd aber ist eben so.

Einen davon Abschleppen lassen und wiederholen.

Irgendwann haben selbst die faulsten Handwerker keine Lust mehr darauf, dort zu parken.

Zitat:

@towe96 schrieb am 16. Dez. 2021 um 13:19:32 Uhr:

Einen davon Abschleppen lassen und wiederholen

Die alte Geschichte vom Abschleppen lassen....

 

Die Kosten dafür zahlst DU als Auftraggeber und mußt sie mühsam versuchen wiederzubekommen

am 16. Dezember 2021 um 12:34

Zitat:

@Amen schrieb am 16. Dezember 2021 um 08:48:09 Uhr:

Investiere ein paar Euro :):

https://rp-online.de/.../...eparkten-smarts-einfahrt-frei_aid-18903759

Diese Methode ist laut Artikel legal, würde aber garantiert bald auf MT zu einem Thread führen, ob der Grundstücknutzer dauerhaft Autos so abstellen darf und wie man ihm das austreiben kann.

Zitat:

@nogel schrieb am 16. Dezember 2021 um 13:33:08 Uhr:

Die alte Geschichte vom Abschleppen lassen....

Die Kosten dafür zahlst DU als Auftraggeber und mußt sie mühsam versuchen wiederzubekommen

Hängt vom Abschleppunternehmen ab.

Ich habe hier zum Glück eines, was auch auf deren Kosten abschleppt wenn die unrechtmäßige Nutzung belegbar ist.

Vertragsrechtlich undenkbar.

 

Zwischen Falschparker und Abschlepper kommt kein Vertrag zustande, auf den sich der Abschlepper berufen könnte.

GoA

Die Zumutbarkeit des Rangierens ist ein subjektives Empfinden und kann deshalb recht unterschiedlich gesehen werden. Wenn beim Ausfahrversuch aber der Verkehr nicht einsehbar und die Ausfahrt nur nur vorischtiges Herantasten an die Straße möglich ist, wäre hier eine erneute Prüfung angesagt. Sollte die Stadtpolizei bei ihrer Ansicht bleiben, könnte man sein Problem beim Landratsamt einbringen und um Prüfung bitten. Möglicherweise fällt die Entscheidung dann anders aus.

Überlegenswert ist auch die Anschaffung eines kleinen Anhängers, der entsprechend an der Ausfahrt positioniert wird. So ein Teil ist gebraucht günstig zu bekommen, die Unterhaltskosten betragen im Jahr nicht mal 50 Euro. Am Wochenende, wenn keine Handwerker da sind, macht man eine "Bewegungsfahrt", um die zweiwöchige Stellfrist für abgekoppelte Hänger zu umgehen. Allerdings sollte man sich vorher Gedanken über eine mögliche Reaktion der Nachbarn machen.

am 16. Dezember 2021 um 16:32

Abgesehen davon liegt hier die Polizei im Grundsatz falsch. Die "Zumutbarkeit" in der StVO bezieht sich auf das Parken gegenüber von Ein-und Ausfahrten - weil da nicht immer klar ist, ob es eine Beeinträchtigung darstellt. Ansonsten muss die gesamte Breite der Ausfahrt freigehalten werden, d.h. mindestens dort wo der Bordstein abgesenkt ist, muss Schluss sein.

Die ganze Diskussion gab es vor einiger Zeit auch mal in einem Verkehrsrechts-Forum, wo Anwälte etc. unterwegs sind.

Quintessenz war damals, daß zwei oder drei Rangierbewegungen "immer" zumutbar sind. Es besteht jedenfalls kein Recht darauf, in einem Zug in das Grundstück ein-/ausfahren zu können.

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