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Was Passiert wenn mann ohne Führerschein einen unfall begeht ??

Themenstarteram 21. Juni 2009 um 23:55

Hallo und zwar die freundin von meiner Mama hat ihr auto uns ausgeliehen daraufhin habe ich die schlüssel von der Handtasche von meiner Mama rausgenommen wo sie die Wäscheaufgehangen hat .Bin eine zeitlang gefahren,hat dann angefangen zu regnen und es war ein bmw 320i hab ich bisschen mehr auf's gaspedal gedrückt und der Bmw ist ausgerutscht und ich habe einen Renault Clio bj.2006 und einen Anhänger beschädigt der bmw ist natürlich TOTALSCHADEN.Was passiert jetzt bin 17jahre alt ? wird unsere haftflicht es bezahlen oder wie läuft es kann mir einer weiterhelfen ?? wird der Führerschein von meiner Mutter enzogen ? oder müssen wir es jetzt bezahlen was passiert mit der Freundin von meiner Mama ? keinn mir da einer weiter helfen M.F.G Micha

Beste Antwort im Thema
am 22. Juni 2009 um 5:52

Bitte zum Anwalt laufen und nicht nach motor-talk.

Um die Wartezeit zu verkürzen:

 

http://dejure.org/gesetze/StVG/21.html

 

 

 

Zitat:

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

Zur Haftpflichtgeschichte:

Da du wissentlich vorsetzlich und fahrlässig gehandelt hast, wirst wahrscheinlich du/deine Eltern zur Kasse gebeten. Aber wie gesagt, alles weitere wird der Anwalt klären.

 

 

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am 22. Juni 2009 um 5:52

Bitte zum Anwalt laufen und nicht nach motor-talk.

Um die Wartezeit zu verkürzen:

 

http://dejure.org/gesetze/StVG/21.html

 

 

 

Zitat:

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

Zur Haftpflichtgeschichte:

Da du wissentlich vorsetzlich und fahrlässig gehandelt hast, wirst wahrscheinlich du/deine Eltern zur Kasse gebeten. Aber wie gesagt, alles weitere wird der Anwalt klären.

 

 

am 22. Juni 2009 um 6:31

Hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz möchte ich mich nicht äußern, das ist nicht mein Gebiet. Nur eins dazu: Mit Sicherheit wird deine Mutter sich dazu gegenüber der Polizei erklären müssen.

Zivilrechtlich sieht es grob gesagt so aus: Es handelt sich hier um eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Schadenfalles. Die Folgen dazu stehen in den AKB der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des verursachenden Fahrzeuges (Auto der Freundin der Mutter). Der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er binnen der 4-Wochen-Frist nach Kenntnisnahme den Vertrag kündigt. Dazu kommt der Regress, in dem Fall sicher nicht gegenüber der VN, sondern gegenüber dir, respektive deiner Mutter. Sollte der Vers.vertrag der Freundin allerdings so sein, dass sogar deine Mutter ein unberechtigter Fahrer gewesen wäre, wird auch die VN in Regress genommen. Das ist eine ziemlich komplizierte Geschichte und dazu muss man tatsächlich alle Umstände kennen.

Der Geschädigte bekommt auf jeden Fall seinen Schaden von der Versicherung erstattet. Ob hier der KH-Versicherer an einen evtl. bestehenden Kaskoversicherer des geschädigten Fahrzeuges verweisen kann, wird sicher auch geprüft werden. Das hat aber dann mit dir nichts zu tun.

Gruß

traumzauber

Die Sache ist schlicht einfach.

Der Fremschaden (Renault und Anhänger) wird von der BMW Versicherung per Vorleistung reguliert. Der Fahrer des BMW und nur der wird mit dem vollen finanziellen Schadenvolumen in Regreß genommen. Zusätzlich darf (muss) dieser auch noch den BMW Schaden dem Halter (Freundin der Mutter) ersetzen.

Vorsatztat. Es darf angenommen werden, dass der Unfall nicht vorsätzlich begangen wurde sondern maximal grobfahrlässig, eher aber nur fahrlässig, Stichwort widirge Witterungsbedingungen.

Die Straftat ist Sache des Verteidigers, Staatsanwaltes und des Richters. Hier braucht man nicht spekulieren.

Und. Zur Tatzeit war der Täter minderjährig, das ist aber nur strafrechtlich von Bedeutung. Die Private Haftpflichtversicherung bleibt hier immer leistungsfrei.

(Das Ganze basiert auf der Annahme, dass der Täter sich im "Vollbesitz seiner Kräfte" befand.)

am 22. Juni 2009 um 7:00

@Beukeod

War ja irgendwie klar, dass wir uns nicht ganz einig sind. ;)

Sollte die Versicherung pennen und die rechtzeitige Kündigung verpassen, kann sie sich nicht mehr auf Leistungsfreiheit berufen. Siehst du das auch so?

Wenn die Mutter des TEs nicht berechtigter Fahrer gewesen wäre, meinst du nicht, dass dort die VN ebenfalls beim Regress mit im Boot sitzt? Gleichwohl die Mutter natürlich nicht zum Unfallzeitpunkt gefahren ist, lag doch die Absicht vor. Immerhin hat sie den Schlüssel überlassen bekommen. Dass die Mutter völlig aus der Regress-Sache raus ist, steht für mich nicht 100% fest. Sollte unser TE Wiederholungstäter sein, wäre die Handtasche sicher nicht der geeignete Aufbewahrungsort für den Schlüssel gewesen.

Kann natürlich sein, dass ich mit meiner Denkweise daneben liege. Ich will nicht wieder gehauen werden von dir.

@traumzauber,

ich habe doch grundsätzlich kein Problem damit, mit Dir einer Meinung zu sein. :)

 

Warum sollte die Versicherung des BMW kündigen oder gar müssen, das ist mit unklar. Vertragsrechtlich darf sie nach versichertem Schadenfall kündigen, das beseitigt aber nicht ihre grundsätzliche Leistungsverpflichtung zur Fremdschadenregulierung.

 

Ob die Mutter fahrberechtigt war oder nicht, ist ohne Bedeutung für den Schadenfall, um nicht zu sagen nebensächlich. Sicher, evtl. streicht der BMW Versicherer den Alleinfahrerrabatt.

Grüße

Beukeod

am 22. Juni 2009 um 7:43

Dass die Haftung der Versicherung gegenüber dem Dritten auf jeden Fall besteht, ist unstrittig. Allerdings ist das Fahren ohne Führerschein eine Obliegenheitsverletzung, in Folge der sich der Versicherer im Innenverhältnis auf Leistungsfreiheit berufen kann. Sie reguliert den Schaden und nimmt Regress. Da es sich hier aber um eine Obliegenheitsverletzung vor Schadenfall handelt, muss sie innerhalb der vier Wochen nach Kenntniserlangung den Vertrag kündigen, sonst kann sie sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen mit anschließendem Regress. Bei Obliegenheitsverletzung nach bzw. im Schadenfall ist die Leistungsfreiheit auch ohne Kündigung gegeben.

Zitat:

Original geschrieben von traumzauber

Dass die Haftung der Versicherung gegenüber dem Dritten auf jeden Fall besteht, ist unstrittig. Allerdings ist das Fahren ohne Führerschein eine Obliegenheitsverletzung, in Folge der sich der Versicherer im Innenverhältnis auf Leistungsfreiheit berufen kann. Sie reguliert den Schaden und nimmt Regress. Da es sich hier aber um eine Obliegenheitsverletzung vor Schadenfall handelt, muss sie innerhalb der vier Wochen nach Kenntniserlangung den Vertrag kündigen, sonst kann sie sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen mit anschließendem Regress. Bei Obliegenheitsverletzung nach bzw. im Schadenfall ist die Leistungsfreiheit auch ohne Kündigung gegeben.

Die Zahlung von Versicherungsleistungen und evtl. Regress hängt nicht davon ab, ob innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme einer Obliegenheitsverletzung gekündigt wird oder nicht. Die Bedeutung dieser Frist ist eine andere. Wenn eine Versicherung wegen einer bekanntgewordenen Obliegenheitsverletzung kündigen will, muss sie dies innerhalb von vier Wochen durchführen. Nach dieser Frist ist eine Kündigung aus diesem Grund nicht möglich.

Versicherung ist, sofern der gegnerische Fahrer schuldlos ist, zur Regulierung des Fremdschadens auf jeden fall verpflichtet, da der Schaden vor Kündigung eingetreten ist und das Fahren ohne Führerschein nicht ursächlich für den Unfall war.  Der Versicherungsnehmer kann je nach Schwere des Verschuldens in Regress genommen werden (bis max. 5000€). 

 

Schadenersatzansprüche der BMW-Halterin  gegenüber dem Fahrer sind zivilrechtlich zu klären.

TE kann nur dringend empfohlen werden, einen Anwalt aufzusuchen sowohl im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen (Strafmaß, Sperrfrist für Führerscheinerwerb, MPU) als auch zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.

 

O.

am 22. Juni 2009 um 16:24

@traumzauber

Ich denke mal, du verwechselst hier eine Obliegenheitsverletzung mit einer Gefahrerhöhung.

 

Unter einer Gefahrerhöhung in der Kfz-Versicherung werden solche - nicht nur einmaligen, sondern über eine gewisse Dauer anhaltenden - Gefährdungszustände verstanden, die generelle geeignet sind, den Eintritt eines Versicherungsfalls zu fördern. Und bei einer dem Versicherer bekannt gewordenen Gefahrerhöhung muss der Versicherer innerhalb einer Frist kündigen, da er sich ansonsten hierauf im Schadenfall nicht mehr berufen kann.

 

Fährt jemand ohne Wissen des Versicherungsnehmers mit dem Fahrzeug und ist zudem nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, handelt es sich nicht um eine Gefahrerhöhung, demzufolge auch keine Vertragskündigung ausgesprochen werden muss.

 

 

 

 

@Traumzauber

Nur ein kleine Hinweis:)

Im VVG hat sich so einiges geändert.

Die Kündigung war nach §6 des alten VVG erforderlich.

Zitat:

Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.

Kam aber auch nur dann zu tragen, setzte aber auch eine Obliegenheitsverletzung des VN voraus.

 

Nach dem neuen VVG (§28) ist eine Kündigung nicht mehr erforderlich. Es wird nicht mehr zwischen Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall unterschieden.

 

In den AKBs findet sich aber noch etwas:

Zitat:

Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Ob das hier zutrifft ist noch die andere Frage...

Zitat:

AKB 2008 (MB) Kraftfahrt-VB

D.3.4

Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

.

Zitat:

Original geschrieben von BMW_523

 

Hallo und zwar die freundin von meiner Mama hat ihr auto uns ausgeliehen daraufhin habe ich die schlüssel von der Handtasche von meiner Mama rausgenommen wo sie die Wäscheaufgehangen hat .

Schlüsselwegnahme in der elterlichen Wohnung von der Mutter in unbeobachteten Augenblick. Wegen dieser Straftat müsste der 17jährige rechtskräftig verurteilt werden, damit der Versicherer sich auf Leistungsfreiheit berufen kann.

Gewiss, alles ist möglich ....auch das Unwahrscheinliche.

 

Tag zusammen,

 

stimme hier Mindscape zu:

Das ehemalige Kündigungserfordernis nach VVG alt ist nach der VVG Reform entfallen. Der Versicherer kann kündigen, er muss es aber nicht mehr. Traf aber auch früher nur zu, wenn die Obliegenheit durch den Fahrer, der auch gleichzeitig VN war, verletzt wurde (Plastisches Beispiel: Großkunden, wie z.B.  Mietwagenfirmen: wenn hier für einen Regress gegen den Fahrer die Verträge gekündigt werden müssten, weil ein Mieter ohne FS fährt, würde zu sagen wir mal "unerwünschten" Ergebnissen führen...;))

 

Gruß

Hafi

 

 

Was hast du dir bloß dabei gedacht?

am 27. Juni 2009 um 11:03

Ohne jetzt vorgreifen zu wollen, aber einige sache stehen auf jeden fall fest:

1. Der Geschädigte bekommt seinen Schaden bezahlt, die frage bleibt nur von wem?

2. Der TE wird mit Konsequenzen rechnen müssen, wie Stark die ausfallen lässt sich nur erahnen, den Führerschein mit 18 zu bekommen wird sicherlich nicht der fall sein.

am 4. Juli 2009 um 9:46

Hallo,

da ich das selbst schon hinter mir habe fogendes:

Die Versicherung zahlt die Schäden der Unfallgegner ,aber der Schaden des Unfallverursachers wird nicht ersetzt.

Zudem fordert die Versicherug das Geld vom Fahrer bzw. vom Versicherungsnehmer zurück.

Und meinen Führerschein hab ich trotzdem mit 18 bekommen,da ich vorher noch nie Straffällig geworden bin.

Gruß

Markus

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