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Was würdet ihr machen? Falsches Angebot in Mobile DE

Themenstarteram 28. Oktober 2007 um 17:40

Hallo, ich habe mir am Samstag nen Vectra C Caravan als Jahreswagen geholt!!!

In der Beschreibung bei Mobile stand, dass der Wagen nen Regensensor, elektrisch anklappbare Spiegel, automatisches Abblendlicht und abblendbare Spiegel hat. Doch ich glaube der Wagen hat nix davon!! Der Innenspiegel kann ich Manuel abblenden, die Aussenspiegel kann ich mit der Hand anklappen, und am Lichtschalter ist keine Einschaltmöglichkeit für automatisches Abblendlicht. Was würdet ihr da machen, kann man da im nachhinein auf Preisnachlass bestehen? Oder zählt da jetzt nur der Kaufvertrag, was darin enthalten ist?

Viele Grüße

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20 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Janer110680

Hallo, ich habe mir am Samstag nen Vectra C Caravan als Jahreswagen geholt!!!

In der Beschreibung bei Mobile stand, dass der Wagen nen Regensensor, elektrisch anklappbare Spiegel, automatisches Abblendlicht und abblendbare Spiegel hat. Doch ich glaube der Wagen hat nix davon!! Der Innenspiegel kann ich Manuel abblenden, die Aussenspiegel kann ich mit der Hand anklappen, und am Lichtschalter ist keine Einschaltmöglichkeit für automatisches Abblendlicht. Was würdet ihr da machen, kann man da im nachhinein auf Preisnachlass bestehen? Oder zählt da jetzt nur der Kaufvertrag, was darin enthalten ist?

Viele Grüße

Es zählt nur der Kaufvertrag!:D

Hi, darauf kannst du dich nicht verlassen was da steht. Irrtümer vorbehalten heißt es da meistens.

Das was im Kaufvertrag steht ist Lage der Sache.

Hast du das Auto etwa vorher nicht gesehen?

Darauf achtet man doch.

 

mfg David

Ich wiederhole mal meine Vorredner.

In den Autobörsen kann man theoretisch reinschreiben, was man will. Entscheidend ist das, was im Kaufvertrag vermerkt ist, oder eben, wenn Du den Vertrag unterschreibst, obwohl davon nix drinsteht und auch nicht vorhanden ist.

Gekauft wie gesehen. Ich würde mal sagen, Du hast Pech gehabt.

Bei mobile werden gerade bei neueren Autos Standardbeschreibungen verwendet, die sich zigfach wiederfinden, und oft einfach eine Auflistung aller Extras sind, welche geordert werden können. Dazu kommen viele Mietwagen und Leasingrückläufer, für die die Beschreibung dann verwendet wird, welche aber nie und nimmer diesen Ausstattungsumfang aufweisen. Teilweise steht z.B. "Leder" und "Polster Standard" in ein und derselben Beschreibung.

Man muss sich also im Vorfeld sehr genau über das Wunschauto informieren, damit man die Ausstattung bei einer Besichtigung oder vielleicht auch schon auf dem Foto (welches oft manchmal ebenfalls nicht dem realen Auto entspricht) erkennen kann. Sprich, der Käufer muss besser Bescheid wissen als der Verkäufer, ansonsten wird man übers Ohr gehauen...

selbst schuld wenn man beim autokauf sowas nicht merkt .. bei einer kleinigkeit ok aber bei gleich 4 dingen ist es merkwürdig das man davon nichts merkt.

Themenstarteram 28. Oktober 2007 um 18:10

Sorry, erstens hat es beim Autokauf nicht geregnet (Regensensor).... Ich habe mich bei der Probefahrt nicht darauf konzentriert wie das mit den (elektrisch anklappbaren Spiegel) funktioniert, bin auch nicht im Dunkeln gefahren (automatisch abblendbare Spiegel)!! Ist ja auch nicht wichtig... Sonst hat er ja alles drin was das Herz begehrt!!!

Das erkennt man schon an gewissen Dingen wie dem Sensor im Spiegel selbst.

Dazu das Auto am Lichtschalter ich mein, kann es verstehen du schaust dir gerade dein evtl neues Auto aus da ist man aufgeregt, dafür hatte ich meine Frau und meinen Vater dabei. Die haben mehr gesehen als ich und daher wurde es auch nicht das erste Auto. Ich hatte auf dem Hof auch alles probiert und da ich mich mit dem Auto auch nicht gut auskannte hatte ich den Verkäufer gefragt zB wegen Klimamenü und IDS+.

Alles kann man nicht wissen das geht nicht aber gewisse Dinge kann man hinterfragen und bei einem gebrauchten muss man 10x hinschauen.

Beim nächsten Auto machst du es besser.

Mfg David

schliesse mich allen Vorrednern an, gekauft wie gesehen

Rede doch mit dem Händler, dass Du Unstimmigkeiten festgestellt hast. Ein guter Händler wird Dir evtl.  mit einem Reparaturgutschein o.ä. entgegenkommen.

Nichts desto trotz, Glückwunsch zum Neuen. Schreib doch mal paar Details plus evtl. Bilder.

Klar, solche Sachen wie einen Regensensor sollte man eigentlich erkennen, und die elektrischen Spielereien muss man ausprobieren. Aber das ist Erfahrung, die man gewinnt.

Und tröste dich, meinen Vectra hab ich zusammen mit meinem Vater angeschaut und gekauft. Eigentlich wissen wir beide, auf was zu achten ist. Trotz 4 Augen, Taschenlampe und Abkreuz-Liste ist uns der Unfallvorschaden aber nicht aufgefallen:rolleyes: Verstehe heut noch nicht warum, aber, shit happens......

Gruß

Andrej

am 29. Oktober 2007 um 6:29

1. Frage: Was steht denn überhaupt im Kaufvertrag und ist die übrige Sonderausstattung erwähnt oder nicht?

2. Frage: Hast du überhaupt noch einen Ausdruck des Angebots?

Es gab schon Urteile zu diesem Thema. Dabei waren auch einige Käufer, die mit einer Wandelung oder sonstigen Ansprüchen Erfolg hatten.

Zitat:

Unabhängig davon, ob die behaupteten sonstigen Mängel vorliegen oder nicht, ist das Wandelungsbegehren gerechtfertigt wegen des - unstreitigen - Fehlens einer Traktionskontrolle. Zwar ist die Angabe in der Internetanzeige mangels Rechtsbindungswillens entgegen der Auffassung des Klägers keine Zusicherung nach §§ 463 S. 1, 459 Abs. 2 BGB; es handelt sich vielmehr um eine Beschaffenheitsangabe, deren Unrichtigkeit einen Fehler gemäß § 459 Abs. 1 BGB begründet.

 

b) Der darauf gestützte Gewährleistungsanspruch ist trotz des an sich wirksamen Ausschlusses der Gewährleistung begründet, da der Beklagte insoweit jedenfalls arglistig gehandelt hat, § 476 2. HS BGB. Denn entweder wußte der Beklagte konkret, daß der Wagen keine Traktionskontrolle besaß, und war deshalb arglistig. Oder er wußte es nicht; dann durfte er aber eine solche Angabe "ins Blaue" hinein nicht abgeben, ohne vorher zu prüfen, ob dies zutraf, da er ansonsten ebenfalls als arglistig zu behandeln ist (vgI. Heinrichs in Palandt, BGB, 60. AufI., 2001, § 123 Rdnr. 11, § 463 Rdnr. 12); daß er die Fehlangabe bloß fahrlässig gemacht habe, trägt der Beklagte nicht vor. Im Fall eines Gebrauchtwagenhändlers kann es nicht darauf ankommen, ob der Käufer noch zusätzlich Umstände vorträgt, die nahelegen, daß der Händler das Fehlen der angegebenen Beschaffenheit für möglich hielt (vgI. Heinrichs, a. a.O.). Vielmehr ist der Gebrauchtwagenhändler gehalten, sich der Richtigkeit aller Angaben zu versichern, z. B. durch eigene Prüfung oder, wo ihm dies nicht möglich oder zumutbar ist, genaues Studium der ihm bekannten oder von ihm anzufordernden Unterlagen über den PKW; entsprechendes hat der Beklagte, der insoweit für darlegungspflichtig ist, nicht vorgetragen.

LANDGERICHT KÖLN

Az.: 15 O 237/01

Was ich mich frage ist ... Hast du den Händler denn überhaupt schon einmal darauf angesprochen ??

Oder dürfen wir hier frei losraten, was du für rechtliche Möglichkeiten hast ?

 

Gruß

V2

Themenstarteram 29. Oktober 2007 um 8:25

Habe das Auto Samstag geholt, werde heute mal beim Händler anrufen. Im Kaufvertrag stehen nicht alle Sonderausstattungen drin. Das Angebot habe ich von Mobile auch noch als Ausdruck!!

Dann hast Du leider Pech gehabt. Was im KV drin steht, darauf kannst Du den Verkäufer festnageln, auf das Angebot(!) nicht. Den Ausdruck kannst Du nun leider wegschmeißen.

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