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wechsel haftpflicht in teilkasko Golf3
hi...
Ich fahr n golf 3 gt baujahr 93. .. bin bei der allianz mit 100% ...
mir wurde s auto aufgebrochen . .. jetzt ueberleg ich mir...ALArmanlage oder Teilkasko?
Weiss jemand zufaellig was der kostenunterschied so zwischen Haftpflicht und Teilkasko (OHNe SElbstBet. -> lohnt ja sonst net) betragen koennt... ?
Und was zahlt die Teilkaso dann ueberhaupt alles??
DAnke schon mal
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13 Antworten
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Nun im Detail zur Teilkaskoversicherung
Was ist versichert?
Die Teilkasko kommt für folgende Schäden auf:
Diebstahl, Raub, Unterschlagung oder unbefugter Gebrauch des Fahrzeuges
Schäden bei Diebstahlsversuchen (auch Radio, Kindersitze u.ä.)
Sturmschäden ab Windstärke acht
Elementarschäden wie Überschwemmungsschäden, Hagel, Blitzschlag
Brand, Explosion
Wildschäden / Haarwild (keine Hunde u.ä.)
Glasbruchschäden
Bruchschäden an Verkabelungen durch Kurzschluss
Ich versteh ehrlich gesagt die Frage nicht.
Heißt die echt "Teilkasko oder Alarmanlage"?
Denn was nützt es dir, dir die Teilkasko zu sparen, der Dieb wird tierisch durch die Anlage abgeschreckt wird - aber das Reh das dir vors Auto läuft - das wirds eher weniger interessieren, ob der Golf dann hupt
Grüße
Schreddi
Ob die Alarmanlage wohl bei Hagel reagiert ?
Dann könnte er schnell nach draußen laufen und sein Auto abdecken
Gruß
capri
*g* ... hast eigentlich recht... so mit m wild und so... is ja alles dann *mit dabei* .. wenn s nicht Die welt kostet mal sehn...
hab halt nur an diebstahl gedacht gehabt weils mir halt erst passiert is... ;/...
danke
/ ... sin halt laut online abfrage knappe 500 Euro im Jahr allein Teilkasko MEHrkosten!!!
Sprich im Jahr 1700 Euro versicherung°?!?!
bei 100%... lohnt des?
Zitat:
Original geschrieben von Patte86™
/ ... sin halt laut online abfrage knappe 500 Euro im Jahr allein Teilkasko MEHrkosten!!!
Sprich im Jahr 1700 Euro versicherung°?!?!
bei 100%... lohnt des?
ob sich das für dich lohnt musst du
selbst entscheiden !
Du zahlst ja 1200.- p.a. für die KH.
Kannst ja noch mit TK 150€ SB rechnen (macht meistens einiges aus )...somit wärst du gegen die gröbsten Sachen abgesichert.
Teilkasko ist immer 100% sprich hat keine
Schadenfreiheitsklassen !
Hi,
@bmw-teile ...
... ich will ja jetzt nich unhöflch erscheinen, bin recht neu hier, aber dennoch vom Fach!
Seit wann zahlt die TK denn bei Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch ???
Gruß
Hage
Zitat:
Original geschrieben von E30er
Hi,
@bmw-teile ...
... aber dennoch vom Fach!
sind wir das nicht alle ??
dann muss du dich besser erkundigen wenn du von Fach bist es gibt nämlich auch eine gedeckte Unterschlagung.
Das andere ist ja wohl klar .....
Also meiner Meinung nach müßte der Versicherer, der Deine sog. "gedeckte Unterschlagung" mitversichert relativ leichtsinnig oder großzügig sein! Mich würd mal interessieren, welcher Versicherer das ist! Ich arbeite bei nem Makler ... wir arbeiten mit ca 20 der größten Versícherer zusammen und ich wüßte nicht, daß ich so was schon mal gehört hätte!
Is klar, wenn jemand Dein Auto klaut und es zu Brei fährt, dann kannst Du den jenigen privat haftpflichtig machen! Wenn der dann aber nicht zahlen kann ... was ja meistens der Fall ist ... dann bleibt man ja meistens auf dem VK-Schaden sitzen!
Gruß
Hage
Zitat:
Original geschrieben von E30er
Is klar, wenn jemand Dein Auto klaut und es zu Brei fährt, dann kannst Du den jenigen privat haftpflichtig machen! Wenn der dann aber nicht zahlen kann ... was ja meistens der Fall ist ... dann bleibt man ja meistens auf dem VK-Schaden sitzen!
äähhhm sorry aber das was du schreibst das
ich absoluter utopisch das kann dir jeder Laie
bestätigen.
Wenn jemand dein Auto klaut und es kaputt
fährt ist das ein Teilkasko-Tatbestand da Diebstahl
vorausgegangen ist und somit über
die Teilkasko mitversichert.
Ich glaube du solltest mal ein Blick ind dieAKB`s werfen ?
Zum Nachlesen die Musterbedingungen des Verbandes (AKB 2002):
Zitat:
4. Fahrzeugversicherung
§ 12 Umfang der Versicherung
(1) Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluß verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile
I.in der Teilversicherung
a)durch Brand oder Explosion;
b)durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt : Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;
c)durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt : Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlaßtes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
d)durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes ;
II.in der Vollversicherung darüber hinaus
e)durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt : Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden; f)durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluß.
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt : Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
§ 13 Ersatzleistung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt :
(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
(2) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.
(3) Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.
(4) Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer die nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnende Höchstentschädigung. Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl vermindert sich die Höchstentschädigung jedoch um einen vereinbarten prozentualen Abschlag. § 13 Abs. 9 bleibt hiervon unberührt.
(5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluß des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluß des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahr auf Bereifung, Batterie und Lackierung.
(6) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlaßt oder mit ihm abgestimmt war.
(7) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
(8) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders.
(9) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt
Als Makler lese ich wie alle anderen auch:
1. Eine Unterschlagung ist grundsätzlich gedeckt.
Die Ausschlüsse des § 12 Abs. 1 Nr. I b) sind in der Tat massiv.
Wir könnten uns jetzt bestenfalls in allen anderen Fällen noch über den Einschluß / Ausschluß von grober Fahrlässigkeit unterhalten.
2. Du hast formuliert "privat haftpflichtig machen".
Bevor jemand auf fasche Gedanken kommt:
Keine (Privathaftpflich)Versicherung bezahlt Vorsatzstraftaten.
E30 meint vermutlich die Möglichkeit eines Schadensersatzes vom Täter.
In der Praxis wird in aller Regel bei dieser Klientel nichts zu holen sein.
Zitat:
Original geschrieben von E30er
Hi,
@bmw-teile ...
... ich will ja jetzt nich unhöflch erscheinen, bin recht neu hier, aber dennoch vom Fach!
Seit wann zahlt die TK denn bei Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch ???
Gruß
Hage
Seit wann bist du denn vom Fach ?
Du haust hier und in anderen Threads solche Böcke rein, dass man ja Angst um deine Kunden haben muss.
Christo