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Wechselkennzeichen (Deutschland) Merkzeichen AG – Steuerbefreiung
Zurzeit recherchiere ich oben genannten Fall. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen AG) können EIN steuerbefreites Fahrzeug anmelden – so weit so gut.
Aber wie verhält es sich bei zwei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen. Genutzt werden darf ja immer nur eins, und das ANDERE darf auch nicht auf öffentlichem Gelände stehen.
Hat jemand von Euch (Merkzeichen AG o.ä) schon ein Wechselkennzeichen beantragt? Wenn ja wurden in diesen Zusammenhang beide, oder nur ein Fahrzeug steuerbefreit?
Ich habe heute mit dem für mich zuständigem Hauptzollamt telefoniert und danach gefragt. Auf Anhieb konnte man mir keine Informationen dazu geben. Man will mir nach Prüfung dieser Angelegenheit demnächst eine Antwort zukommen lassen – aber vielleicht hat jemand von Euch eigene Erfahrungen gemacht und kann vorab weiterhelfen.
Vorab vielen Dank.
Beste Antwort im Thema
Klasse kopiert aber leider nichts kapiert. Der Text bezieht sich nur auf eine Personengruppe > siehe Dein Link oben links und hat bezogen auf das Thema keinerlei Inhalte bzw. rechtliche Relevanz. Die könnten auch schreiben, dass Du für die Zulassung einen lila Kugelschreiber benötigst!
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33 Antworten
Da ja bei einem Wechselkennzeichen beide Fahrzeuge je nach ihren Merkmalen, Co2 voll besteuert werden, glaube ich kaum dass dann auch beide befreit werden.
Alleine von der Besteuerung und dem fehlenden Anreiz bei der Versicherung, da nicht billiger, ist ein WKZ eh uninteressant.
In A ist die Sache mit den Wechselkennzeichen zwar grundsätzlich anders. Nur für 1 Fahrzeug ist zu zahlen.
Versicherung ist für das versicherungsmäßig teurere Fahrzeug was auch Steurmäßig das teurere ist zu zahlen.
Ich vermute, das das auch bei euch so sein könnte.
Zitat:
@Siggi1803 schrieb am 19. Dezember 2014 um 17:09:32 Uhr:
Da ja bei einem Wechselkennzeichen beide Fahrzeuge je nach ihren Merkmalen, Co2 voll besteuert werden, glaube ich kaum dass dann auch beide befreit werden.
Vielen Dank – aber Deine Antwort ist leider nicht hilfreich. Die Regelung vom BMF, bei Erteilung eines Wechselkennzeichens „ohne Steuerbefreiung (AG o.ä)“ auf keinen Cent Steuern zu verzichten ist bekannt. Wenn das im Kontext mit der Steuerbefreiung für Schwerbehinderte so eindeutig wäre, hätte mir der Beamte vom Hauptzollamt das auch auf Anhieb so sagen können.
Wenn hier noch keiner diesbezüglich Erfahrungen gemacht hat, werde ich abwarten, was mir das Hauptzollamt mitteilt.
Sollten tatsächlich beide Fahrzeuge nicht steuerbefreit werden, ist auch in diesem Fall ein Wechselkennzeichen keine gute Wahl.
Zitat:
@wkienzl schrieb am 19. Dezember 2014 um 17:56:06 Uhr:
In A ist die Sache mit den Wechselkennzeichen zwar grundsätzlich anders. Nur für 1 Fahrzeug ist zu zahlen.
Versicherung ist für das versicherungsmäßig teurere Fahrzeug was auch Steurmäßig das teurere ist zu zahlen.
Ich vermute, das das auch bei euch so sein könnte.
In A sind bei der Erteilung eines Wechselkennzeichens für Schwerbehinderte BEIDE Fahrzeuge steuerbefreit.
Siehe:
https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/movs-koerperbehinderte.html
Zulassung mehrerer Fahrzeuge auf eine körperbehinderte Person
Ohne Wechselkennzeichen: Nur ein Kraftfahrzeug ist steuerbefreit; die Körperbehinderte/der Körperbehinderte kann entscheiden, welches Kraftfahrzeug steuerbefreit sein soll (vorausgesetzt, dass insbesondere die gesetzliche Voraussetzung der vorwiegenden Verwendung durch die Körperbehinderte/den Körperbehinderten auf dieses Kraftfahrzeug zutrifft). Bei Ankauf eines neuen Kraftfahrzeuges sind, wenn die zeitliche Überschneidung nicht länger als einen Monat dauert, beide Kraftfahrzeuge steuerbefreit.
Mit Wechselkennzeichen: Treffen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit grundsätzlich zu, sind alle unter einem Wechselkennzeichen betriebenen Kraftfahrzeuge steuerfrei.
Zitat:
@wkienzl [url=http://www.motor-talk.de/.../...elkennzeichen-deutschland-merkzeichen-
Ich vermute, das das auch bei euch so sein könnte.
Ist es aber leider nicht.
Wenn es wie in Austria oder der Schweiz wäre, könnte man die WKZ an jeder Ecke sehen.
Wie es jetzt ist, ist es eine "gewollte" Totgeburt.
Zitat:
@paule4711 schrieb am 19. Dezember 2014 um 17:59:56 Uhr:
Vielen Dank – aber Deine Antwort ist leider nicht hilfreich.
Zitat:
.... werde ich abwarten, was mir das Hauptzollamt mitteilt.
Bin ich auch darauf gespannt.
Bitte hier mitteilen.
Zitat:
Bin ich auch darauf gespannt.
Bitte hier mitteilen.
Na klar, nur ich fürchte, dass dies in diesem Jahr nichts mehr wird.
Also ich habe es versucht... ist NICHT möglich...sagte man mir... dann hätte ich ja ZWEI Fahtzeuge befreit...das ginge garnicht...also eins befreit und das günstige dann besteuert..
Zitat:
@rolliman schrieb am 19. Dezember 2014 um 19:12:28 Uhr:
Also ich habe es versucht... ist NICHT möglich...sagte man mir... dann hätte ich ja ZWEI Fahtzeuge befreit...das ginge garnicht...also eins befreit und das günstige dann besteuert..
Interessant wäre:
1. Wo Du es versucht hast;
2. Wer (Finanzamt / Zulassungsstelle/ Hauptzollamt) Dir die abschlägige Information gegeben hat.
3. Auf welchen Gesetzestext / Ausführungsbestimmung sich berufen wurde.
Grundsätzlich ist ja in unserem bürokratielastigem Land alles in Gesetzen /Verordnungen und Ausführungsbestimmungen geregelt. Daher muß auch in diesem Fall etwas in schriftlicher Form vorliegen. Das gilt es herauszufinden.
Hallo Paule 4711,
interessante Frage, würde mich auch sehr interessieren.
Allerdings auch nur Fakten und keine Gerüchte.
Über eine Veröffentlichung Deiner Antwort würde ich mich freuen.
Gruß
Hollo ahl1,
ich habe das für uns zuständige Hauptzollamt (noch einmal) und die Zulassungsstelle angeschrieben, und um Antwort gebeten. Wenn diese geantwortet haben, werde ich hier darüber berichten.
Paule4711
Ich habe heute zu diesem Thema folgende Nachricht vom Hauptzollamt bekommen:
an mich ist Ihre Frage herangetragen worden, ob Sie eine Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen für diese beiden Fahrzeuge beantragen können.
Bei der Zuteilung eines Wechselkennzeichens durch die Zulassungsbehörde darf dieses zur selben Zeit nur ein einem Fahrzeug geführt werden und ist an diesem Fahrzeug für die Nutzung auf öffentlichen Straßen vollständig anzubringen. Gleichwohl sind beide Fahrzeuge, für die das Wechselkennzeichen zugeteilt ist, verkehrsrechtlich regulär zugelassen. Es ist in diesen Fällen daher nicht möglich, für beide, auch nur abwechselnd nutzbaren Fahrzeuge, eine Steuervergünstigung i.S.d. § 3 a KraftStG zu gewähren. Auch in diesen Fällen kommt die Steuervergünstigung, entsprechend der generellen Regelung in § 3 a KraftStG, nur für ein Fahrzeug in Betracht.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung geben zu können.
Die Begründung ist für mich nicht nachvollziehbar, da zwar beide Fahrzeuge zugelassen sind, aber nur eins im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt und bewegt werden darf. Ich habe das Hauptzollamt darauf hingewiesen und nochmals um eine genaue Begründung, und ebenso diesbezüglich um die speziellen Ausführungsbestimmungen gebeten.
Weiterhin habe ich den Behindertenbeauftragten die Schriftstücke zugeleitet, und um Unterstützung gebeten.
Hallo Paule,
sehe das auch wie Du, die Antwort sieht etwas bei den Haaren herbeigezogen aus.
Auto ist "regulär" zugelassen, Steuern darf man zahlen, aber bloß nicht auf öffentlichem Grund abstellen.
Gut das Du dich nicht abwimmeln lassen und noch einmal nachgehakt hast.
Gruß
Ich sehe momentan das Problem nicht. Die Steuer zahlst ja , weil das Fahrzeug auf dich angemeldet ist. Vollkommen unabhängig, ob du damit fährst oder nicht. Nun hast zwei Fahrzeuge auf deinen Namen laufen. Und für eines wird die Steuer erlassen. Du hast hier nur noch die Wahl, für welches die Steuer erlassen wird.