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Welche Kosten beinhaltet die 130% Regelung?
Hallo,
welche kosten werden in die 130% Regelung hineingerechnet?
Bis jetzt bin ich auf die Reparaturkosten + Wertminderung gekommen.
Wie sieht es mit der Leihgebühr für den Richtsatz, den Gutachter- u. Rechtsanwaltskosten und dem Ersatzauto aus?
Vielen Dank im Voraus
Beste Antwort im Thema
Mit dem Prognoserisiko hat Beukeod natürlich Recht.
Aber ich würde das hier unter diesen Umständen auch nicht bis auf`s letzte ausreizen.
Golf5GTI/DSG hat hier nicht Unrecht mit seiner Meinung. Die Werkstatt sollte hier beim Mietwagen auf jeden Fall mit
"aushelfen", MazdiMazdi kan ja nun gar nichts für das ganze hier.
Man sollte hier auch nicht vergessen, dass die Versicherung auch mauern kann und (sehr) kritische Fragen stellen könnte.
Zum Beispiel könnte man das Gutachten dahingehend mal näher überprüfen, ob der SV das Reparaturrisiko sorgfältig abgeschätzt hat, dass ist nämlich bei solchen Zahlen eigentlich unabdingbar.
Da kann hier noch so einiges kommen, an was im Moment noch keiner denkt
(mit keiner meine ich die Werkstatt und den SV...)
Das Prognoserisiko ist nämlich kein Persilschein für eine Reparatur bis Ultimo !!
Und wenn dann auch noch beim Mietwagen (mit den eingerechneten Provisionen für die Werkstatt ) jenseits von Gut und Böse liegen kann es schon mal vorkommen das bein Versicherer der Rolladen herunter fällt.
Gruß
Delle
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42 Antworten
Meines Wissens zählen hier nur die Rapa Kosten für den Schaden am KFZ.
Zitat:
"Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
Bei nicht allzu alten noch werthaltigen Fahrzeugen ergibt ein Vergleich von Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest einerseits und erforderlichen Reparaturkosten andererseits des öfteren, dass eigentlich ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Um aber einen berechtigten Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs nachzukommen (sog. Integritätsinteresse), gestattet die Rechtsprechung die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts)."
Repkosten + (mögliche) Wertminderung sollten darunter fallen, so meine Info...
...oder irre ich
Zitat:
Original geschrieben von Golf5GTI/DSG
Repkosten + (mögliche) Wertminderung sollten darunter fallen, so meine Info...
...oder irre ich
.
ja, d. h. ohne Berücksichtigung der Wertminderung (wäre auch sinnfremd), die Höchstentschädigung ohne Anwendung der 130% Regel, wäre der Wiederbeschaffungswert für den wirtschaftlichen Totalschaden.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Zitat:
Original geschrieben von Golf5GTI/DSG
Repkosten + (mögliche) Wertminderung sollten darunter fallen, so meine Info...
...oder irre ich
.
ja, d. h. ohne Berücksichtigung der Wertminderung (wäre auch sinnfremd), ...
Gegenmeinung:
Zitat:
Sie als Geschädigter haben grundsätzlich die Wahl, ob Ihr Fahrzeug repariert werden soll oder als Totalschaden abgerechnet wird. Dafür liegt die Grenze bei 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert. Berechnet wird diese Grenze durch die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung.
Quelle: Dekra
Wieso hältst du die Einrechnung einer ggf. anfallenden Wertminderung für sinnfremd?
Was ich von den grünen Männchen halte weis hier sicher jeder Stammuser...........
Aber hier haben die sogar mal Recht.
WBW plus WM dürfen 130% nicht übersteigen.
Die WM ist mit zu berücksichtigen.
Gruß
Delle
...sag ich doch
Hallo,
der Reparaturaufwand (Reparaturkosten + Wertminderung) darf nicht das 1,3 fache des Wiederbeschaffungswertes übersteigen.
Liegen die Reparaturkosten darüber wird WBW-RW abgerechnet.
Ist bei dir eine Reparatur auf Basis der Opfergrenze geplant?
Hier gibt es nämlich einiges zu beachten!
Gruß
fordfuchs
@ELK_EN,
das ist eine Rechtsauffassung! Was ist, wenn die Berücksichtigung der WM die Anwendung der 130% Regel nicht mehr zulässt, weil genau mit diesem Betrag die Grenze überschritten wird?
.
.
@Delle,
meine Frage im Einzelfall wäre schon, WM (bei d. 130% Regel) kann oder muss eingerechnet werden? Die Rechtsprechung berücksichtigt hier bei der Entscheidung den Einzelfall, das ist meine Beobachtung.
Auch die Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfall werden mitberücksichtiugt, wenn bei der Reparatur mit einem längeren Ausfall als bei der Ersatzbeschaffung zu rechnen ist (BGH v. 15.10.1991)
Die dahinter stehende Wertung ist -einfach formuliert- die:
Die Opfergrenze bedeutet nicht, dass um jeden Preis repariert werden kann, sondern stellt eine enge Ausnahme zum Wirtschaftlichkeitsgebot dar.
Wenn der Geschädigte die Ausnahme für sich in Anspruch nimmt, muss er sich genauer "auf die Finger schauen lassen" als der Geschädigte, der beim Vorliegen eines Totalschadens eine Ersatzbeschaffung vornimmt.
Hafi
EDIT:
@Beukeod: Dann ist die Reparatur so unwirtschaftlich, dass sie dem Schädiger nicht mehr zugemutet wird und es bleibt bei der Abrechnung WBW abz. Restwert.
Ja Beukeod, die WM ist zu ermitteln und auszuweisen.
Natürlich trifft dies nicht bei Fahrzeugen zu, bei welchen keine WM mehr anfällt.
Bei Delle sind das aber eigentlich Fahrzeuge < als (Gruß an Hafi ).
Du magst sicher Recht haben, dass es sich hier um eine rechtliche Würdigung handelt.
Aber das hat den SV erst einmal nicht zu Interessieren. Der hat nur die Zahlen zu ermitteln und im Gutachten
auszuweisen.
Da liest sich dann im Gutachten so:
Die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung übersteigen den Wiederbeschaffungswert. Damit ist Totalschaden eingetreten. Die Überschreitung beträgt, bezogen auf den Wiederbeschaffungswert, incl. Mehrwertsteuer, ca. ....... %. Es kann somit geprüft werden, ob eine Instandsetzung im Rahmen des Integriätsinteresse durchgeführt werden soll.
Oder halt nicht, wenn 130% überschritten
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Natürlich trifft dies nicht bei Fahrzeugen zu, bei welchen keine WM mehr anfällt.
Bei Delle sind das aber eigentlich Fahrzeuge < als (Gruß an Hafi ).
Ja, Du sturer Bock, ich weiß, dass Du das mit der Werminderung bei alten Fahrzeugen nicht kapiert hast und wohl auch nicht mehr kapieren wirst...
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Auch die Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfall werden mitberücksichtiugt, wenn bei der Reparatur mit einem längeren Ausfall als bei der Ersatzbeschaffung zu rechnen ist (BGH v. 15.10.1991)
Gibt es so etwas tatsächlich noch in der Praxis
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Ja, Du sturer Bock, ich weiß, dass Du das mit der Werminderung bei alten Fahrzeugen nicht kapiert hast und wohl auch nicht mehr kapieren wirst...
Ich hasse Versicherungen............
Gruß
Delle