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Wer kennt sich mit Versicherungen aus???

Mercedes E-Klasse W211
Themenstarteram 13. Oktober 2010 um 14:32

hallo leute,

hab folgendes problem und solangsam keine lust mehr:mad:

folgender sachverhalt:

hatte mit meinem w211 einen unfall, unfallgegner ist schuld, totalschaden.

wiederbeschaffungswert 14900 €. so weit so gut.

gegnerische versicherung will nicht volle summe zahlen...darum kümmert sich

der anwalt..

jetzt aber: dieser sagt, dass ich von den 14900 € 19 % Mwst. abgezogen

bekomme, da ich mir kein gleicwertiges fahrzeug wiederbeschafft habe.

(habe mir für 6700 € eine 210er gekauft, da ich das geld auch nicht zuhause

drucke)

das wären dann 2831 € :eek: die mir abgezogen werden und ich würde nur

12069 € dafür bekommen. stimmt das? für meinen wagen hätte ich auf dem

freien markt noch min. 14000 bekommen. bin schwer enttäuscht, ich bin

unschuldig und muss jetzt noch finaz. einbussen hinnehmen? ich bin

privatperson, kein händler....das kann doch nicht sein?

vielen dank für brauchbare antworten

Beste Antwort im Thema
am 13. Oktober 2010 um 14:50

Moin,

schau mal hier

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Hast Du es schon hier probiert?

am 13. Oktober 2010 um 14:50

Moin,

schau mal hier

Ist beim "neuen" 210er die MwSt. auf der Rechnung ausgewiesen? Dann kannst Du Dir die (wenn auch geringere) MwSt. des "neuen" Wagens von der Versicherung widerholen. Immerhin ein guter Tausender. Ansonsten: Leider handelt die Versicherung völlig rechtmäßig. Die MwSt. wird nur erstattet, wenn sie auch wirklich anfällt, also beim Kauf eines neuen/anderen Autos auch tatsächlich bezahlt wird. Ist auch bei Haftpflichtreparaturen nach Unfällen etc. so, wenn z.B. nach Gutachten abgerechnet wird. Dann wird auch die MwSt. abgezogen. Ärgerlich, aber normal und rechtmäßig.

Viele Grüße

Superlolle

am 13. Oktober 2010 um 15:29

Dein Anwalt hat dich richtig informiert. Das ist aber unter Juristen bereits ein "alter Hut". Die MwSt wird nur insoweit ersetzt wie sie tatsächlich angefallen ist und zwar im Hinblick auf das "neu" gekaufte Auto. Da dein neues auto netto (?) 6.700 € gekostet hat, bekommst du nur die darauf zu entrichtende Steuer ersetzt.

Im Übrigen wird bei einem gebrauchten "neuen" in der Regel nur die sog. Differenzbesteuerung veranschlagt. Das ist die Steuer, die der Händler im Hinblick auf seinen erzielten Gewinn an das Finanzamt abführen muss und diese entsprechend auf den Kaufpreis aufschlägt (an Stelle der 19 % MwSt). Die vorgenannte Differenzbesteuerung beträgt in der Regel etwa 2 % des Netto-Kaufpreises.

Im Ergebnis bekommst du von der gegnerischen Haftpflicht deinen tatsächlichen Nettoschaden ersetzt zzgl. der tatsächlich entrichteten Differenzsteuer ( Bei einem Nettokaufpreis von 6.700 € sind es 134 €).

Das Ganze gilt natürlich nicht, wenn du das Auto von einem Privatmann gekauft hast. Dann fällt überhaupt keine Steuer an.

Auch wenn es für dich schon zu spät ist, beim nächsten mal, soweit möglich, beim Händler ein vergleichbares Fahrzeug kaufen wo entsprechend die MwSt von 19 % anfällt. Dann dieses privat verkaufen. Bei dieser Vorgehensweise würdest du dann den "vollen" Schadensersatz bekommen.

MfG

 

 

am 13. Oktober 2010 um 17:05

Zitat:

Original geschrieben von mcaudio

Moin,

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Da steht:

Zitat:

c.) Totalschaden mit nachgewiesener Ersatzbeschaffung

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung des Brutto-Fahrzeugwertes gemäß Gutachten (incl. enthaltener Mehrwert- bzw. Differenzsteuer).

Hierbei ist es unerheblich, ob bei dem Ersatzfahrzeug volle Mehrwertsteuer, Differenzsteuer oder keine Mehrwerststeuer enthalten ist.

Es kommt nur darauf an, dass eine Ersatzbeschaffung tatsächlich durchgeführt wurde.

Das widerspricht aber der Aussage von noway77.

Themenstarteram 13. Oktober 2010 um 19:13

hmmmm..erstmal euch allen vielen dank für die antworten...

jetzt mal schauen, werde mich die woche noch mit dem anwalt treffen....kotz mich halt an,

dass ich der geschädigte bin und dann noch der depp, da ich min. 2000 € miese mache...

wir werden sehn wies ausgeht..werd euch auf jeden fall informieren wies ausgegangen

ist..das hornberger schiesen..

Hast du den W210 von Privat? Dann sind ja keine 19% MWST angefallen und werden glaube ich auch nicht ersetzt. Dann wärst du doppelt in arsch gekniffen.

Themenstarteram 14. Oktober 2010 um 7:09

Zitat:

Original geschrieben von medusaHH

Hast du den W210 von Privat? Dann sind ja keine 19% MWST angefallen und werden glaube ich auch nicht ersetzt. Dann wärst du doppelt in arsch gekniffen.

na klar von privat:( mit der ausst. und km gabs bei keinem händler unter 9000 (runtergehandelt) ich kotz komplett ab. doppelt der gef*ckte...

Richtig finde ich das nicht...schließlich hat man ja beim Fahrzeugkauf auch die 19% gezahlt und es geht ja darum den Schaden zu zahlen.

Bei einer Reperatur steht das ganze nochmal auf einem andern Blatt, da mir wenn ich das ganze selbst machen keine Steuern auf die Arbeit anfallen und ich auf Ersatzteile erhobene Steuern zurückbekomme.

am 14. Oktober 2010 um 19:19

Zitat:

Original geschrieben von bond211

Zitat:

Original geschrieben von mcaudio

Moin,

schau mal hier

Da steht:

Zitat:

Original geschrieben von bond211

Zitat:

c.) Totalschaden mit nachgewiesener Ersatzbeschaffung

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung des Brutto-Fahrzeugwertes gemäß Gutachten (incl. enthaltener Mehrwert- bzw. Differenzsteuer).

Hierbei ist es unerheblich, ob bei dem Ersatzfahrzeug volle Mehrwertsteuer, Differenzsteuer oder keine Mehrwerststeuer enthalten ist.

Es kommt nur darauf an, dass eine Ersatzbeschaffung tatsächlich durchgeführt wurde.

Das widerspricht aber der Aussage von noway77.

Der Widerspruch ist auch verständlich, weil es sich bei der von Dir zitierten Stelle eine aus dem Jahre 2002 handelt. Ab dem 01.01.2004 hat sich aber die Rechtslage geändert. Dies ist eben auch schon vom BGH bestätigt worden. Nun gilt das was ich oben ausgeführt habe.

BGH

09.05.2006

AZ: VI ZR 225/05

Bei fiktiver Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens ist die jeweils enthaltene Mehrwertsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen.

Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu dem ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert oder darüber, kann er die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen.

MfG

 

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