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Werkstatt fährt mein Opel Signum zu Schrott

Opel Vectra C
Themenstarteram 26. Januar 2011 um 16:59

Hallo Leute,

ich bin gerade echt traurig und wütend. Ich hatte meinen Opel zur Nachbesserung wegen einiger Mängel zum Händler (Hinterhof) gegeben. Warum? Der Händler hat zweimal das Recht zur Nachbesserung.

Der Händler hatte ihn schon seit zwei Wochen und eben Ruft er mich an das er bei einer Probefahrt, den Wagen zum Totalschaden gemacht hat.

Mein lieber Opel Signum 2.0 Turbo Sport ist kaputt und ich bin echt traurig, der Wagen sah aus wie neu. Er hatte alles was ich brauchte (Gasanlage, Standheizung und Edelstahl Auspuffanlage).

Ich platze gleich vor Wut…

Der ist Hobby Rennfahrer und fährt den Wagen bei einer Probefahrt zu Schrott? Das stinkt doch zum Himmel.

Weiß einer wie es jetzt weiter? Mein Anwalt ist noch im Urlaub

Gruß

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von blueXtreme

Zitat:

Original geschrieben von Hapabla

 

Such dir mal einen anderen RA, der sich mit Vertrags- Kaufrecht auskennt, weil das Bullshit ist.

Bist du Anwalt das du es weißt? Denn die Aussage kommt von einem Anwalt :o Wurde mir also nun vom Anwalt was falsches gesagt? :mad:

Kannst aber auch gerne mal im BGB nachschauen. Um es dir einfacher zu machen, dabei bewegt es sich um den § 435 - 445. Darin steht jedoch nur, dass der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung hat. Jedoch nichts über die Anzahl der Versuche. Gebe ich ihm also die Möglichkeit zum Nachbesser und der Fehler tritt wieder auf, kann er die Ware gerne zurück habe. Anders sieht es mWn aus, wenn der nächste Fehler ein anderer ist.

Gruß Benny

Ich bin selbst Jurist und versuche mal das Dunkel zu lichten. Mit AGB hat eine Nachbesserung schonmal überhaupt nichts zu tun. Weder in Bezug auf Möglichkeiten der Nacherfüllung noch etwaig anderes. Siehe hierzu insbesondere im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs § 475 I BGB. Danach sind solche Vereinbarungen vor Anzeige eines Mangels an den Unternehmer unwirksam, die zu Lasten des Verbrauchers gehen. Dies betrifft auch eine unzulässige Bindung an zwei Nachbesserungen, da dies vom gesetzlichen Leitbild der §§437 ff. BGB abweicht. Dies beurteilt sich ausschließlich nach § 475 I BGB und nicht nach AGB (sofern ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, §§13,14 BGB). Insofern muss auch dann keine zweite Nachbesserung akzeptiert werden. Dies ist anders im Rahmen eines reinen Unternehmer-Unternehmer-Kaufs (-Verkaufs). Dort entfalten AGB sehr wohl Wirkung.

Die Diskussion um zwei Nachbesserungen resultiert aus § 440 BGB. "In der Regel" gilt eine Nachbesserung erst nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen und damit als unzumutbar hinsichtlich eines weiteren Vertragsbestehens. Dies betrifft aber NUR die Entbehrlichkeit einer erfolglosen Fristsetzung im Rahmen des Rücktritts. Das bedeutet, dass Du erst dann nach §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB zurücktreten kannst, wenn Du überhaupt keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hast und die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. In extremen Fällen kann aber auch ein Fehlschlagen einer einmaligen Nachbesserung bei Hinzutreten weiterer Umstände dazu führen, dass eine Vertragsfortführung schon dann als unzumutbar gilt (hinsichtlich einer benötigten und erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung und dem danach erfolgten Rücktritt). Sprich: Auch dann ist ein Rücktritt ohne erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung möglich. Dies ist aber die absolute Ausnahme und eher schwer in der Beweisfrage. Die Regel lautet also, dass eine Nacherfüllung nach § 439 BGB Dich gemäß § 440 BGB erst bei zweimaligem Fehlschlagen zum Rücktritt berechtigt, wenn keine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

Setzt Du eine Frist zur ersten Nacherfüllung und diese verstreicht erfolglos, dann kannst Du tatsächlich auch schon dann zurücktreten.

Das Recht zur zweiten Andienung im Sinne des § 439 BGB besteht seitens des Verkäufers. Grundsätzlich sind Verträge nämlich einzuhalten und der Verkäufer soll die Chance haben, eine nicht vertragsgemäße Leistung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Womit wir wieder bei einer Fristsetzung wären, die einen Rücktritt möglich macht, sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist, siehe § 440 BGB. Ein Recht zur dritten Andienung besteht dagegen nicht.

Letztlich also ist Deine letzte Aussage nicht ganz richtig. Gibst Du dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung OHNE eine Frist zu setzen, ist in aller Regel mangels Unzumutbarkeit keine Rückabwicklung im Sinne eines Rücktritts möglich, wenn die erste Nachbesserung fehlschlägt. Denn genau diesen Fall behandelt § 440 BGB, der erst bei zweimaligem Fehlschlagen die für den Rücktritt (siehe §§ 437 Nr. 2, 323 I, 440, 346 I BGB) zwingend nötige Frist als entbehrlich ansieht. Daher immer auch schon bei erster Nacherfüllung eine Frist setzen, um sich bei deren Fehlschlagen den Rücktritt offen zu halten. Liegen andere Gründe im Sinne des § 323 II BGB vor, die eine Entbehrlichkeit der Frist ermöglichen, ist ein sofortiger Rücktritt auch ohne eine Fristsetzung möglich. Dies ist aber wie gesagt eher die Ausnahme. § 440 BGB trifft hierzu eigene Wertungen hinsichtlich der Unzumutbarkeit.

Beste Grüße,

Rico

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Krass!!!

 

Bleib stark! Aber so ein schönes Auto wirst du nicht so schnell wieder finden...

hast du ein paar Bilder von dem Wagen?

Boah, Du hast meine volle Anteilnahme.

Es ist zwar "nur" ein Auto, aber die Begleitumstände sind schon der Hammer.

Ich würde den Fuzzi wahrscheinlich mit einem Baseball-Schläger über den Werkstatthof jagen und eine Anzeige wegen Körperverletzung riskieren. Aber das wäre es mir vermutlich wert.

Nein, einen Ratschlag habe ich nicht außer vielleicht einen anderen Anwalt schleunigst aufzusuchen. Desweiteren würde ich an die Versicherung des Händlers herantreten, damit hier vorab schonmal alles in die Wege geleitet wird.

Leider passt Deine Signatur hier wie die Faust aufs Auge.

Mein tiefstes Mitgefühl. :(

Ich hatte zwar schon Autos bei denen ich froh gewesen wäre wenn sowas passiert wäre, aber das scheint bei Dir ja nicht der Fall gewesen zu sein.

Falls Du im ADAC bist könntest Du dort mal über deren Rechtsschutzabteilung versuchen Dich bei Deinem weiteren Vorgehen beraten zu lassen.

@HELLDEVIL, auch von mir vollste Anteilnahme...

Das ja wohl echt ein starkes Stück, ich wäre auch unendlich sauer!:mad:

Wie man schon sagte, es handelt sich nur um ein Auto, doch so wie du ihn beschreibst wird man so einen Signum schwer bis gar nicht mehr finden können.

Ich hoffe für dich, dass du einen ebenbürtigen Nachfolger findest!

Gruß Jan

am 26. Januar 2011 um 20:32

Hey,

das tut mir echt Leid für dich. Mir würde das auch alles sehr weh tun. Ich schließe mich an und rate dir schleunigst einen anderen Anwalt aufzusuchen.

Was sagen die denn beim FOH? Haben die dir wenigstens gesagt, dass die es dir so leicht wie möglich machen werden??

Grüße

Ich vermute mal, daß Du vom Händler den Kaufpreis minus Deiner Nutzung bekommen wirst. Mehr wird es nicht geben.

Gruß

Achim

Mein Beileid! Echt heftige Sache...

Der Händler wird dir den Wert des Wagens ersetzen müssen, aber du mußt dich auf die Suche nach was neuem begeben....

... und Traumautos zu finden ist ja bekanntlich schwer...

 

mfg

kleinerhobbyt

Mein Beileid. Schönes Auto... :-(

Themenstarteram 26. Januar 2011 um 22:25

Danke für euer Mitgefühl! Es ist so eine Sauerei!

Und einen würdigen Nachfolger werde ich für den Preis nicht bekommen. Niemals!

Zitat:

Original geschrieben von general1977

Ich vermute mal, daß Du vom Händler den Kaufpreis minus Deiner Nutzung bekommen wirst. Mehr wird es nicht geben.

Gruß

Achim

Also das wäre echt ne Sauerei!

Neue Winterreifen keine vier Wochen alt ca. 800 Euro

Gasanlage kostet mit Einbau ca. 3000 Euro

Standheizung mit Einbau ca. 2500 Euro

Edelstahl Auspuff mit Einbau 1000 Euro

Kupplung neu ohne Einbau 450 Euro

Und dann soll ich nur den Kaufpreis bekommen ich glaub ich Spinne... Autos in einem Top Zustand zu finden ist sehr schwer und dann noch mit der Ausstattung ist unmöglich

 

Ich denke der hat Vorsätzlich gehandelt und Ihn mit Absicht kaputt gefahren!

Ich denke, diese wertsteigernden Maßnahmen müssten Dir auch vergütet werden, kenne mich im Detail aber nicht aus.

Gruß

Achim

am 26. Januar 2011 um 22:40

Zitat:

Original geschrieben von HELLDEVIL

Ich denke der hat Vorsätzlich gehandelt und Ihn mit Absicht kaputt gefahren!

So sehe ich es auch. Auch wenn es stark nach Versicherungsbetrug schreit. Er hat halt nen Auto verkauft welches ihn nun viel Geld kosten würde, also lieber diese Tour fahren. Wenn alles mit seiner Versicherung abgeklärt ist und du (hoffentlich) glimpflich aus der Sache raus bist, würde ich es der Versicherung diese Vermutung auch mitteilen.

Was DU für das Fahrzeug bezahlt hast ist eigentlich egal. Normalerweise wird ein Gutachten erstellt um den Wert des Fahrzeugs, den Restwert und den Reparaturwert zu ermitteln.

Als Geschädigter bei einem Unfall hast DU die Wahl des Gutachters. Wie es in diesem Fall aussieht weiß ich nicht. ICH würde jedoch auf einen eigenen Gutachter und nicht den der Werkstatt bestehen und bei der Besichtigung dabei sein.

Ein einwandfreies Fahrzeug würde ICH auch nicht repariert wieder annehmen wenn sich rausstellt, dass es doch kein Totalschaden ist und repariert werden soll.

Wenn dein Anwalt im Urlaub ist, nimm dir einen anderen! Fahr hin und mach Foto´s von dem Fahrzeug wie er da jetzt steht bevor da einer dran geht! Teile DEINER Versicherung umgehend mit, dass mit deinem Fahrzeug ein Unfall verursacht wurde, jedoch DEINE Versicherung dafür nicht aufkommen darf! Nicht das er nun Versucht es über deine Versicherung laufen zu lassen :D

Das einzige was hier richtig wäre, ist ein neues Fahrzeug mit gleicher Ausstattung und Zustand. Wenn der Händler dafür 5000€ mehr hinlegen muss ist es nicht dein Problem. Ist es denn nun ein Opel Händler oder eine "No Name" Hinterhofwerkstatt?

Gruß Benny

Ja sowas tut dann schon beim lesen weh!

Ist noch was vom Auto über oder alles kaputt?

Fotos vom Unfallfahrzeug?

Hinterhofwerkstatt. Hat er doch geschrieben...

Scheiß Situation. Ich wette, der Typ kommt mit "ich zahle die Selbstbeteiligung der Vollkasko, ansonsten bin ich pleite"

Hoffentlich gibts wenigstens einen Auftrag oder irgendwas Schriftliches, daß das Auto zur Reparatur war.

am 26. Januar 2011 um 22:44

Was bedeutet denn : Kaputtgefahren?

Nebenbei, die Sache ist sehr simpel: Gutachter (kostet nix)

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