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Wie lange darf mein einen gekauften Gebrauchtwagen ohne auf sich umzumelden,fahren?

Themenstarteram 7. April 2023 um 8:40

Die Frage steht oben.Ich kaufe ein Auto,der Vorbesitzer überlässt mir auch seine Kennzeichen,ich verpflichte mich vertraglich umzumelden wenn ich schaffe und fahre damit nachhause.Was sagt der Gesetzgeber?Und wie verhält man sich als Vorbesitzer,das heisst sagt der beim Strassenverkehrsamt Bescheid das er nicht mehr Besitzer ist oder ähnliches?

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45 Antworten

Der Gesetzgeber sagt gar nix dazu, es gibt keine Pflicht der Anmeldung auf seine Person vor zu nehmen.

Sonst gebe es nicht Firmen oder die Ehefrau, Vater oder sonst wer als Halter.

Halter ist nicht Besitzer oder Eigentümer. Die Drei sind Grund verschiedene Eigenschaften.

Auch der Versicherungsnehmer kann wieder ein Anderer sein.

Auch ist die ZUB2 kein Eigentumsnachweis, auch wenn Banken usw. das als Sicherheit einbehalten. Ist auch so ein Irrglaube.

Wie lange du den Wagen auf den VK halten darfst ist eine Abmachung zwischen dir und dem VK.

Das kann Null bis Unendlich sein.

Der VK wird aber normal immer eine möglichst kurze Halterfrist dir gönnen wollen.

Ich z,. B. würde überhaupt keine gönnen da ich keinen Bock auf Stress hätte.

Also verhandel das mit dem VK aus.

Eine Pflicht gibt es nicht.

Wenn der Verkäufer die Veräußerungsanzeige an Zulassungsstelle und Versicherung gesandt hat, wird sich die Zulassungsstelle melden und Sanktionen androhen falls nicht umgemeldet wird.

am 7. April 2023 um 8:57

Es gibt keine Vorschrift. Vordrucke für private Kaufverträge enthalten (das kann man als praktische Empfehlung sehen):

"Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug unverzüglich umzumelden."

oder auch

"unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche"

Als Käufer würde ich an nächsten Werktag ummelden. Allerdings arbeitet in meiner Stadt die Zulassungsstelle ganz normal ohne Termine. Wenn sie das nicht mehr tut, kann es schwierig werden, der Ummelde-Verpflichtung nachzukommen.

Dann ist aber mit dem VK was vereinbart worden und zwar das das FZG in einer Frist oder sofort/umgehend auf den neuen Halter der nicht VN, nicht Eigentümer oder nicht Besitzer sein muss umgemeldet wird.

Die Frage war ganz klar was der Gesetzgeber sagt und der sagt gar nix.

Edit, mein Beitrag galt dem vor motor talking´s Beitrag.

Laut ADAC hat man den Wagen unverzüglich umzumelden. Landläufig heisst das innerhalb einer Woche. Danach riskiert man ein Verwarngeld in Höhe von 15€.

Man kann, aber muss nicht alles rechtlich begründen/hinterfragen.

Oft hilft auch klarer Menschenverstand.

Ich würde mir die Frage überhaupt nicht stellen, sondern alleine aus eigenem Interesse, das Fahrzeug sehr sehr zeitnah ummelden.

Möglichst das Fahrzeug bis zur Ummeldung nicht bewegen sondern zB. in der Garage stehen lassen.

Der Ärger kann im Nachhinein größer sein, als die Frage wie lange darf ich noch damit rumfahren.

Das lohnt nicht.

Die Ummeldung kann auch online durchgeführt werden. Die Voraussetzungen dafür findest du auf der website der zulassungstelle deines Landkreises. Das ist der bequemste Weg.

am 7. April 2023 um 11:48

Zitat:

@Zebulon102 schrieb am 7. April 2023 um 12:52:55 Uhr:

Laut ADAC hat man den Wagen unverzüglich umzumelden. Landläufig heisst das innerhalb einer Woche. Danach riskiert man ein Verwarngeld in Höhe von 15€.

D.h. du siehst doch eine gesetzliche Grundlage? Wie würde der Tatbestand für das Verwarngeld lauten?

Ist dein google kaputt?

am 7. April 2023 um 11:57

Habe es erst nach dem Beitrag angeworfen :-)

Für richtig langes Überziehen das hier gefunden:

https://www.gelbeseiten.de/.../...cht-umgemeldet-das-kann-teuer-werden

Wobei der erste Vorwurf "Keine unverzügliche Beantragung auf die Zuteilung eines neuen Kennzeichens trotz Standortwechsels" nicht angewendet werden kann, wenn der Käufer bei gleichem Zulassungsbezirk gar kein neues Kennzeichen benötigt?

Und der zweite Vorwurf "Keine unverzügliche Meldung bei der zuständigen Zulassungsbehörde aufgrund eines Wechsels des Fahrzeughalters" eigentlich nie zutreffen kann - der Wechsel des Fahrzeughalters wird ja erst durch die Zulassungsbehörde vorgenommen!?

Zitat:

@Zebulon102 schrieb am 7. April 2023 um 12:52:55 Uhr:

Laut ADAC hat man den Wagen unverzüglich umzumelden. Landläufig heisst das innerhalb einer Woche. Danach riskiert man ein Verwarngeld in Höhe von 15€.

Wo steht das?

Seid wann ist der ADAC Rechtsprecher?

Wenn man sich darauf einigt und das anzeigt dann kann das als OWI oder so folgen.

Aber noch mal, ich kenne kein Gesetz das eine Umschreibung vorschreibt.

Wie könnte ich mein FZG als Eigentümer auf einen anderen Halter laufen lassen, von einem weiteren versichern lassen und noch einen weiteren besitzen lassen??

Denk bitte erst darüber nach bevor du jetzt antwortest.

Es geht um den gesetzlichen Zwang, den gibt es nicht.

Das muss man immer ganz klar unterscheiden.

am 7. April 2023 um 12:12

Es gibt noch

"Die meldepflichtige Änderung wurde nicht unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde mitgeteilt: 15 Euro"

Wobei ich als Verkäufer aber für das "unverzüglich" die bereits genannte 1 Woche einräumen würde.

Menno Käpten .... man muss sich ja nicht so laut sagen, dass man etwas nicht weiß ... Absatz 4 beachten ...

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__13.html

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 7. April 2023 um 10:46:38 Uhr:

Der Gesetzgeber sagt gar nix dazu, es gibt keine Pflicht der Anmeldung auf seine Person vor zu nehmen.

 

Eine Pflicht gibt es nicht.

Gibt es leider doch!

FZV

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). 

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