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Wie lange Zeit für die Ummeldung eines KFZ?

Themenstarteram 30. Mai 2016 um 19:28

Hallo !

Ich bin zum 01.05.2016 vom Landkreis Hannover (H Kennzeichen) in den Landkreis Hildesheim umgezogen (HI Kennzeichen). Was ich bisher weiß ist, dass man sein altes Nummernschild seit 2015 (in meinem Fall also für die Stadt Hannover 'H') bundesweit mitnehmen kann. Ich muss also nicht zwingend ein neues Nummernschild benatragen.

Ich hatte es bisher so in Erinnerung, dass man für die Ummeldung des Autos insgesamt 3 Monate Zeit hat. Ist das immernoch so, oder wurde das zwischenzeitlich auch wieder geändert und wenn ja, wie zeiht das nun zeitlich aus?

Mfg Marwief

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 31. Mai 2016 um 16:12:59 Uhr:

Grundsätzlich muss -unverzüglich - umgemeldet werden , wenn es sich um einen Umzug oder Halterwechsel handelt . Spätestens nach 3 Monaten , wenn die Wechselsituation noch nicht hinreichend geklärt ist .

Kann doch vorkommen , dass die Wohnortsituation noch nicht klar ist , z.B. Wohnungssuche am neuen Standort.

Quark. Entweder man ist umgezogen, dann muss man sich auch meldetechnisch ummelden und somit auch das Fahrzeug. Oder man ist noch nicht umgezogen, dann kann man sich auch nicht ummelden, folglich kann auch das Auto noch gar nicht umgemeldet werden.

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Zitat:

@Marwief schrieb am 30. Mai 2016 um 21:28:12 Uhr:

Ich hatte es bisher so in Erinnerung, dass man für die Ummeldung des Autos insgesamt 3 Monate Zeit hat. Ist das immernoch so, oder wurde das zwischenzeitlich auch wieder geändert und wenn ja, wie zeiht das nun zeitlich aus?

War noch nie so und ist auch jetzt nicht so. Das Fahrzeug muss unverzüglich umgemeldet werden, was so viel bedeutet sofort und ohne, dass man es auf die lange Bank schiebt. Du hättest das also locker in dem Monat bisher erledigen können und müssen...

Das mit den 3 Monaten hatte ich aber auch mal im Kopf, was natürlich nicht heißt, dass es stimmt, aber frage mich gerade, woher das eigentlich kommt, was man da evtl. verwechselt?

Früher (bis zum 01.03.2007) war die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeugs (!) für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt werden sollte. Dies dann allerdings auch unverzüglich (und nicht erst nach Ablauf der drei Monate).

Diese Vorschrift ist mit Einführung der FZV ersatzlos weggefallen und wurde IMNSHO auch vorher nicht sonderlich konsequent umgesetzt. So hatten Firmenfahrzeuge doch eigentlich "immer schon" ein Kennzeichen des Zulassungsbezirks der Firmenzentrale, unabhängig vom Standort.

am 31. Mai 2016 um 8:31

Laut unserem damaligen Versicherungshenkel ist es dabei aber auch darauf angekommen, auf wenn das Fahrzeug gemeldet ist. In meinem Fall schon immer auf meinen Vater wegen Versicherung. Ist da was dran oder hatte der blödsinn erzählt?

Natürlich kommt es auf den Halter des Fahrzeugs an. Nur wenn dieser umzieht, muss das Fahrzeug umgemeldet werden. Was anderes macht doch auch gar keinen Sinn?! :confused:

am 31. Mai 2016 um 8:43

Dann passt des ja. Mich hatte die Aussage zu den Firmenfahrzeugen etwas irritiert. Aber dann ist da auch klar, solange die Firma als Halter eingetragen ist, ist das vollkommen in Ordnung. Danke

Früher wurde zwischen Halter und Standort unterschieden. Das hat man dann abgeschafft...

Halo Gemeinde,

ich habe mal eine Frage, ohne einen neuen Fred aufzumachen. Wenn ich mein Fahrzeug inkl. meines Kennzeichens an Privat verkaufe, dann lasse ich den Käufer die Bestätigung der Übergabe inkl. Uhrzeit unterschreiben. Dieser Schrieb geht dann an meine Zulassungsstelle. Darf derjenige dann überhaupt noch weiterfahren? Er hat ja jetzt keine Versicherung. Das geht doch nur mit Kurzzeitkennzeichen, oder?

er darf weiterfahren, da das Fahrzeug ja versichert ist. Die Versicherung geht juristisch auf ihn über. Leider heißt das nicht, dass Du unter allen Umständen aus der Haftung bist, weswegen man das nur mit sehr vertrauenswürdigem Käufer macht (bzw. im Zweifel gar nicht). Soll der Käufer das Auto abgemeldet abholen, das dann mit Kurzzeitkennzeichen.

Zitat:

@Achtung_Baby schrieb am 31. Mai 2016 um 15:04:01 Uhr:

Darf derjenige dann überhaupt noch weiterfahren? Er hat ja jetzt keine Versicherung. Das geht doch nur mit Kurzzeitkennzeichen, oder?

Doch, wie schon gesagt, die Versicherung bleibt ja bestehen. Würde der Käufer auf ein angemeldetes Fahrzeug Kurzzeitkennzeichen anbringen, steht sogar ein Kennzeichenmissbrauch im Raum. Für dich ist noch zu beachten, dass du bis zur Ummeldung des Wagens voll steuerpflichtig bleibst, das war früher anders.

am 31. Mai 2016 um 14:12

Grundsätzlich muss -unverzüglich - umgemeldet werden , wenn es sich um einen Umzug oder Halterwechsel handelt . Spätestens nach 3 Monaten , wenn die Wechselsituation noch nicht hinreichend geklärt ist .

Kann doch vorkommen , dass die Wohnortsituation noch nicht klar ist , z.B. Wohnungssuche am neuen Standort.

Giovanni.

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 31. Mai 2016 um 16:12:59 Uhr:

Grundsätzlich muss -unverzüglich - umgemeldet werden , wenn es sich um einen Umzug oder Halterwechsel handelt . Spätestens nach 3 Monaten , wenn die Wechselsituation noch nicht hinreichend geklärt ist .

Kann doch vorkommen , dass die Wohnortsituation noch nicht klar ist , z.B. Wohnungssuche am neuen Standort.

Quark. Entweder man ist umgezogen, dann muss man sich auch meldetechnisch ummelden und somit auch das Fahrzeug. Oder man ist noch nicht umgezogen, dann kann man sich auch nicht ummelden, folglich kann auch das Auto noch gar nicht umgemeldet werden.

Themenstarteram 31. Mai 2016 um 17:45

Hallo, danke für die bisherigen Beteiligungen !

 

Was genaa passiert einem Fahrzeugführer / -halter eigentlich, wenn er umgezogen ist, sein Fahrzeug aber noch nicht umgemeldet hat und dann eine Ordnungsiedrigkeit mit dem Fahrzeug begeht oder in einen Verkehrsunfall verwickelt wird oder im schlimmsten Fall auch noch Verursachen eines solchen Verkehrsunfalles ist?

 

Mfg

Marwief

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