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Wie Leihwagen versichern?
Hallo und ein frohes neues Jahr.
Da ich nebenberuflich eine Autowerkstatt betreibe, überlege ich meinen geleasten Firmenwagen den Kunden anzubieten, wenn sie einen Leihwagen benötigen.
Ich habe gelesen, dass diese Fahrzeuge als Selbstvermietfahrzeuge versichert werden müssen, es erfolgt auch ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere.
Dies wird der LG sicher nicht absegnen und wäre auch von mir nicht gewollt, dann müssen die Kunden selbst für Mobilität sorgen.
Wie gesagt, ich werde die meiste Zeit mit dem Fahrzeug fahren und die Verleihung wird sicherlich überschaubar sein.
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22 Antworten
Bevor du irgendwas machst, solltest du erst mal deinen Leasingvertrag genau durchgehen,
ob du den Wagen überhaupt verleihen darfst.
Wie lautet Deine Frage?
Selbstfahrervermietfahrzeug ist das gewerbliche vermieten eines PKW gegen Bezahlung.
Als Werkstattersatzwagen musst Du nur drauf achten,dass Du bei der Versicherung die beliebigen Fahrer höchstwahrscheinlich auch noch unter 25 Jahre angegeben hast.
Ggf die Leasingbedingungen prüfen,ob Du fremde mit dem Leasingobjekt fahren lassen darfst.
Wie gesagt, wenn der LG eine Verleihung/-mietung nicht erlaubt, hat sich das eh erledigt.
Die indirekte Frage ist, ob die ganzen Werkstattersatzfahrzeugflotten, als Selbstfahrervermietfahrzeuge versichert sind.
Die Fahrzeuge dienen nur dem einen Zweck.
Bei mir ist es der Fall, dass ich 90% mit dem Fahrzeug fahre und wenn ein Kunde den Wagen benötigt, würde ich den ausleihen
Die Fahrer unter 23 schließe ich aus, die müssen sich selbst um Mobilität kümmern.
Beim Leasing über meinen AG ist nur ein eingeschränkter Personenkreis berechtigt, das Leasingfahrzeug zu nutzen.
Wird bei anderen LG nicht anders sein
Trotzdem haben manche Kollegen mehr Leasingfahrzeuge, als berechtigte Personen :-)
Warum legst Du Dir nicht ein billiges kleines Auto für wenig Geld mit TÜV zu, daß Du dann selbst entsprechend verleihen kannst?
War mal bei einem Ford Händler auf dem Land draußen, der hat ein paar alte Fiestas die er den Kunden als Ersatzfahrzeug für kleines Geld bzw. bis zu 100 km Nutzung, kostenlos zur Verfügung stellt, solange ihre Autos bei Ihm zur Reparatur in der Werkstatt sind.
Zitat:
@Lukas_2014 schrieb am 1. Januar 2021 um 11:15:50 Uhr:
...
Da ich nebenberuflich eine Autowerkstatt betreibe, überlege ich meinen geleasten Firmenwagen den Kunden anzubieten, wenn sie einen Leihwagen benötigen.
...
...würd ich nie im Leben machen... das gibt auf kurz oder lang nur Ärger, wie sich so mancher "König Kunde" heutzutage benimmt.
Normalerweise hat man da als Werkstatt irgendwelche alten billigen Kisten, wieder zusammengeflickte Unfallwägen, etc. oder ne angeschlossene professionelle Mietwagen-Klitsche mit entsprechenden Kleinwägen oder als Vertragshändler mit angeschlossener Werkstatt entsprechende Vorführfahrzeuge... wobei man die mit Sicherheit auch nicht jedem einfach so gibt, sondern die eher der Kundschaft vorbehalten bleiben, deren Auto so an der Grenze ist und man ihm gerne bei der Gelegenheit das neue Modell unterschiebt, weil man das gerne an ihn verkaufen würde.
Ganz ehrlich, für mich klingt das Ganze hier nach -nix für ungut- "ich hab mich mit der Leasingrate übernommen und jetzt suche ich nach einer zusätzlichen Einnahmequelle um die Kiste halten zu können"... und da hätte ich eine massive Befürchtung, dass spätestens am Ende der Leasingzeit, wenn Beulen, Kratzer, Schäden aufaddiert werden die dicke Rechnung von so einem Unternehmen kommt.
PS:... die beiden guten kleinen freien Werkstätten hier bei mir in der Gegend... da hat einer ein paar Skoda Fabia, dazu ein paar Ford Transit (Vorführer) und der andere hat ein paar VW Polos, usw. ... wobei beide nebenbei ein wenig auch mit Autos handeln.
@gast356
deine Vermutung ist leider falsch aber gebe zu, es könnte sich so anhören.
Es geht mir um die günstigen Leasingangebote.
Aber wie schon gesagt wurde, wie manch ein Kunde sich benimmt, würde ich vermutlich am Ende draufzahlen.
Ich warte mal ab, wie viele Kunden wirklich ein Ersatzfahrzeug benötigen
Die Idee mit dem uralten Fahrzeug als Ersatzwagen wäre eine Option.
Müsste ich den Wagen auch als Selbstfahrervermietfahrzeug versichern oder nur die berechtigten Fahrer erweitern?
Betreff: Uraltleihauto.
Wenn Du Geld nimmst wirst Du es korrekterweise wohl als Selbstvermieter anmelden müssen.
Verlangst Du nichts, also nur verleihen statt vermieten, müsste es genügen nur den Fahrerkreis zu erweitern. So zumindest meine Annahme.
Spätestens im Schadensfall wird es wohl Ärger geben, wenn die HP und ggf. VK nicht als Selbstfahrermietfahrzeug läuft. Der Tarifunterschied ist nicht ohne Grund sehr groß. Da macht sich das ungünstig, wenn im Schadensfall die HP wg. arglistiger Täuschung den Vertrag berechtigt anficht und die volle Regulierungssumme des Fremdschadens beim VN regressiert und ferner die VK ebenfalls den Weg der Anfechtung geht und die Kaskoleistung zurecht verweigert. Den Werkstattkunden kann man in der Betrachtung mal gleich vernachlässigen.
...nein, da gem. §5 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung die Regressforderung in der Haftpflicht auf maximal 5.000,-€ gedeckelt ist.
Bei der Vollkasko, die keine Pflichtversicheurng, aber bei einem alten Schrottauto im Schadensfall sowieso uninteressant ist siehts zwar anders aus, aber in der Haftpflicht ist das Risiko auf 5.000,-€ an Regressforderungen beschränkt.
Zitat:
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV § 5
(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.
(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.
(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.
Ich sehe schon, dass ich Abstand von dieser Idee nehmen werde.
Das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zu versichern, mit entsprechenden höheren Beiträgen, damit evtl eine Handvoll Kunden mobil sein können, steht in meinen Augen in keinem Verhältnis.
Zitat:
@gast356 schrieb am 1. Januar 2021 um 14:37:28 Uhr:
...nein, da gem. §5 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung die Regressforderung in der Haftpflicht auf maximal 5.000,-€ gedeckelt ist.
Bei der Vollkasko, die keine Pflichtversicheurng, aber bei einem alten Schrottauto im Schadensfall sowieso uninteressant ist siehts zwar anders aus, aber in der Haftpflicht ist das Risiko auf 5.000,-€ an Regressforderungen beschränkt.
Zitat:
@gast356 schrieb am 1. Januar 2021 um 14:37:28 Uhr:
Zitat:
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV § 5
(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.
(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.
(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.
Diese Begrenzung des Regresses gilt nur im bestehenden HP-Versicherungsvertrag. Der Versicherer hat bei arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG jedoch immer das Recht der Anfechtung. Die Anfechtung beseitigt den Versicherungsvertrag rückwirkend (Verhältnis HP zu VN) und das Geleistete ist dann unbeschränkt zu erstatten.
Der Unfallgeschädigte Dritte bekommt seinen Schaden dann aus der zum Fahrzeug erteilten eVB und nicht aus dem HP-Vertrag. Feinheiten ...
Zitat:
@Lukas_2014 schrieb am 1. Januar 2021 um 15:01:58 Uhr:
Ich sehe schon, dass ich Abstand von dieser Idee nehmen werde.
Das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zu versichern, mit entsprechenden höheren Beiträgen, damit evtl eine Handvoll Kunden mobil sein können, steht in meinen Augen in keinem Verhältnis.
Eine vernüftige Entscheidung.
...sehe ich im Prinzip auch so... gerade bei der "heutigen Kundschaft" - anständige Kunden sind in jeder Branche selten geworden.
Aber nochmal zum Thema Haftpflicht & Regress... er dürfte bzw. müßte der Versicherung halt im Ernstfall nicht auf die Nase binden, dass das Fahrzeug von vorneherein als Selbstfahrermietfahrzeug geplant war... was in so einem Fall vermutlich auch keiner machen würde.
"Ists halt das Zweitauto, das Auto der Frau, das da zufälligerweise aufm Hof stand, als der Herr XY, sein Auto zur Reparatur dagelassen hat... irgendwie nach Hause kommen mußte und weil die Frau das den nächsten Tag nicht gebraucht hat ist man spontan auf die Idee gekommen, dass der Herr XY damit nach Hause fahren kann... so hat man sich gepart Herrn XY rumchauffieren zu müssen."
Und je nachdem, wie das mit diesem Nebengewerbe läuft... und wer da die Kunden sind... vielleicht sind das ja auch Leute aus dem (privaten) Bekanntenkreis, die mit dem "Auto der Frau" den Reparaturzeitraum überbrücken.
Die Chance, dass sich da ein Kunde direkt am Unfallort und ggf. im Schock verplappert, die ist doch schon sehr groß. Abgesehen davon müsste er die Kundschaft entsprechend vorher "impfen". Das würde irgendwie auch sehr merkwürdig ankommen und die Kundschaft käme zumindest nicht wieder, wenn sie nicht schon direkt wegläuft.