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Wie oft darf Händler nach Reparatur nachbessern?

Themenstarteram 5. April 2010 um 9:59

Hallo Leute!

Frohe Ostern erstmal!!!

Es geht um folgendes...

hatte vor ca. 2 Monaten nen Unfall; bin jmd draufgefahren! Ich war also selbst schuld! Schaden betrug ca. 6-7 k€! Der wagen musste ein wenig gerichtet werden und hat vorne bis auf einen Kotflügel und einen Scheinwerfer alles neu bekommen!

Das erste mal als ich den Wagen abholte traf mich fast der Schlag! Völlig unsauber lackiert (überall pickel vohanden, und das auch noch gut sichtar) und kratzer über stoßstange, Kotflügel verteilt, eine Stelle am schwelller wurde gar nicht lackiert...also nur ärger! Dem freundlichen tat es leid....konnte mir auch nicht erklären iwe das passieren konnte! Da war der :-) noch nichtmal bereit mir für den Ausfall meines Wagen nen Leihwagen kostenlos zu geben! Frechheit dachte ich mir aber naja...

Als ich das zweite mal den Wagen abholte guckte ich ihn mir also ich zuhause war direkt genaustens an...Stelle wieder mängel fest! Aussparung SRA in der Stoßstange wurde nicht ordnungsgemäß lackiert, eine SRA hatte sich von der Kunststoffverschweißung gelöst und die Spaltmaße passten vorne und hinten nicht! Am selben Tag noch zum :-) und er versdrehte schon die augen als er mich sah! Ich ihn auf die Mängel aufmerksam gemacht....Einsichtig hat er sich nicht gezeigt, es wirkte eher so als hätte er es "zur kenntnis genommen"...naja lange Rede kurzer sinn....ich bestand diesmal auf einen Leihwagen das ich den ausfall nicht selber tragen kann...klappte dann auch!

Hab den Wagen dann zum 3. mal abgeholt und es waren immer noch nicht alle mängel behoben...! Aussparung SRA nicht lackier, mittlerweile platzt der lack ab...Die sra selbst ist völlig schief eingeklebt und die Spaltmaße passen nun noch weniger! Hab am dienstag erneut einen Termin beim :-) und bekomme wieder einen leiihwagen! Letztesmal merkte man dem Serviceberater schon an das es ihm langsam auch leid tuhe...nunja! Und ich bin es so langsam auch leid wie ihr euch vorstellen könnt!

Was meint ihr, wie oft darf der :-) nach einer reparatur nachbessern?oder was kann man tun? Hat man überhaupt ne möglichkeit dem :-) in der richtung etwas Druck zu machen?

Vielleicht hat ja jmd auch schon ähnliches erlebt....bin über eure antworten gespannt...!

Also macht euch noch nen netten tag!

Gruß

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5 Antworten
am 5. April 2010 um 10:08

Naja die Frage ist was machst du wenn du Ihm sagst sie dürfen nicht mehr? Selber bezahlen woanders machen lassen?

Wirklich unglaublich, wenn ich so etwas lese bekomme ich einen Hals, den Werkstattleiter würde ich zur ... machen, meine Freundin müsste mich zurück halten das ich nicht total ausraste.

Hallo!

Nachbessern darf er, solange Du ihn lässt!

Wenn Dir aber der kragen platzt, weil es nicht besser wird, darf er nach von Dir angezeigtem Mangel 2mal nachbessern!

Mehr, musst Du Dir, nicht anschauen.

Du kannst dann eine andere Werkstatt beauftragen die Mängel zu beseitigen und Dein ehemaliger :) muss dafür zahlen!

Ich würde aber trotzdem einen Anwalt oder Gutachter hinzuziehen, da zweifelsfrei geklärt werden muss, was ist überhaupt der Mangel und wie ist dieser dann abzustellen!

Auch solltest Du, die Werkstatt, die das mehrmals nicht auf die Reihe gebracht hat, von deinem vorhaben in Kenntnis setzten.

Gruss Nick

am 5. April 2010 um 11:22

Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB:

§ 434

Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

...

§ 437

Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

...

§ 439

Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

... (Jetzt kommt das evtl. interessante für Dich)

§ 440

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

 

Letztendlich musst Du Dich mit dem Service-Leiter oder Geschäftsführer auseinandersetzen. Du hast sicherlich Fotos von den jeweiligen Mängeln gemacht ?!?

Viel Glück und erzähl mal, was Du morgen erlebt hast.

Gruß

am 6. April 2010 um 8:42

Zitat:

Original geschrieben von nacom

Hallo Leute!

Frohe Ostern erstmal!!!

Was meint ihr, wie oft darf der :-) nach einer reparatur nachbessern?oder was kann man tun? Hat man überhaupt ne möglichkeit dem :-) in der richtung etwas Druck zu machen?

Vielleicht hat ja jmd auch schon ähnliches erlebt....bin über eure antworten gespannt...!

Also macht euch noch nen netten tag!

Gruß

Also in meiner Ausbildung und im Industriefachwirt wurde erfahrungsgemäß von einer zweimaligen Nachbesserung gesprochen (die kann trotzdem variieren). Sollte die zweite Nachbesserung nicht zufriedenstellend ausgeführt werden, musst Du dem Händler eine endgültige Frist zum Nachbessern setzen. In der Regel beträgt diese mehrere Wochen, da man dem anderen "Vertrags"partner eine ausreichende Frist zur Nachbesserung einräumen muss. Ebenso musst Du Konsequenzen androhen (bis XY, ansonsten...) und am besten machst Du die ganze Sache schriftlich (mit Zustellbestätigung), damit Du es auch später beweisen kannst.

Zusammengefasst:

-Nach zwei Reparaturversuchen eine Frist setzen (bis 1.5....).

-Konsequenzen androhen (bis 1.5., ansonsten...)

-Schriftlich mit Zustellbestätigung die Nachbesserung fordern

VG

Kai

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