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Wie Probefahrt bei altem Fahrzeug möglich machen wenn Neukauf bereits erfolgt?
Hallo zusammen!
Aus aktuellem Anlass würde ich mir gerne ein paar Tipps bei euch Profis hier im Board einholen...
Ich werde mir in den nächsten Tagen ein neues Auto zulegen, daher steht der Verkauf meines alten Fahrzeugs an. Dieses muss jedoch nochmal für ein paar Tage in die Werkstatt, da mir ein Unbekannter in die Tür gefahren ist.
In der Reparatur ist eine kostengünstige Komplettreinigung enthalten, daher möchte ich mein altes Fahrzeug nach erfolgter Reparatur und Reinigung nicht mehr bewegen, sondern das neue Fahrzeug nutzen.
Nun stellt sich mir die Frage nach dem besten Vorgehen...
Mein altes Fahrzeug wird Anfang März repariert, am Tage der vollendeten Reparatur möchte ich mein neues KFZ anmelden und das alte Fahrzeug zum Verkauf stellen...
Offen ist nun die Frage der Versicherung. Da ich nicht weiß, wie lange es dauert bis das alte KFZ verkauft ist kann es sein, dass beide Fahrzeuge gleichzeitig 1-2 Monate angemeldet sind... was entsprechende Kosten mit sich bringt. So aber können Kaufinteressenten ohne weiteres eine Probefahrt machen.
Lege ich das alte Fahrzeug still habe ich keine Mehrkosten, aber die Problematik mit der Probefahrt bzw. des Versicherungsschutzes bei einer Probefahrt.
Welcher Weg bietet sich hier am ehesten für mich an - habe ich was übersehen, dass mir das ganze erleichtert, gibt es irgendwelche andere Möglichkeiten für mich, mein neues Fahrzeug gleich zu fahren und das alte Fahrzeug kostengünstig für Probefahrten zur Verfügung zu stellen?
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13 Antworten
da ich zb nie ein auto angemeldet verkauft habe, ging ich bisher wie folgt vor.
altes auto abmelden. neues zulassen.
dann altes zum verkauf anbieten.
wenn ein interessent kam, machte ich ihn darauf aufmerksam, daß das auto nicht angemeldet ist.
und das sie sich das auto erstmal anschauen sollen, und dann weiterentscheiden, ob sie eine probefahrt machen möchten. wenn ja, habe ich bei einem benachbarten autohändler für 10 euro eine rote nr. ausgeliehen, und die probefahrt konnte stattfinden.
wenn auto gekauft wurde, habe ich die 10 euro übernommen. bei nichtkauf der interessent. so wurde es vorher abgemacht und so bin ich bis jetzt am besten gefahren.
wer ernstaft interesse hat, den stört sowas nicht, und welche, die nur ihre zeit mit autos anschauen rumbringen wollen, können mir gestohlen bleiben.
du kannst es aber auch schon jetzt zum verkauf anbieten, probefahrt auch noch möglich, weil noch angemeldet. sagst aber verfügbar ab zb märz.
Bislang lief es bei mir so, dass ich das neue Auto zugelassen habe mit der entsprechenden Deckungskarte meiner Versicherung. Der alte Wagen blieb natürlich noch angemeldet, da ja sonst keine Probefahrten möglich wären.
Ein Anruf bei Deiner Versicherung stellt sicher das es bei der internen Übertragung der Schadensfreiheitsrabatte eine Überschneidung geben wird. Eine Zeit bis zum Verkauf, in der Regel bei 3-4 Wochen werden meist toleriert.
HamburgTino hat Recht, so ist es. Frag deine Versicherung. Ich hatte beide Fahrzeuge etwa einen Monat parallel laufen.
Grüße Norbert
Einfache Frage einfache Antwort.
Für beide Fzg. ist bei der Zul.-Stelle eine VBK hinterlegt, damit besteht für beide Fzg. Versicherungsschutz.
Wenn man nur einen Schadenfreiheitsrabatt hat, sollte dieser für das teurere Fzg. genommen werden. Wie das Zweitfzg. für die Übergangszeit gestuft wird bespricht man dann mit seinem Versicherer - es gibt immer einen Weg.
Die Parallel laufen zu lassen ist ne möglichkeit, wobei ich id emit dem roten Nummerschild bevorzuge, da man dann auch direkt den verkauf starten kann, weil wenn das Fzg abgemeldet ist kannst dem Kunden direkt alles mitgeben und er muss sich darum kümmern das ding anzumelden, weil viele geben ihr Fzg angemeldet ab, welch ein großer fehler, weil wenn der damit nen unfall macht bist du am eimer.
Zitat:
Original geschrieben von country
wenn ja, habe ich bei einem benachbarten autohändler für 10 euro eine rote nr. ausgeliehen, und die probefahrt konnte stattfinden.
Hallo,
ich könnte mir vorstellen, daß die meisten Händler es ablehnen würden, wenn man mal eben nach roten Nummern für eine Probefahrt fragt. Bei einem Bekannten mag es vielleicht anders laufen. Ich habe allerdings Zweifel daran, daß eine Vermietung der Kennzeichen durch den Händler überhaupt zulässig ist. Oder sind die Zweifel unbegründet?
Mit freundlichen Grüßen
Schwatzmaul
Wieso , der Händler hat keine Nachteile dadurch, der bezahlt für das Rote 70 Euro im Monat.
Und zulässig ist das auch weil er damit jedes Auto bestücken kann. Haftpflichtforderungen aus nem unfall landen natürlich bei ihm aufn Tisch aber er hat damit im endeffeckt nix zu tun da die Versicherugn bezahlt.
Hallo blacky,
der Händler hat die Kennzeichen bekommen, damit er seine Autos vorführen kann. Nicht um sie an irgendeine Person zu verleihen. Natürlich kann man die Nummern theoretisch an jedes Fahrzeug schrauben. Ich habe aber ZWEIFEL daran, daß die Versicherungsbedingungen es zulassen. WISSEN tue ich es nicht. Eine Vermietung wäre doch eigentlich eine andere Hausnummer. Vielleicht sagt ja noch ein Experte etwas dazu.
Mit freundlichen Grüßen
Schwatzmaul
Zitat:
Original geschrieben von blacky1900
Die Parallel laufen zu lassen ist ne möglichkeit, wobei ich id emit dem roten Nummerschild bevorzuge, da man dann auch direkt den verkauf starten kann, weil wenn das Fzg abgemeldet ist kannst dem Kunden direkt alles mitgeben und er muss sich darum kümmern das ding anzumelden, weil viele geben ihr Fzg angemeldet ab, welch ein großer fehler, weil wenn der damit nen unfall macht bist du am eimer.
na, mal nicht übertreiben! Wenn beim Verkauf entsprechende Meldungen an Versicherung bzw Zulassungsstelle gemacht wurden und Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe im Kaufvertrag stehen, hat man vieleicht etwas Papierkrieg bzw. Telefonitis (es lebe die Flatrate ) und das wars!
grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von steini111
na, mal nicht übertreiben! Wenn beim Verkauf entsprechende Meldungen an Versicherung bzw Zulassungsstelle gemacht wurden und Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe im Kaufvertrag stehen, hat man vieleicht etwas Papierkrieg bzw. Telefonitis (es lebe die Flatrate ) und das wars!
grüße
Steini
Nur mit einer Meldung an an seine Zulassungsstelle wird man die neue FZV (seit 01.03.2007) nicht ausser Kraft setzen können, eben so wenig ist anzunehmen, dass ein MA der Zul.-Stelle dazu die Kompetenz hat.
Rote Dauerkennzeichen dürfen nicht mehr verliehen werden!
Stimme zu, das die roten Nummern nicht verliehen werden dürfen. Die Gesellschaften sind mittlerweise sogar recht pingelig geworden was die Zuteilung dieser Kennzeichen angeht, da regelmäßig entsprechender Mißbrauch betrieben wurde der ebenfalls entsprechende Schadenquoten zur Folge hatte. Folge ist, dass die meisten Händler die Nummern nicht mehr für die genannten Zwecke hergeben - aus Angst, sie später für den eigenen Fuhrpark nicht mehr nutzen zu können.
Ebenso gibt es besondere Regelungen was die H Kennzeichen für Oldtimer angeht. Diese gelten nur für Probefahrten oder Treffen bzw. Rally´s, max. je nach Gesellschaft 5.000 bis 9.000 km pro Jahr. Es darf kein Alltagsfahrzeug sein, Nutzer müssen ein bestimmtes Alter haben usw. Die Auflagen sind vielfältig.
Auch die 5 Tageskennzeichen sind meines wissens an sich als Überführungskennzeichen deklariert und sind für einen solchen Zweck bestimmt. Also einfach anmelden und 5 Tage rumfahren funktioniert ggf. nicht. Insbesondere wenn es zu einem Schadenfall kommt, kann es sein, dass man sich die ein oder andere unangeneheme Frage stellen lassen muß.
leider doppelt
Der evtl. Wegfall des Versicherungsschutzes bei den Roten Dauerkennzeichen ist durch das Inkrafttreten der FZV (01.03.2007) weniger zu kalkulieren, weil allein dadurch das Deckungskonzept ohne Vertragsänderung für bereits bestehende Verträge nicht geschmälert werden kann. D. h., die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen gelten unverändert weiter - also eine Vertragsänderung wäre schon erforderlich.
Warten wir es ab.
Die STVZO wird weiter schrittweise ersetzt. Die FeV (Fahrererlaubnis-Verordnung) und die FZV gibt es schon, jetzt kommen noch eine FGV (Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung) und eine FBV (Fahrzeug-Betriebs-Verordnung). Alles ist dann EU-Richtlinien konform.