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Wiederbeschaffungswert bei Diebstahl ohne MwSt

Themenstarteram 13. Mai 2007 um 17:54

Kann uns jemand bei folgendem Problem helfen:

Wir hatten einen SLK, der nach 7 Monaten gestohlen wurde (leider kein Neuwert mehr drin). Der Wagen war über DB finanziert.

Die Versicherung hat durch einen Gutachter den Wiederbeschaffungswert feststellen lassen: 31.500 € inkl. MwSt. Überwiesen wurde aber nur der Betrag ohne MwSt.

Bin ich gezwungen mir ein Auto von Privat zu entsprechenden Preisen zu besorgen (wenn wir beim Freundlichen kaufen - was inzwischen in Form eines Neuwagens passiert ist - müssen wir die Steuer ja auch zahlen)?

Vielen Dank

Klaus

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14 Antworten
am 13. Mai 2007 um 18:10

Bei Nachweis der angefallenen Mehrwertsteuer (Rechnungsbeleg) wird die Versicherung die Mehrwertsteuer überweisen.

am 13. Mai 2007 um 20:22

Wie wurde das Fahrzeug finanziert?

Handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, hat der Kaskoversicherer korrekt abgerechnet.

Themenstarteram 13. Mai 2007 um 22:09

Danke für die Antworten.

@xAKBx: Es war kein Leasing, sondern eine Raten- (Ballon-) finanzierung.

@Pappie: Meinst Du den Nachweis für den Neukauf oder den gestohlenen Wagen?

Vielen Dank!!!

Gruß Klaus

am 14. Mai 2007 um 10:02

Nachweis für den Neukauf.

Dieses Fahrzeugmodell wird überwiegend regelbesteuert, dass heißt mit ausweisbarer MwSt. auch im gewerblichen Handel angeboten.

Durch den Neukauf kannst du ja die MwSt, wie von Pappie bereits dargelegt nachweisen und bekommst diese dann auch erstattet.

Oder bist du vieleicht selbständig und daher zum Vorsteuer-Abzug berechtigt?

Bist du mit dem WBW nicht einverstanden?

am 14. Mai 2007 um 14:38

Zitat:

§ 13 Ersatzleistung

(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.

(5) Im Reparaturfall ersetzt der Versicherer die Mehrwertsteuer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich entrichtet hat. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmern wird die Mehrwertsteuer auch in anderen Fällen nicht ersetzt.

Hier heisst es mal wieder die Versicherungsbedingung lesen. So wie oben angeführt, sehen die meisten Bedingungen bei deutschen Kraftversicherern aus. Der Wiederbeschaffungswert beinhaltet hiernach immer die Mehrwertsteuer, es sei denn, das eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht (für gewerbliche oder eben halt bei Leasingverträgen). Die Mehrwertsteuer wird nur bei fiktivier Abrechnung im Reparaturfall nicht ausgezahlt.

dennoch kann die Vericherung bei einem z.b. 10 Jahre alten Fahrzeug nicht 19% vom WBW abziehen. Zu berücksichtigen hier ist, wie die Fahrzeuge überwiegend am Markt angeboten und gehandelt werden:

-Regelbersteuert (19%) MwSt.

-Differenzbesteuert (2%)

-Steuerneutral (0%)

am 14. Mai 2007 um 18:55

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

dennoch kann die Vericherung bei einem z.b. 10 Jahre alten Fahrzeug nicht 19% vom WBW abziehen. Zu berücksichtigen hier ist, wie die Fahrzeuge überwiegend am Markt angeboten und gehandelt werden:

-Regelbersteuert (19%) MwSt.

-Differenzbesteuert (2%)

-Steuerneutral (0%)

Das trifft definitiv nicht zu. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt oder handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, sind immer 19% Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.

Zitat:

Das trifft definitiv nicht zu. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt oder handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, sind immer 19% Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.

bei einem Leasingfahrzeug ist das selbsterklärend. Da es sich hier in der Regel immer um neue Fahrzeuge handelt und die Mwst demzufolge auch ausweisbar ist.

Der Vorsteuerabzug hat überhaupt nichts damit zu tun, ob die MwSt im WBW enthalten ist oder nicht. Wenn ein selbständiger Unternehmer ein Kraftfahrzeug erwirbt und bei diesem die Mwst nicht ausweisbar ist, dann kann die Versicherung diese auch -definitiv- nicht in Abzug bringen.

Alles andere wäre eine Steilvorlage für das Sachverständigenverfahren nach §14 der AKB.

Aber so einen Fall wird es in der Praxis wohl nicht geben, da ein selbständiger Unternehmer kein Fahrzeug erwerben würde, bei welchen die MwSt nicht ausweisbar ist.

Aber dennoch:

Der Vorsteuerabzug oder der Umstand, dass der VN zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat rein gar nichts nicht mit der MwSt. im WBW zu tun.

Das ist ein Irrglaube.

Einzig und allein entscheind ist, ob und wie die Fahrzeuge am Markt angeboten respektive gehandelt werden....

am 14. Mai 2007 um 19:35

Schuster (oder besser Sachverständiger !) bleib bei deinen Leisten - du bringst hier einiges durcheinander.

Der Vorsteuerabzug berechtigt einen Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt haben (z.B. beim Verkauf eines Fahrzeuges).

Dementsprechend sind im Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges immer 19% Mehrwertsteuer enhalten, egal wie alt das Fahrzeug ist und wie diese überlicherweise am Markt gehandelt werden.

Zitat:

Wenn ein selbständiger Unternehmer ein Kraftfahrzeug erwirbt und bei diesem die Mwst nicht ausweisbar ist, dann kann die Versicherung diese auch -definitiv- nicht in Abzug bringen.

Das trifft zu, weil der Unternehmer dann eben nicht hinsichtich dieses Fahrzeuges zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Na, dass war aber nun gar nichts Herr Versicherungsexperte.

Was hat denn der Verkauf des Fahrzeuges mit dem Neuwerwerb zu tun?

nichts, rein gar nichts..

Im übrigen ist dein Vortrag hier doch etwas wiedersprüchlich.

Zitat:

Das trifft zu, weil der Unternehmer dann eben nicht hinsichtich dieses Fahrzeuges zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Zitat:

 

Dementsprechend sind im Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges immer 19% Mehrwertsteuer enhalten, egal wie alt das Fahrzeug ist und wie diese überlicherweise am Markt gehandelt werden.

Und weil das alles ja soo einfach ist, wie du das hier darlegst Herr Schuhmacher, kannst du ja auch sicherlich wie aus der Pistole geschossen- ohne Zuhilfenahme von Google-den Paragaphen 25a des UstG. erläutern.

 

und zum Schuster und seinen Leisten: erzähle einem selbständigen Unternehmer nichts vom Vorsteuerabzug.... Mit diesem Thema muss er sich öfter beschäftigen, wie Ihm eingentlich lieb ist. Und dafür gibt er im Monat auch eine Menge Geld aus, damit Ihm Fachleuchte das verständlich erläutern. :p

am 15. Mai 2007 um 16:37

Gutes Recht ist eben nicht immer identisch mit der "Lehrmeinung"

von Versicherungsregulierern.

http://www.swr.de/rasthaus/archiv/2004/02/07/beitrag1.html

Es geht nicht darum wer Vorsteuerabzugsberechtigt ist, sondern wieviel MWST. im Wiederbeschaffungswert TATSÄCHLICH enthalten sind.

Das ist genau geregelt.

Bei Neufahrfahrzeugen, gilt der Regelsteuersatz (19%)

Sobald ein Fahrzeugtyp im Gebrauchtwagenhandel überwiegend differenzbesteuert angeboten wird, ist er im Leistungsfall von den Versicherungen ebenfalls differenzbesteuert zu behandeln.

Hierfür gibt es eine eigene Schwacke-Liste die für jeden Fahrzeugtyp festlegt, ab welchen Alter überwiegend Differenzbesteuerung vorliegt. für Privatfahrzeuge ist das die Meßlatte. Diese Liste ist auch in den Versicherungspalästen bekannt, gerät aber leicht in Vergessenheit.

Ist ja auch ganz logisch. Ein Händler, der ein Gebrauchtfahrzeug einkauft, checkt es durch, bereitet es auf und ersetzt vielleicht das ein oder andere Verschleißteil und bietet es mit einer Garantie versehen wieder an. Dafür ist ein Aufschlag auf den Einkaufspreis fällig, und nur darin besteht letztlich der "Mehrwert", der mit Steuer belegt werden kann.

Wenn diese Handelspanne mit Mehrwertsteuer belegt wird, geht man davon aus, daß diese Differenzsteuer insgesamt 2% vom WBW ausmacht.

Bei Fahzeugen älter als 6 Jahre und einer Laufleistung > 150TKM geht man davon aus , daß solche Fzg. mehrheitlich über den Privatmarkt verkauft werden, und somit keine Mwst enthalten ist.

Themenstarteram 17. Mai 2007 um 7:40

Danke für Eure Antworten. Wir sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt, der Wagen war nicht geleast, also darf die Versicherung die MwSt. auch nicht (vollständig) abziehen. Meiner Meinung nach dürfte bei einem sieben Monate alten Fahrzeug auch die Differenzbesteuerung nicht abgezogen werden, da ein Händler wohl kaum bei einem so neuen Auto Leistungen einbringt, die 2% Mehrwertsteuer rechtfertigen. Aber mit 2% könnten wir leben.

Danke nochmal, Gruß Klaus

nein Klaus, dass hast du in diesem Fall falsch verstanden.

Bei deinem Auto sind 19% abzuziehen, da das Fahrzug im gewerblichen Handel mit ausweisbarer MwSt. angeboten wird.

Wenn du dir ein neues Auto kaufst, wird die Mwst. in der Höhe bis zu deinem WBW aber dann nacherstattet.

Ein Beispiel:

WBW 60.000 Euro incl.19% MwSt

davon Abgezogen 19%

9579 Euro

Jetze kaufst du dir ein neues (teueres) Auto für

80.000 Euro incl. 19% MwSt

und weist das der Versicherung gegenüber mit dem Kaufvertrag und der Rechnung nach.

19% aus 80.000 Euro wären 12.773 Euro.

Hiervon würdest du dann die 9579 Euro nachreguliert bekommen.

Oder du kauft dir wieder ein Auto für 60.000 Euro, dann bekommst du natürlich auch die 9579 Euro nachreguliert.

Alles klar?

Das dein Auto Regelbesteuert ist, also mit voller ausweisbarer MwSt. gehandelt wird, kannst du leicht selber prüfen . Gib deine Daten bei Mobile.de ein. Da wirst du dann selber feststellen, dass dieses Modell überwiegend Regelbesteuert angeboten wird. Du kannst mir auch gerne per PN deine Fahrzeugdaten übermitteln, dann sage ich dir sogar den Prozentsatz. Der steht in der von runabout angesprochenen Schwacke Liste Regel/Differenzbesteuerung. Ich kann in dir gerne heraussuchen.

Aber gehe davon aus, dass die Versicherung hier -bisher-richtig reguliert hat.

Und wenn du dir ein neues Auto zulegt, hast du ja auch keine Nachteile.

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