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Winterreifen keine ABE laut COC?

Audi e-tron GE

Hallo,

Ich habe gerade meinen bestellten Neuwagen vom Autohaus erhalten und Winterreifen zum Aufziehen auf die vorhandenen 21" Felgen bestellt. Vorhin hat mich mein Serviceberater vom Autohaus angerufen, er kann die Winterreifen nicht montieren, denn dann verliert das Fahrzeug die ABE, weil angeblich nur 21" Sommerreifen im COC stehen und keine Winterreifen. Ich dachte, er will mich auf den Arm nehmen, aber meint er total ernst. Kann er wirklich recht haben?

Die Reifengröße und Last- und Geschwindigkeitsindex der Winterreifen sind 100% identisch mit den aktuellen Sommerreifen sowie mit der Bezeichnung im Fahrzeugschein.

Servus, Toni

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47 Antworten

Klar kann er damit Recht haben, wird er sogar vermutlich.

Aber er könnte die Winterreifen ja direkt durch einen Prüfer eintragen lassen.

Ich meine, da liegt er falsch. Ich hatte das bei meinen auch vorher geklärt und die Aussage bekommen und irgendwo auch nachlesen können:

Das CoC führt alle für ein Fahrzeug zulässigen Rad- und Reifengrößen inkl. ET auf. Alle Größen sind als Sommer- und auch Winterreifen erlaubt. Die Angabe Winter im CoC ist nur eine Empfehlung bzw. deutet auf Tauglichkeit für Schneeketten hin.

Keine Garantie. Frag dahingehend nochmal nach.

Themenstarteram 29. Dezember 2021 um 2:02

Danke schon mal für beide, wenn auch etwas widersprüchliche Antworten. :-)

Das sind auf jeden Fall mal Ansatzpunkte...

Hier ein Dokument vom GTÜ. Darauf sollte man sich wohl verlassen können. Das bestätigt meine Aussage von oben.

https://www.gtue.de/fm/873/gtue-informativ_reifen.pdf

Themenstarteram 31. Dezember 2021 um 1:30

Ich habe mit meinem Audi-Autohaus gesprochen und schlussendlich hat sich folgendes ergeben:

  1. Die Montage von beliebigen Reifentypen entsprechend der in der Konformitätsbescheinigung (CoC) gelisteten Größen-/Last-/Geschwindigkeitsangaben ist rechtlich und technisch grundsätzlich zulässig und muss nicht eingetragen werden.
  2. Audi definiert unabhängig davon eine eigene Aufstellung von zulässigen Reifen bzw. Felgen, für die die explizite Typgenehmigung vorhanden ist. Die Nutzung davon abweichender Reifen bzw. Felgen bzw. Räder führt zum Garantieausschluss für das Fahrwerk.

Die Typgenehmigung für den e-tron GE umfasst exakt folgende Kombinationen:

255/50 R20 109H 9.0Jx20 ET38

255/50 R20 109H M+S 9.0Jx20 ET38

255/55 R19 111H 8.5Jx19 ET36

255/55 R19 111H M+S 8.0Jx19 ET34 (Schneeketten zulässig)

265/40 R22 106H 9.5Jx22 ET36

265/45 R21 108H 9.5Jx21 ET36

Für die 20"-Räder habe ich den Auszug aus dem technischen Bericht von Audi bzw. der EGG vorliegen, welcher laut Text im Fahrzeug mitgeführt werden muss. Darin werden neben den beiden Reifentypen 255/50 R20 109H ohne/mit M+S folgende Audi-Felgen als zulässig gelistet:

4KE601025

4KE601025S

4KE601025T

4KE071490

4KE071490A

Dazu nun einige Erklärungen:

Offensichtlich existiert zu diesem auf den ersten Blick eigentlich eindeutigen Thema auch in Fachkreisen im Detail recht umfangreiche Verwirrung und Fehlinformation. Ursprung der Unklarheit waren die explizit eingetragenen 20"-Winterreifen/räder (M+S) mit der gleichen Spezifikation wie die Sommerreifen/räder, da die Eigenschaft Sommer- oder Winterreifen eigentlich unerheblich ist, und auch eine 21"- oder 22"-Felge eigentlich mit einem Winterreifen bestückt werden kann. Daraufhin ging das Autohaus aber davon aus, dass generell nur die explizit gelisteten Winterreifen montiert werden dürfen und alles andere genehmigt und im Fahrzeugschein eingetragen werden muss.

Zunächst ist festzustellen, dass drei Vorschriften (im weitesten Sinne) anzuwenden sind:

  • WLTP
  • StVZO
  • Audi Garantiebedingungen

Im Rahmen des WLTP ist zur Erlangung einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug für jede Konfiguration eine eigene Typprüfung durchzuführen. Da schon alleine aus finanzieller Sicht nicht jede theoretisch mögliche Teilekombination geprüft werden kann, beschränken sich die Hersteller auf möglichst wenige Konfigurationen und Prüfungen. Strenggenommen dürfen nach WLTP keine anderen Reifen-Felgen-Kombinationen als genau die geprüften zum Einsatz kommen, um der resultierenden Typgenehmigung genüge zu tun.

Praktisch greift an dieser Stelle aber die StVZO, nach der es zulässig ist, alle Reifen nach den in der CoC gelisteten Größen-/Last-/Geschwindigkeitsangaben zu verwenden. Die Typgenehmigung nach WLTP ist demnach tatsächlich nur für das Zulassungsverfahren des Fahrzeugs anzuwenden. Ergänzend dazu lautet das Fazit einer Stellungnahme des BRV, dass „nach wie vor die uneingeschränkte Montage von Sommer-, Ganzjahres- und Winterreifen in der angegebenen Reifengröße möglich bzw. zulässig [ist].“:

Auch die GTÜ stellt dazu übereinstimmend in ihrem Blatt „GTÜ Informativ“ Ausgabe 1/2021 (siehe auch vorheriger Forumsbeitrag) fest:

Sind bei den Reifengrößen Eintragungen wie „Reinforced“, „C-Reifen“, „nur Sommerreifen“, „nur Winterreifen“ oder „M+S“ sowie Sonderspezifikation für Fahrzeughersteller wie z. B. „MO“ (Mercedes-Benz-Originalteil) vorhanden, so haben diese Eintragungen nur Empfehlungscharakter. Dies gilt jedoch nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, nicht für Motorräder!

Kurzer Exkurs: aktuelle Vorgehensweise für Motorräder

An dieser Stelle greifen nun die Audi Garantiebedingungen, wonach Veränderungen der Serienausstattung des Fahrzeugs zum Garantieverlust der betroffenen Baugruppe führen. Das heißt nicht, dass man Reifen entsprechend der StVZO nicht einsetzen darf, sondern dass Audi im Fall des Falles die Garantieleistung verweigern kann bzw. wird, konkret für das Fahrwerk als betroffene Baugruppe. Die im Rahmen der Garantie zulässigen Kombinationen stimmen naheliegenderweise erst mal mit den für WLTP getesteten und in der CoC eingetragenen überein, entscheidend sind aber laut Autohaus die von Audi in der ABE/EGG eingetragenen Typennummern und Sommer-/Winter-Kombinationen. Für die 21"- oder 22"-Felgen sind somit seitens Audi keine Winterreifen zulässig.

Zur Entstehungsgeschichte dieser Informationen:

Ich habe zunächst hinsichtlich meiner Winterreifen mit dem ADAC und der GTÜ telefoniert, bin dabei aber nicht signifikant weitergekommen: Der ADAC konnte sich auf nichts festlegen und sagte mir, dass ich dazu den Hersteller fragen müsse. Die GTÜ konnte auch bei Prüfung meiner konkreten CoC (beim KBA abgerufen während des Gesprächs) keinerlei zusätzliche Einschränkungen hinsichtlich Sommer- oder Winterreifen festmachen und bleibt unabhängig vom Fahrzeug bei ihrer Darstellung in „GTÜ Informativ“ und stimmt zudem auch mit der Darstellung des BRV überein (s.o.). Auch die Notwendigkeit einer Eintragung meiner Winterreifen im Fahrzeugschein wird dementsprechend nicht erkannt.

Mein Autohaus wollte mir nach einer Anfrage beim TÜV-Prüfer eigentlich die Kosten für die Eintragung meiner 21"-Winterreifen im Fahrzeugschein zukommen lassen, meldete sich dann aber mit ganz anderen Informationen bei mir (verkürzte Darstellung in eigenen Worten): Der vom Autohaus angefragte TÜV-Prüfer sah kein Problem in der Montage der Winterreifen ohne Eintragung, konnte sich aber auch nicht erklären, wieso in meiner CoC zweimal der selbe Reifentyp einmal mit und einmal ohne M+S aufgeführt wurde. Ein daraufhin befragter DEKRA-Prüfer meinte, ich dürfte meine Winterreifen eindeutig nicht einfach verwenden und müsste sie eintragen lassen. Weitere Telefonate mit anderen Stellen bei TÜV und DEKRA und GTÜ führten zu weiteren uneindeutigen Aussagen. Schließlich konnte das Autohaus mit einem Mitarbeiter der GTÜ sprechen, der im für die Ausarbeitung der Zulassungsbestimmungen zuständigen Gremium tätig ist. Dort war in Erfahrung zu bringen, dass der o.g. Zulassungskonflikt zwischen WLTP und StVZO existiert und auf der Agenda der in den nächsten Jahren zu lösenden Punkte steht. Zudem gilt aktuell beides (exakt so wie oben von GTÜ und BRV beschrieben), irgendwann in Zukunft könnte möglicherweise nur noch die WLTP-Zulassung gelten. Auch die oben angesprochene WLTP-Typgenehmigung wurde mir kurz erläutert.

In diesem Zusammenhang hat das Autohaus auch kurz die Kfz-Besteuerung angesprochen, die an den WLTP-Messwerten bemessen wird: Hier ist der Konflikt zwischen WLTP und StVZO ebenfalls problematisch, da mit der durch die StVZO zulässigen, wählbaren, anderen Bereifung die WLTP-Verbrauchs- und Emissionswerte nicht mehr gültig sind und theoretisch neu gemessen werden müssten. Genaugenommen verstößt man mit von den Typgenehmigungen abweichender Bereifung also gegen das Steuerrecht. Für Elektrofahrzeuge ist das natürlich momentan wegen der Nullbesteuerung irrelevant, und dass das für andere Fahrzeuge jemals steuerrechtlich verfolgt wird, erscheint sehr unwahrscheinlich.

Weiterhin hat mich das Autohaus im Zuge der Diskussionen über meine Winterreifen auch über den Garantieausschluss seitens Audi wie oben beschrieben informiert.

Wenn Du schon so ein Fass aufmachen willst müsstest Du auch das Rollabel berücksichtigen, denn ein A Reifen verbraucht weniger als ein B

Themenstarteram 1. Januar 2022 um 2:44

Zitat:

@stelen schrieb am 31. Dezember 2021 um 19:16:53 Uhr:

Wenn Du schon so ein Fass aufmachen willst müsstest Du auch das Rollabel berücksichtigen, denn ein A Reifen verbraucht weniger als ein B

Ich will hier überhaupt kein Fass aufmachen, sondern die aktuell geltenden Richtlinien darstellen bzw. erklären.

Deren Sinnhaftigkeit ist eine ganz andere Diskussion und letztlich hier auch nicht zielführend, weil ebendiese auf Entscheidungsebene höchstwahrscheinlich niemanden interessiert. Zudem könnte man darüber vermutlich ein Buch schreiben: Die Rollwiderstandsklasse ist nur eine grobe Orientierung und kein genauer Wert und daher nicht wirklich hilfreich. Auch die DOT/TIN-Nummer für die altersbezogene Gummiqualität kann relevant sein, oder die aktuelle Profiltiefe, die sogar Einfluss auf den Reifenumfang hat, oder der bei der Messung verwendete Reifendruck, usw. Genaugenommen müsste man sogar entweder eine Hersteller- und Typbindung oder eine sehr präzise Reifenspezifikation einführen, denn jede andere Gummmimischung, Reifenkonstruktion und Profilgestaltung verhält sich irgendwie anders.

am 1. Januar 2022 um 7:21

Gab es früher mal, da stand in den Fahrzeugpapieren genau drin welche Reifentypen zulässig sind. Wurde längst von Gerichten als Gängelung der Kunden kassiert. Genausowenig wird Audi die Garantie bei 21er Winterreifen auf Original-Felgen verweigern können.

Also mit der Garantie wäre ich ja auch sehr entspannt. Erstens, welchem Bauteil soll es überhaupt schaden, wenn ich auf eine ja eben zulässige Reifen / Felgen Kombi Winterreifen statt Sommerreifen ziehe? Zweitens, dass eben dieser Umstand nachteilige Folgen gehabt haben soll, dürfte wohl im Falle eines Falles Audi zu beweisen haben, wenn die sich darauf berufen wollten, dass die Garantie in diesem Fall nicht greifen solle. Drittens, dass der Garantieausschluss „in das Fahrzeug Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat“ bei dem hier diskutierten Fall Winter- statt Sommerreifen (in aber richtiger Größe) wirklich greift, halte ich für rechtlich zumindest fraglich; auf den Ausgang dieses Falles wäre ich seeeeehr gespannt.

Themenstarteram 1. Januar 2022 um 10:40

Die individuelle Risikobewertung und Handlungsentscheidung bleibt natürlich jedem selbst überlassen, denn es geht hier nur um Garantieausschluss und das resultierende, finanzielle Risiko. Jegliche am Fahrzeug vorgenommene Modifikation, die nicht vom Hersteller explizit als zulässig deklariert wurde, eröffnet ihm jedenfalls direkt die Möglichkeit, sich auf seine Garantiebedingungen zu berufen und Garantieleistungen zu verweigern.

Individuelle Meinungen, was wo wie wann welchen Einfluss auf das Fahrzeug hat oder nicht hat oder haben kann oder nicht haben kann, werden einen Hersteller sicherlich nicht interessieren oder überzeugen. Ebenso gibt es an dieser Stelle nichts zu beweisen und es gibt keine Diskussionsgrundlage um Rechte und Handlungsmöglichkeiten seitens des Herstellers, sondern es gelten vom Hersteller vorgegebene Bedingungen, die seit Jahren (sicherlich auch rechtlich geprüften) Bestand haben und die der Kunde mit seinem Kaufvertrag akzeptiert hat. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bzw. einer rechtlichen Aufarbeitung können solche Punkte natürlich angesprochen und beurteilt werden, dafür müsste aber individuell Klage eingereicht und ein Verfahren eingeleitet werden.

Über Herstellergarantien gibt es im Forum übrigens schon zahlreiche Diskussionen, diese müsste man also nicht unbedingt nochmal neu beginnen.

Weil ich das ursprünglich vergessen hatte, noch eine kurze informative Ergänzung hinsichtlich des Haftungsausschlusses von Audi bezüglich optischen Schäden an Sommerfelgen (zu finden beispielsweise in der aktuellen Audi-Zubehörpreisliste). Hierfür gilt natürlich dasselbe wie bereits zu individueller Risikobewertung usw. beschrieben:

Glanzgedrehte, glanzgefräste oder polierte Räder dürfen nicht bei winterlichen Straßenverhältnissen eingesetzt werden. Die Felgenoberfläche besitzt herstellungsbedingt keinen ausreichenden Korrosionsschutz und kann durch Streusalz oder Ähnliches dauerhaft beschädigt werden.

am 1. Januar 2022 um 12:52

Das hat absolut nichts mit individuellen Meinungen zu tun. Es ist bereits vor vielen Jahren gerichtlich geklärt worden, das die Hersteller ausschließlich Vorgaben zur Reifendimension und Traglsast machen dürfen thats it.

Ob ich bei dieser zulässigen Dimension einen Baoling M+S oder einen Michelin Semi-Slick fahre ist vollkommen irrelevant.

Das Felgen von Streumitteln angegriffen werden können hat damit rein gar nichts zu tun.

Themenstarteram 1. Januar 2022 um 14:54

Hier wirfst Du nun einiges durcheinander:

  • Die beiden Beiträge vor meinem letzten enthalten diverse individuelle Meinungen bezüglich Herstellergarantien, weswegen ich dazu eine kurze Erläuterung ergänzt hatte.
  • Es gab, thematisch verwandt, herstellerseitige Vorgaben zu Fabrikatsbindungen, die meinem Wissensstand nach durch EG-Richtlinien aufgehoben wurden, hier will ich mich aber nicht festlegen. Zu dem/n von Dir erwähnten gerichtlichen Urteil/en wären zur Nachvollziehbarkeit konkrete Aktenzeichen sehr hilfreich. Andererseits hat das aber nichts mit dem aktuellen Thema zu tun, außer das/die von Dir erwähnten Urteil/e würden die Hersteller zu konkreten Ausgestaltungen ihrer Garantiebedingungen hinsichtlich von Typgenehmigungen bzw. der CoC abweichenden Modifikationen verpflichten.
  • Im Rahmen des Themas Herstellergarantie bezogen auf Räder und dem Wunsch nach Nutzung von Sommerfelgen bei winterlichen Straßenbedingungen ist der genannte Haftungsausschluss von Audi eine interessante und nicht unwichtige Zusatzinformation. Dass potentielle optische Mängel und Garantieausschluss für das Fahrwerk nichts miteinander zu tun haben, versteht sich natürlich von selbst.

Du kannst fahren welche Reifen du willst auf der Karre, so lange sie Größe Breite etc. Traglast und Geschwindigkeit entsprechen. Und natürlich e-Kennzeichen und S-Kennung haben.

Vorhin hat mich mein Serviceberater vom Autohaus angerufen, er kann die Winterreifen nicht montieren, denn dann verliert das Fahrzeug die ABE, weil angeblich nur 21" Sommerreifen im COC stehen und keine Winterreifen.

 

So ein Schmarrn! ABE verliert es ganz sicher NICHT

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