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Wirtschaftlicher Totalschaden - Fahrzeug reparieren

Themenstarteram 9. Mai 2023 um 14:21

Hallo Zusammen,

ich hatte einen Autounfall. Schuld ist der Unfallgegner. Beide Fahrzeuge sind Totalschaden. Gutachten für mein Fahrzeug wurde durch von mir beauftragten Gutachter erstellt.

Mein Fahrzeug ist ein Ford B-Max aus dem Jahr 2016 mit ca. 61.000 km. Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer sind ca. 13.000 Euro. Wiederbeschaffungswert ca. 14.000 Euro laut Gutachter.

Als Ergebnis ist ein wirtschaftlicher Totalschaden ermittelt worden. Überlegung ist jetzt ob ich das Fahrzeug reparieren lasse oder nicht? Schaden laut Gutachten habe ich angehängt.

Ich bin ein Laie was zum einen die Fragestellung an sich angeht als auch was Autos generell angeht. Mit dem Wagen war ich sehr zufrieden.

Gedanken die aus meiner Sicht für eine Reparatur sprechen:

- Ich muss nicht nach einem neuen Auto suchen

- Gebrauchtwagenmarkt ist nach allem was ich gehört habe ziemlich mau aktuell.

Kann aber gar nicht einschätzen was man bei so einer Überlegung noch beachten sollte.

Vielen Dank und viele Grüße

Schaden-b-max
Schaden b-max2
Schaden b-max3
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36 Antworten

Bei diesen Zahlen kann man bedenkenlos reparieren lassen. Eigentlich sollte im Schadengutachten was zum merkantilen Minderwert und zum Nutzungsausfall zu finden sein. Fachkundige Hilfe bei der Regulierung wird der Gutachter schon empfohlen haben und sollte genutzt werden. Die gegnerische Versicherung wird auf einen Verkauf drängen und da sollte man gleich angemessen agieren.

Hallo, erst einmal Willkommen hier im Versicherungsform.

Wie berlin-paul schon geschrieben hat, müsste im Gutachten etwas zum merkantilen Minderwert stehen. Der dürfe bei diesem Schaden nicht unerheblich sein.

 

Der Schaden ist schon sehr heftig das geht hier schon in Gefüge der Karoserie.

Du soltest dir gut überlegen, ob du tatsächlich reparieren wilst, dass ist nur dann wirklich sinnvoll, wenn du den Wagen noch länger fahren willst und dein Herz wirklich daran hängt.

Das ist natürlich für die Werke ein lukrativer Auftrag, aber lass dich da nicht überreden. Auch wenn das Auto nach den Zahlen reparabel ist musst du das selber für dich in aller Ruhe abwägen.

Der Gebrauchtwagenmarkt ist mittlerweile wieder etwas entspannter, du bekommt schon etwas gleichwertiges -und vor allen Dingen Unfallfreies- am Markt.

Eventuell legst du ja auch etwas drauf und kaufst dir etwas neues, anderes, was dir so gefallen würde gerade?

Die beste Gelegenheit wäre das jetzt dafür.

Wenn du noch Fragen hast, auch was das Umfeld der Regulierung betrifft, nur zu.

ps: ein "Wirtschaftlicher Totalschaden" liegt dann vor, wenn die Reparturkosten und der merkantile Minderwert den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Reparieren kannst du im Rahmen der sogenannten Opfergrenze bis 130 % über den Wiederbeschaffungswert. Das bedeutet Reparturkosten und Minderwert dürfen bei der Prognose im Gutachten diese 30% nicht übersteigen.

Kurze Ergänzung: Sollte dir auf das reparierte Fahrzeug erneut jemand auffahren, musst du die sach- und fachgerechte Reparatur dieses ersten Schadens nachweisen.

Also bei Richtbankarbeiten wäre ich raus und würde mir lieber was anderes suchen. Ein Auto ist letztlich nur ein Gebrauchsgegenstand und beliebig ersetzbar. Für eine Werkstatt ist so ein Schaden natürlich ein Leckerli. Davon abgesehen bekommt man sowas selbst repariert später nur schwer verkauft..

Für die 14 Scheine bekommst du schon echt brauchbaren Ersatz.. KLICK

Kleiner Tipp - wenn ein Ersatzfahrzeug mit MwSt.-Ausweis gekauft werden sollte, dann kann die MwSt. bis zur Höhe des MwSt.-Betrages der voraussichtlichen Reparaturkosten bei der gegn. Versicherung geltend gemacht werden.

@McDuff12 : Würdest du einen Gebrauchtwagen kaufen, der so einen Unfallschaden hatte, auf der Richtbank repariert werden musste? Falls nein, tippe mal darauf, dass die meisten Interessenten für dein repariertes Auto schneller weg sind, als dir lieb ist.

Stimme Peter da zu. Entweder gehen solche Kisten in den Export oder landen später hier: klickmich

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Mai 2023 um 20:43:54 Uhr:

Kleiner Tipp - wenn ein Ersatzfahrzeug mit MwSt.-Ausweis gekauft werden sollte, dann kann die MwSt. bis zur Höhe des MwSt.-Betrages der voraussichtlichen Reparaturkosten bei der gegn. Versicherung geltend gemacht werden.

Wo steht denn geschrieben? Ich war bislang immer der Auffassung, man würde im Totalschadenfall die Mehrwertsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert erstattet bekommen. Das sollten in dem Fall vermutlich 2,5% sein. Die Reparaturkosten nebst Wertminderung spielen bei einem möglichen Verkauf hier keine Rolle mehr..

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Mai 2023 um 20:43:54 Uhr:

Kleiner Tipp - wenn ein Ersatzfahrzeug mit MwSt.-Ausweis gekauft werden sollte, dann kann die MwSt. bis zur Höhe des MwSt.-Betrages der voraussichtlichen Reparaturkosten bei der gegn. Versicherung geltend gemacht werden.

Das wird nicht richtiger, wenn es immer wieder falsch behauptet wird. Die Umsatzsteuer bekommt man nach einem Schaden erstattet, wenn man eine Ersatzanschaffung mindestens in Höhe des Schadens tätigt und dabei ist es egal, ob bei der Ersatzbeschaffung die Umsatzsteuer ausgewiesen ist oder nicht.

Aber nur in Kasko, oder hat sich da etwas geändert?

Kurze Anmerkung - es muss dann konkret abgerechnet werden, nicht fiktiv.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Mai 2023 um 21:22:04 Uhr:

https://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Die Umsatzsteuer gilt bei einer Ersatzbeschaffung als angefallen, ohne dass sie gesondert ausgewiesen worden sein muss. Das ist doch nun schon oft genug ausgeführt worden.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Mai 2023 um 21:28:51 Uhr:

Kurze Anmerkung - es muss dann konkret abgerechnet werden, nicht fiktiv.

Logisch, weil bei einer fiktiven Abrechnung keine Umsatzsteuer angefallen sein kann.

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