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Wirtschaftlicher Totalschaden - Reparatur Nutzungsausfall
Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich hatte letzte Woche Donnerstag mit meinem Golf 3 einen Unfall (ein Taxifahrer hat mir die Vorfahrt genommen). Nun sind die beiden Radhäuser auf der linken Seite (Fahrerseite) so stark eingedrückt, dass das Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden und nicht mehr fahrbereit ist.
Ein Gutachten wurde bereits erstellt:
Restwert: 80 Euro
Wiederbeschaffungswert: 1200 Euro
Reparatur: ca. 6000 Euro
Wiederbeschaffungsdauer 12-14 Kalendertage.
Nun meine Frage (n):
Ich möchte das Auto selbst reparieren (in Eigenleistug) und dafür die 130 % vom Wiederbeschaffungswert verlangen, kann ich dann für den Nutzungsausfall immernoch die 12-14 Kalendertage laut Gutachten geltend machen ?
Oder wie berechne/belege ich das dann andernfalls ?
Außerdem habe ich als Schüler nicht die finanziellen Mittel, um das Auto vor Schadensregulierung (sprich Geldeingang auf meinem Konto) zu reparieren, kann ich die Wartezeit auf das Geld von der Versicherung auch als Nutzungsausfall geltend machen ?
Vielen Dank für eure Antworten im Voraus
Malle
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Malle67
Kann ich wenn ich das AUto mit den 100 % also dem WBW selbst repariere trotzdem die 12 Tage Nutzungsausfall geltend machen oder wie läuft das ?
Ob Du das kannst, weiß ich nicht. Lt Gutachten hast Du Anspruch auf WBW abzüglich Restwert und Differenzsteuer und Nutzungsausfall.
Ich muss mein Auto doch nicht verschrotten lassen nur weil das ein wirtschaftlicher Totalschaden ist oder?
Verschrotten mußt Du nicht, Du kannst mit dem Auto machen was Du willst.
Ob es sich kostenmäßig allerdings lohnt, den Schaden zu beheben, kann ich nicht sagen.
Ggf solltest Du darüber nachdenken, mit dem Geld von der Vers. ein anderes Auto zu beschaffen.
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10 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Malle67
Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich hatte letzte Woche Donnerstag mit meinem Golf 3 einen Unfall (ein Taxifahrer hat mir die Vorfahrt genommen). Nun sind die beiden Radhäuser auf der linken Seite (Fahrerseite) so stark eingedrückt, dass das Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden und nicht mehr fahrbereit ist.
Ein Gutachten wurde bereits erstellt:
Restwert: 80 Euro
Wiederbeschaffungswert: 1200 Euro
Reparatur: ca. 6000 Euro
Wiederbeschaffungsdauer 12-14 Kalendertage.
Nun meine Frage (n):
Ich möchte das Auto selbst reparieren (in Eigenleistug) und dafür die 130 % vom Wiederbeschaffungswert verlangen, kann ich dann für den Nutzungsausfall immernoch die 12-14 Kalendertage laut Gutachten geltend machen ?
Die Repa liegt über 130% und somit = nein, wenn Reparaturkosten 30% höher als WBW wären, dann müßte die Reparatur übernommen werden. Nutzungsausfall ja
Oder wie berechne/belege ich das dann andernfalls ?
Außerdem habe ich als Schüler nicht die finanziellen Mittel, um das Auto vor Schadensregulierung (sprich Geldeingang auf meinem Konto) zu reparieren, kann ich die Wartezeit auf das Geld von der Versicherung auch als Nutzungsausfall geltend machen ?
nein
Vielen Dank für eure Antworten im Voraus
Malle
Kann ich wenn ich das AUto mit den 100 % also dem WBW selbst repariere trotzdem die 12 Tage Nutzungsausfall geltend machen oder wie läuft das ?
Ich muss mein Auto doch nicht verschrotten lassen nur weil das ein wirtschaftlicher Totalschaden ist oder?
Zitat:
Original geschrieben von Malle67
Kann ich wenn ich das AUto mit den 100 % also dem WBW selbst repariere trotzdem die 12 Tage Nutzungsausfall geltend machen oder wie läuft das ?
Ob Du das kannst, weiß ich nicht. Lt Gutachten hast Du Anspruch auf WBW abzüglich Restwert und Differenzsteuer und Nutzungsausfall.
Ich muss mein Auto doch nicht verschrotten lassen nur weil das ein wirtschaftlicher Totalschaden ist oder?
Verschrotten mußt Du nicht, Du kannst mit dem Auto machen was Du willst.
Ob es sich kostenmäßig allerdings lohnt, den Schaden zu beheben, kann ich nicht sagen.
Ggf solltest Du darüber nachdenken, mit dem Geld von der Vers. ein anderes Auto zu beschaffen.
Habe ein Fehler gemacht, wegen der Differenzbesteuerung, die ist nur bei Kaskoschaden übelich.
Also WBW abzüglich Restwert.
Bei desem Auto fällt überhaupt keine Steuer mehr an. Der WBW ist Steuerneutral.
Hier gibt es WBW minus RW. Wenn die Reparatur duchgeführt wurde hat der TE Anspruch auf die Reparaturdauer und nicht auf die Dauer der Wiederbeschaffung. Die Reparaturdauer dürfte sich hier auf ca. 5-6 Arbeitstage belaufen.
Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Zitat:
Original geschrieben von Malle67
Kann ich wenn ich das AUto mit den 100 % also dem WBW selbst repariere trotzdem die 12 Tage Nutzungsausfall geltend machen oder wie läuft das ?
Ob Du das kannst, weiß ich nicht. Lt Gutachten hast Du Anspruch auf WBW abzüglich Restwert und Differenzsteuer und Nutzungsausfall.
Ich muss mein Auto doch nicht verschrotten lassen nur weil das ein wirtschaftlicher Totalschaden ist oder?
Verschrotten mußt Du nicht, Du kannst mit dem Auto machen was Du willst.
Ob es sich kostenmäßig allerdings lohnt, den Schaden zu beheben, kann ich nicht sagen.
Ggf solltest Du darüber nachdenken, mit dem Geld von der Vers. ein anderes Auto zu beschaffen.
Muss ich denen für den Nutzungsausfall nachweisen, dass ich auch tatsächlich ein Auto "beschafft" habe oder reicht das Gutachten ? Habe nämlcih nicht vor ein "neues" Auto zu kaufen...
Der Nutzungsausfall wird für die Tage gezahlt, die im Gutachten vermerkt sind.
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Bei desem Auto fällt überhaupt keine Steuer mehr an. Der WBW ist Steuerneutral.
Hier gibt es WBW minus RW. Wenn die Reparatur duchgeführt wurde hat der TE Anspruch auf die Reparaturdauer und nicht auf die Dauer der Wiederbeschaffung. Die Reparaturdauer dürfte sich hier auf ca. 5-6 Arbeitstage belaufen.
Muss ich dann alle Schäden die im Gutachten standen behoben haben wenn ich den Nutzungsausfall haben möchte oder reicht es, den Wagen wieder verkehrssicher und somit fahrbereit zu machen ?
Zitat:
Original geschrieben von Malle67
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Bei desem Auto fällt überhaupt keine Steuer mehr an. Der WBW ist Steuerneutral.
Hier gibt es WBW minus RW. Wenn die Reparatur duchgeführt wurde hat der TE Anspruch auf die Reparaturdauer und nicht auf die Dauer der Wiederbeschaffung. Die Reparaturdauer dürfte sich hier auf ca. 5-6 Arbeitstage belaufen.
Muss ich dann alle Schäden die im Gutachten standen behoben haben wenn ich den Nutzungsausfall haben möchte oder reicht es, den Wagen wieder verkehrssicher und somit fahrbereit zu machen ?
Wie wäre es, wenn du einfach mal den Sachbearbeiter bei der Versicherung anrufst und du mit dem die Abwicklung deines Totalschadens besprichst?
Hallo,
im vorliegenden Fall hast Du nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert-Restwert).
Selbst wenn Du reparierst wird sich an der Abrechnung nichts ändern.
Oder zahlt hier die Versicherung noch die Reparatur bis max. zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes!?
Dann müsste aber auch dann der Restwert in Abzug gebracht werden.
Mir wäre das neu, denn man ist ja an die Schadenminderungspflicht gebunden.
Mir ist es jedenfalls so bekannt, dass bei Fällen über die 130% nur WBW-RW abgerechnet wird, egal ob er repariert oder nicht.
Gruß
fordfuchs