1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. wirtschaftlicher totalschaden reparieren

wirtschaftlicher totalschaden reparieren

Themenstarteram 4. April 2014 um 11:54

Hallo,

Ich hoffe mir kann hier jemand helfen. Mir ist jemand hintendrauf gefahren und ich habe ein Gutachten machen lassen .

Wiederinstandsetzungskosten 2144, 51

Mehrwertsteuer 407, 46

Gesamtkosten 2551, 97

Wiederbeschaffung 1875

Restwert 400

Der schaden ist eigentlich relativ klein und könnte von einem freund repariert werden da hauptsächlich an der stossstange die ausgetauscht würde.

Wie muss ich nun nach der Reparatur Vorgehen. Ein nachgutachten machen lassen? Bekomme ich dann noch Geld wie

Ausfallend habe irgendwo gelesen das man den bereits abgezogenen riestert dann wieder bekommt? Und wie ist es wenn mir nach der Reparatur wieder jemand drauf fährt da der Wagen ja nun in dieser Liste ist und ausgezAhlt wurde bekommt man dann nichts mehr ersetzt?

Danke für euere Hilfe im voraus.

LG

Sandra

Beste Antwort im Thema

Ich wüsste nicht, dass mir an der Stelle ein Urteil des BGH unerkannt entkommen wäre.

 

Außer es ist mal wieder eines der von Dir erfundenen Urteile. Die kann ich nicht kennen...

 

Aber lass uns nicht dumm sterben, sondern an Deiner überlegenen Sachkunde teilhaben.

Ich lerne gerne dazu.

 

Hat der BGH seine ständige Rechtsprechung aufgegeben, wonach Rep-Kosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen, vom Schädiger zu ersetzen sind?

 

Bitte um Fundstellen. Danke.

34 weitere Antworten
Ähnliche Themen
34 Antworten

Hallo Sandra,

wer hat denn das Gutachten in Auftrag gegeben?

Liebe Grüße

Herbert

Zitat:

Original geschrieben von sandra2006

Wiederbeschaffung 1875

Restwert 400

ist der Wiederbeschaffungswert steuerneutral?

Dann bekommst du ohne weitere Nachweise die 1875-400=1475 Wiederbeschaffungsaufwand.

Zitat:

Der schaden ist eigentlich relativ klein und könnte von einem freund repariert werden da hauptsächlich an der stossstange die ausgetauscht würde.

Das sollte dann (ggf. mit Gebrauchtteilen) doch auch für diese Summe machbar sein?

Zitat:

Ausfallend habe irgendwo gelesen das man den bereits abgezogenen riestert dann wieder bekommt?

Du meinst Mehrwertsteuer?

Die wird grundsätzlich nur erstattet, wenn sie auch angefallen ist (und nachgewiesen werden kann).

Natürlich maximal in dem Umfang, in dem sie auch in der Berechnung des Gutachtens enthalten war.

Wenn ich von einem steuerneutralen Wiederbeschaffungswert ausgehe: Es wurde nichts abgezogen und es kann dementsprechend auch nichts nachgefordert werden.

Zitat:

Und wie ist es wenn mir nach der Reparatur wieder jemand drauf fährt da der Wagen ja nun in dieser Liste ist und ausgezAhlt wurde bekommt man dann nichts mehr ersetzt?

Auch dann ist wieder der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall zu bestimmen (grob gesagt: die 400 die er nach dem jetztigen Unfall noch wert ist plus die Wertsteigerung durch die Reparatur abzüglich den Wertverlust in der Zeit nach der Reparatur).

Pauschal kann man das schwer beantworten, die Spanne geht von "ungefähr den Restwert" bis "nahezu der Wert vor dem ersten Unfall"....

Themenstarteram 4. April 2014 um 15:01

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken

Hallo Sandra,

wer hat denn das Gutachten in Auftrag gegeben?

Liebe Grüße

Herbert

Hallo Herbert das Gutachten habe ich in Auftrag gegeben.

LG

Themenstarteram 4. April 2014 um 15:07

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Original geschrieben von sandra2006

Wiederbeschaffung 1875

Restwert 400

ist der Wiederbeschaffungswert steuerneutral?

Dann bekommst du ohne weitere Nachweise die 1875-400=1475 Wiederbeschaffungsaufwand.

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Der schaden ist eigentlich relativ klein und könnte von einem freund repariert werden da hauptsächlich an der stossstange die ausgetauscht würde.

Das sollte dann (ggf. mit Gebrauchtteilen) doch auch für diese Summe machbar sein?

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Ausfallend habe irgendwo gelesen das man den bereits abgezogenen riestert dann wieder bekommt?

Du meinst Mehrwertsteuer?

Die wird grundsätzlich nur erstattet, wenn sie auch angefallen ist (und nachgewiesen werden kann).

Natürlich maximal in dem Umfang, in dem sie auch in der Berechnung des Gutachtens enthalten war.

Wenn ich von einem steuerneutralen Wiederbeschaffungswert ausgehe: Es wurde nichts abgezogen und es kann dementsprechend auch nichts nachgefordert werden.

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Und wie ist es wenn mir nach der Reparatur wieder jemand drauf fährt da der Wagen ja nun in dieser Liste ist und ausgezAhlt wurde bekommt man dann nichts mehr ersetzt?

Auch dann ist wieder der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall zu bestimmen (grob gesagt: die 400 die er nach dem jetztigen Unfall noch wert ist plus die Wertsteigerung durch die Reparatur abzüglich den Wertverlust in der Zeit nach der Reparatur).

Pauschal kann man das schwer beantworten, die Spanne geht von "ungefähr den Restwert" bis "nahezu der Wert vor dem ersten Unfall"....

Oh ich seh gerade was ist das für ein Satz. Nein ich meinte nicht die Mehrwertsteuer. Ich habe gelesen das wenn man den Wagen reparieren lässt und dann ein nachgutachten machen lässt, das die Versicherung dann den vorher abgezogenen restwert zurückerstattet. Ist das richtig? Kann ich dann im Gutachten steht 3 Tage reparaturdauer das Geld einfordern und was hat es mit der servicepauschale auf sich?

LG Sandra

Den Restwert bekommst du nicht zurückerstattet. Das ist normale Abrechnung auf Totalschadenbasis, fertig.

Nutzungsausfall ist zu erstatten wie er tatsächlich angefallen ist. D.h. wenn repariert wird für die Reparaturdauer oder wenn nicht fahrbereit und der Nachweis für eine Ersatzanschaffung geführt wird für die Wiederbeschaffungsdauer.

Das mit dem Nachgutachten=Reparaturbestätigung kommt nur zum Tragen wenn es ein fiktiv abgerechneter Reparaturschaden ist. Beispiel: 2000€ Wiederbeschaffungswert, 1000€ Restwert, 1500€ Reparaturkosten. Heißt für die Versicherung bei fiktiver Abrechnung zunächst Totalschadenabrechnung 2000-1000=1000€. In dem Falle dass das Fahrzeug zumindest Teilrepariert und weitergenutzt wird hat man aber Anspruch auf die Reparaturkosten von 1500€ (minus Märchensteuer wenn selber repariert). Hier ist die Reparaturbestätigung nötig wenn man das Fahrzeug in Eigenregie wieder in fahrbereiten Zustand bringt um die höheren Reparaturkosten erstattet zu bekommen.

In deinem Fall ist aber der Schaden >130% des Wiederbeschaffungswertes, d.h. in keinem Fall ein Reparaturschaden. Da wird einfach auf Totalschadenbasis abgerechnet und gut.

Bei dem Wert gehe ich auch mal von steuerneutral aus, d.h. es gibt nachträglich auch keine Märchensteuer erstattet gegen Vorlage von Quittungen/Rechnungen da keine in der Abrechnung enthalten war.

Servicepauschale oder Unkostenpauschale ist ein geringer Betrag für dich, damit du nicht für jede Briefmarke und jedes Telefonat oder Kopie einen Nachweis führen musst. Damit sind diese Dinge pauschal abgegolten.

Themenstarteram 4. April 2014 um 15:59

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Den Restwert bekommst du nicht zurückerstattet. Das ist normale Abrechnung auf Totalschadenbasis, fertig.

Nutzungsausfall ist zu erstatten wie er tatsächlich angefallen ist. D.h. wenn repariert wird für die Reparaturdauer oder wenn nicht fahrbereit und der Nachweis für eine Ersatzanschaffung geführt wird für die Wiederbeschaffungsdauer.

Das mit dem Nachgutachten=Reparaturbestätigung kommt nur zum Tragen wenn es ein fiktiv abgerechneter Reparaturschaden ist. Beispiel: 2000€ Wiederbeschaffungswert, 1000€ Restwert, 1500€ Reparaturkosten. Heißt für die Versicherung bei fiktiver Abrechnung zunächst Totalschadenabrechnung 2000-1000=1000€. In dem Falle dass das Fahrzeug zumindest Teilrepariert und weitergenutzt wird hat man aber Anspruch auf die Reparaturkosten von 1500€ (minus Märchensteuer wenn selber repariert). Hier ist die Reparaturbestätigung nötig wenn man das Fahrzeug in Eigenregie wieder in fahrbereiten Zustand bringt um die höheren Reparaturkosten erstattet zu bekommen.

In deinem Fall ist aber der Schaden >130% des Wiederbeschaffungswertes, d.h. in keinem Fall ein Reparaturschaden. Da wird einfach auf Totalschadenbasis abgerechnet und gut.

Bei dem Wert gehe ich auch mal von steuerneutral aus, d.h. es gibt nachträglich auch keine Märchensteuer erstattet gegen Vorlage von Quittungen/Rechnungen da keine in der Abrechnung enthalten war.

Servicepauschale oder Unkostenpauschale ist ein geringer Betrag für dich, damit du nicht für jede Briefmarke und jedes Telefonat oder Kopie einen Nachweis führen musst. Damit sind diese Dinge pauschal abgegolten.

Ok danke erstmal. Bin nur etwas irritiert da meine Freundin letztes Jahr fast den gleichen Fall hatte auch die summen waren ähnlich. Sie hat nach Reparatur ein nachgutachten machen lassen und dann nochmal 450 Euro. Ca. Bekommen.

Zitat:

Original geschrieben von sandra2006

Ok danke erstmal. Bin nur etwas irritiert da meine Freundin letztes Jahr fast den gleichen Fall hatte auch die summen waren ähnlich. Sie hat nach Reparatur ein nachgutachten machen lassen und dann nochmal 450 Euro. Ca. Bekommen.

Das hängt von Steuer und der tatsächlichen Schadenhöhe ab.

In deinem Fall liegt die Summe >130% des Wiederbeschaffungswertes, liegt die unter 130% bzw. 100%kann bei erfolgter Reparatur anders abgerechnet werden. Das sind unterschiedliche Möglichkeiten ob wir von klarem Totalschaden, also >130%, dem Bereich der sog. Opfergrenze, also 100-130% oder bei einem Reparaturschaden, also <100% reden.

Themenstarteram 4. April 2014 um 16:37

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Zitat:

Original geschrieben von sandra2006

Ok danke erstmal. Bin nur etwas irritiert da meine Freundin letztes Jahr fast den gleichen Fall hatte auch die summen waren ähnlich. Sie hat nach Reparatur ein nachgutachten machen lassen und dann nochmal 450 Euro. Ca. Bekommen.

Das hängt von Steuer und der tatsächlichen Schadenhöhe ab.

In deinem Fall liegt die Summe >130% des Wiederbeschaffungswertes, liegt die unter 130% bzw. 100%kann bei erfolgter Reparatur anders abgerechnet werden. Das sind unterschiedliche Möglichkeiten ob wir von klarem Totalschaden, also >130%, dem Bereich der sog. Opfergrenze, also 100-130% oder bei einem Reparaturschaden, also <100% reden.

Hatte heute mit der Versicherung telefoniert die sagten mir das sie 130% übernehmen das wären dann 2437, 50eur. Aber sie würden kein nachgutachten akzeptieren sondern nur eine Rechnung von einer fachwerkstatt ist das rechtens, die Reparatur wird fachgerecht gemacht aber eben von einem Freund daher keine Rechnung.

Themenstarteram 4. April 2014 um 17:55

Kann ich nicht die netto reparaturkksten verlangen wenn ich repariere dies dann per nachgutachten beweise und den Wagen noch 6 Monate fahre?

Nein.

Moers75 hat es völlig richtig erklärt.

 

Die Reparaturkosten brutto übersteigen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%. 

 

Dann ist es völlig egal, ob Du den Wagen reparierst, nicht reparierst, verkaufst oder behältst. Du hast nur Anspruch auf den Wiederbesxhaffungswert abzüglich Restwert. 

 

Jeder Cent mehr wäre ein Regulierungsfehler der Versicherung. 

Themenstarteram 4. April 2014 um 18:45

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Nein.

Moers75 hat es völlig richtig erklärt.

Die Reparaturkosten brutto übersteigen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%. 

Dann ist es völlig egal, ob Du den Wagen reparierst, nicht reparierst, verkaufst oder behältst. Du hast nur Anspruch auf den Wiederbesxhaffungswert abzüglich Restwert. 

Jeder Cent mehr wäre ein Regulierungsfehler der Versicherung. 

Ok dann lohnt es sich tatsächlich nicht mehr. Wenn ich mir nun ein neues Auto kaufe kann ich dann die anmeldeten geltend machen?

Nutzungsausfall für die Zeit der Wiederbeschaffung, falls das Fahrzeug gem. Gutachten nicht fahrbereit oder verkehrssicher war, 25 € Unkostenpauschale und Anmeldekosten bekommst Du natürlich trotzdem. 

Hallo Sandra,

Du hast hier drei verschiedene Alternativen:

1.

Du verkaufst Dein Auto und kaufst ein Anderes.

Zahlung: € 1.475,-: Versicherung + € 400,-: Restwertkäufer = € 1.875,-

2.

Du behältst Dein Auto, Dein Freund repariert. Reparaturbestätigung durch Gutachter.

Zahlung: € 1.475,- + Kosten Reparaturbestätigung: Versicherung

3.

Du behältst Dein Auto, Werkstatt repariert.

Hierfür musst Du eine Werkstatt finden, die vollständig und fachgerecht, nach Vorgabe des Gutachtens, zum Festpreis von max. € 2.437,50 die Reparatur durchführt.

Zahlung € 2437,50: Versicherung

MfG

Unsinn, siehe die Zahlen oben. :rolleyes:

 

Aber mit der Prozentrechnung läuft es bei Dir ja traditionell nicht so rund...

Deine Antwort
Ähnliche Themen