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Wirtschaftlicher Totalschaden (Wann kriegt man sein Geld)
Hallo,
Ich hatte einen Wirtschaftlicher Totalschaden und ich habe den Wiederbeschaffungswert minus Restwert ausgezahlt bekommen. Danach habe ich das Auto in Eigenregie reparieren lassen und durch einen Kfz-Sachverständigen als gutachtenkonform bestätigt . Die dokumente hat der Gutachter vor 2 monate zu meiner Rechtsanwalt zugeschikt aber leider bis heute habe ich kein Bescheid bekommen . Kriege ich vieleicht das Geld erst nach 6 monate ?(also wie ich weiss das Auto muss versichert und angemeldet fur weitere 6 monate sein und darf nicht verkauft werden) Mit dem Rechtsanwalt gibt es leider schlechte kontaktsmoglichkeiten deswegen bin ich da ...
Ich bedanke mich .
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@lemonshark schrieb am 25. September 2017 um 16:03:32 Uhr:
Zitat:
@JAPMAN95 schrieb am 25. September 2017 um 15:27:15 Uhr:
Also ich bin bei der 130% regel :
Nein, bist du nicht. Du hast einen ganz normalen Reparaturschaden, da die Reparaturkosten unter dem WBW liegen. Die Versicherung hat dir die Netto-Reparaturkosten lt. Gutachten zu ersetzen, dazu den Nutzungsausfall. Ist bei der Reparatur MwSt angefallen (z.B. für Teile), bekommst du diese ebenfalls.
Bis hierhin korrekt.
Zitat:
Und eine 6 Monatsfrist gibt es hier nicht.
Doch die gibt es. Bei Zahlung der Nettoreparaturkosten und zeitnaher Realisierung des Restwerts wäre der Schaden überkompensiert. (5.200,- + 2500,- = 7.700,- > WBW 6.300,-)
Siehe auch: BGH VI ZR 35/10 vom 23.11.2010
"Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt."
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25 Antworten
Welches Geld möchtest du noch bekommen?
Den Restwert und die Mehrwertsteuer und die Nebenkosten wird er noch haben wollen. Da er repariert hat, hat er den Restwert nicht durch Verkauf realisiert und die Mehrwertsteuer für die Ersatzteile etc. hat er sicherlich auch noch nicht bekommen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. September 2017 um 10:00:20 Uhr:
Den Restwert und die Mehrwertsteuer und die Nebenkosten wird er noch haben wollen. Da er repariert hat, hat er den Restwert nicht durch Verkauf realisiert und die Mehrwertsteuer für die Ersatzteile etc. hat er sicherlich auch noch nicht bekommen.
Warum sollte er Anspruch auf den Restwert haben?
Ansonste mal Angaben: Wiederbeschaffungswert (wie besteuert?), Restwert, Reparaturkosten, verkehrssicher lt. Gutachten ja/nein, ...
Warum sollte er den Restwert wiederbekommen oO. Er hat doch den Karren
Weil Du bis zu 130% des Fahrzeugwertes in die Reparatur stecken darfst...
Denn das eigene Auto ist immer viel wertvoller als diese anderen Böcke, die da auf dem Markt angeboten werden. ;-)
moers75, Didi95 seid Ihr neu hier?
Er hat den Schaden repariert und den wirtschaftlichen Totalschaden nicht verkauft. Die Reparaturkosten hat er nicht bekommen. Der WBW ist geringer als der Reparaturbedarf. Er hat nur WBW abzgl. MwSt abzgl. Restwert bekommen. Also hat er noch offene Schadenspositionen bis zur Höhe des WBW + Nebenforderungen.
Er hat sich für Abrechnung auf Totalschadenbasis entschieden.
Wenn es das nachträglich ändern will, muss sein Anwalt das der Versicherung mitteilen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. September 2017 um 11:21:05 Uhr:
Der WBW ist geringer als der Reparaturbedarf.
Oder auch nicht.
Reparaturkosten < WBW aber größer WBW-Restwert -> fiktiv wird auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Reparaurkosten < WBW *130% -> Reparatur möglich, fiktiv auch Totalschadenbasis.
Reparaturkosten > WBW *130% -> "echter Totalschaden".
Bitte kreuzen sie jetzt an welchen Fall wir hier haben.
Das ist doch egal. Er schreibt was von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Zum WBW fehlt ihm das was ich dargestellt habe. Und wenn Du ausgegähnt hast, trink ein Käffchen. Dann rattern auch wieder die grauen Zellen.
Wir wissen doch fast nichts, daher ist eine Antwort gar nicht möglich.
Also ich bin bei der 130% regel :
WBW = 6300
Reparaturkosten = 5200
Restwert . 2500
Ich habe WBW-RK gekriegt also 3800 und mitgeteilt dass ich das Fahrzeug reparieren werde . Also jetzt muss ich den Rest 1500 + Nutzungsausfall-Kosten bekommen
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. September 2017 um 11:21:05 Uhr:
moers75, Didi95 seid Ihr neu hier?
Er hat den Schaden repariert und den wirtschaftlichen Totalschaden nicht verkauft. Die Reparaturkosten hat er nicht bekommen. Der WBW ist geringer als der Reparaturbedarf. Er hat nur WBW abzgl. MwSt abzgl. Restwert bekommen. Also hat er noch offene Schadenspositionen bis zur Höhe des WBW + Nebenforderungen.
Genau .!
Zitat:
@JAPMAN95 schrieb am 25. September 2017 um 15:27:15 Uhr:
Also ich bin bei der 130% regel :
Nein, bist du nicht. Du hast einen ganz normalen Reparaturschaden, da die Reparaturkosten unter dem WBW liegen. Die Versicherung hat dir die Netto-Reparaturkosten lt. Gutachten zu ersetzen, dazu den Nutzungsausfall. Ist bei der Reparatur MwSt angefallen (z.B. für Teile), bekommst du diese ebenfalls.
Und eine 6 Monatsfrist gibt es hier nicht.
Zitat:
@JAPMAN95 schrieb am 25. September 2017 um 15:27:15 Uhr:
WBW = 6300
Reparaturkosten = 5200
Restwert . 2500
Nix 130%, normaler Reparaturschaden der nur im Falle fiktiver Abrechnung ohne Reparatur auf Totalschadenbasis abgerechnet wird. So kommen wir der Sache auch näher. Damit hast du jetzt natürlich Anrecht auf die Differenz bis Reparaturkosten netto. (Plus ggf Mehrwerststeuer sofern du Teile gekauft hast oder ähnliches mit Rechnung) Die kannst du mit dem Nachweis der Reparatur einfordern. Wann es überwiesen wird liegt am Arbeitstempo Rechtsanwalt und Versicherungssachbearbeiter.