- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Wo darf man vor der Ecke parken?
Wo darf man vor der Ecke parken?
§12 (3) Das Parken ist unzulässig
1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
Folgende Situation:
Eine Straßenecke beschreibt einen Radius von ca. 5m. In diesem Radius gibt es bei ca. 1 Uhr einen abgesenkten Bordstein für Behinderte usw., dessen Beginn genau dort ist, wo die 5m-Grenze vom Schnittpunkt der beiden Bordsteinlinien befindet.
Wo darf man mit seinem Klein-LKW mit der Vorderseite parken? Dort, wo der 5m-Sperrbereich endet, also da, wo dann der abgesenkte Bordstein beginnt, obwohl die Rollstuhlfahrer dann z.B. keinen Einblick auf den ankommenden Verkehr haben, oder wieviel Platz müßte man vorher noch lassen?
Normal heißt es doch, parken verboten 5m vor dem Schnittpunkt der Straßenkanten, doch was ist mit dem abgesenkten Bordstein?
Laut Pol darf man so weit ran fahren, bis die Bordsteinabsenkung beginnt, doch wie kommen dann die Rollstuhlfahrer sicher rüber? Ist das ggfls. eine Lücke in der StVO?
§12 (3) Das Parken ist unzulässig
3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
Was ist mit schmale Fahrbahn gemeint?
Normal muß auf der Fahrbahn beim Parken 3,05 m Platz vom Außenspiegel des geparkten KFZ bis zum gegenüber liegenden Bordstein sein.
Was ist, wenn die Fahrbahn vor der Grundstücksein- und -ausfahrt 6,05 m breit ist und man da ggü. mit seinem Bus parken will? Der Bus ist 2,40 m breit. Der Außenspiegel wird angeklappt und steht dann nur 10 cm über dem Fahrzeugrand ab. Also wären vom Spiegelrand bis zur ggü. liegenden Bordsteinkante 3,55 m Straßenbreite frei.
Ist unter diesen Bedingungen das Parken des Busses ggü. der Grundstücksein- und -ausfahrt erlaubt?
Ähnliche Themen
19 Antworten
Moin,
da wo die StvO in deinen Augen lückenhaft ist, sollte der gesunde Menschenverstand einsetzen.
So wie du die Sachlage mit den Rollstuhlfahrern beschreibst, ist die Verstand bei dir also absulut i.O.
Rechtsberatung darf hier nicht geben, aber meiner Meinung nach darf man unmittelbar nach der Absenkung Parken, sofern keine andere Regel dagen spricht ( Schilder ec.. ).
Unter " schmale " Straße wird verstanden, wenn nicht genügend platz verbleibt um vernünftig aus der Auffahrt zu fahren bzw. rein zu kommen. Es ist also keine vordefinierte breitenangabe vorgeschrieben....es kommt halt auf die Einfahrtsbreite usw. an.
1. Beispiel, ja du darfst.
Das ist eben was für §1.
Fall 3 den ich dir da anbieten kann:
Formal darfst du auch sofort nach einem Zebrastreifen parken - kein cm Platz lassen.
Verboten ist nur 5 Meter davor - Dahinter - auch wenns die Sicht der Gegenrichtung auf den Zebrastreifen blockiert - nicht.
Dein 2. Beispiel:
Wenn du weißt, daß da nen LKW rein und raus muß, dann darfst du da nicht parken.
Normalerweise wird aber die Firma sich sowas markieren lassen per Grenzmarkierung (ZickZack), die bestehende Verbote verlängern oder verkürzen kann.
harra, wenn du eine STVO zu Hand hast , dann sieh bei STVO §12,3,9 nach.
Parken ist verboten -vor Bordsteinabsenkungen-.
Dazu -Aus der amtlichen Begründung:
Das Parkverbot soll vor allem Rollstuhlfahrern die Querung der Fahrbahn an abgesenkten Gehwegen ermöglichen. usw.
Giovanni.
Er steht doch nicht vor dem abgesenkten Bordstein sondern davor, da wo der abgesenkte Bordstein beginnt und dann um den Kurvenradius geht.
Das vor könnte man aber auch so auslegen, dass man davor nicht parken darf, aber dann müsste wohl ein Abstand angegeben sein.
Ich kenne genug Kreuzungen, die regelmäßig zugestellt werden.
Ist dann eben Sache des Autofahrers den Kreuzungsbereich so vorsichtig zu befahren, dass er eine Gefährdung ausschließen kann. Dem Parker würde ich, zumindest wenn er die 5 m eingehalten hat, dann keinen Vorwurf machen.
Aber auch sonst, wenn der Parkende mitten in der Kreuzung steht, hat man bei einem Unfall vermutlich schlechte Karten. Ist ja nicht so, dass ein parkendes Fahrzeug plötzlich angeflogen kommt.
Zitat:
Original geschrieben von giovannibastanza
harra, wenn du eine STVO zu Hand hast , dann sieh bei STVO §12,3,9 nach.
Parken ist verboten -vor Bordsteinabsenkungen-.
Dazu -Aus der amtlichen Begründung:
Das Parkverbot soll vor allem Rollstuhlfahrern die Querung der Fahrbahn an abgesenkten Gehwegen ermöglichen. usw.
Giovanni.
Das weis ich und ich meinte auch nicht, "quer vor" der Bordsteinabsenkung, sondern daß die Fahrzeugschnauze, oder das Heck, sich da befindet, wo der Bordstein beginnt, sich Richtung Fahrbahn zu neigen.
Die Polizei und die Straßenverkehrsbehörde ist nämlich der Ansicht, daß selbst ein 2,5 m breiter Bus bis direkt an die Kante fahren darf und es Sache des Behinderten ist, ob und wie er die Fahrbahn überqueren kann. Die sind bei uns der Ansicht, da würden sie erst dann Haltverbote zur sicheren Überquerung der Fahrbahn befürworten, wenn jemand zu Tode gekommen ist. Also muß, laut unserer zuständigen Behörden, erst jemand sterben, ehe man dort eine Gefahrenstelle sieht und dann für deren Entschärfung sorgt.
Zitat:
Original geschrieben von harra02041958
Die Polizei und die Straßenverkehrsbehörde ist nämlich der Ansicht, daß selbst ein 2,5 m breiter Bus bis direkt an die Kante fahren darf und es Sache des Behinderten ist, ob und wie er die Fahrbahn überqueren kann.
Die Polizei hat vollkommen Recht und das Ganze ist kein Fall für die STVO oder die Polizei sondern für die, die für die Anlage der Rollstuhlfahrer-Furt zuständig ist.
Das Problem, dass die Strassen schlecht einzusehen sind, wenn grosse Fzg am Strassenrand parken ist leider ein Fakt und gilt ebenso für Autos/Radfahrer etc., die aus der Seitenstrasse kommen. Die 5m sind nämlich für die Sicht viel zu wenig.
Für den durchgehenden Verkehr gilt dann aber auch v deutlich < 50km/h nach § 1 und der Tatsache, dass 50 km/h in geschlossenen Ortschaften (ich denke es geht um eine solche) eine zulässige Höchstgeschwindigkeit ist, die nur unter optimalen Umständen gefahren werden darf. Es war mal ein "Klassiker" im Theoriebogen, wie man sich in Strassen zu verhalten hat, an deren Rändern Fzg parken.
Amen
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Zitat:
Original geschrieben von harra02041958
Die Polizei und die Straßenverkehrsbehörde ist nämlich der Ansicht, daß selbst ein 2,5 m breiter Bus bis direkt an die Kante fahren darf und es Sache des Behinderten ist, ob und wie er die Fahrbahn überqueren kann.
Die Polizei hat vollkommen Recht und das Ganze ist kein Fall für die STVO oder die Polizei sondern für die, die für die Anlage der Rollstuhlfahrer-Furt zuständig ist.
Das Problem, dass die Strassen schlecht einzusehen sind, wenn grosse Fzg am Strassenrand parken ist leider ein Fakt und gilt ebenso für Autos/Radfahrer etc., die aus der Seitenstrasse kommen. Die 5m sind nämlich für die Sicht viel zu wenig.
Für den durchgehenden Verkehr gilt dann aber auch v deutlich < 50km/h nach § 1 und der Tatsache, dass 50 km/h in geschlossenen Ortschaften (ich denke es geht um eine solche) eine zulässige Höchstgeschwindigkeit ist, die nur unter optimalen Umständen gefahren werden darf. Es war mal ein "Klassiker" im Theoriebogen, wie man sich in Strassen zu verhalten hat, an deren Rändern Fzg parken.
Amen
Eines darf man aber sicher sein, würde hier unser Bundesminister Schäuble immer mit seinem Rollstuhl über die Straße fahren müssen, vor dem abgesenkten Borstein und auch gegenüber hätten die eine 20 m breite Schneise mit Z 283 errichtet, damit er rechtzeitig gesehen wird und sicher die Fahrbahn überqueren kann.
Aber das bringt mich auf eine gute Idee, die ich gleich mal umsetzen werde ...
Zitat:
Original geschrieben von harra02041958
...würde hier unser Bundesminister Schäuble...
Herr Schäuble hat grössere Sorgen als das Überqueren einer Strasse und wird jeden Tag zur Arbeit gefahren: Ich muss trotzdem selber fahren .
Niemand bestreitet, dass die Situation, wo wie viele auch STVO-konforme Situationen im Strassenverkehr, gefährlich und dadurch unbefriedigend ist. Jedoch sind STVO und Polizei die falschen Ansprechpartner. Du solltest Dich an die Gemeinde und dort an denjenigen wenden, der für Behinderte zuständig ist, notfalls kann man auch im Lokalteil des örtlichen Käseblättchens Rabatz machen.
Nebenbei: Mich wundert die Beschreibung mit der Fussgängerfurt auf "1 Uhr des Radius". Parkt der Bus/Klein-LKW... denn auf der rechten Strassenseite? An sich kann in der Konstellation nicht viel passieren, da der Verkehr von links gut einzusehen wäre (dort ist die einbiegende Strasse) und der Verkehr von rechts dann gut einzusehen ist, sobald man auf dem (dann freien) Fahrstreifen ist. Wie ist die Situation genau (Skizze, Google Maps-link)?
Amen
Zitat:
Original geschrieben von harra02041958
Die Polizei und die Straßenverkehrsbehörde ist nämlich der Ansicht, daß selbst ein 2,5 m breiter Bus bis direkt an die Kante fahren darf und es Sache des Behinderten ist, ob und wie er die Fahrbahn überqueren kann. Die sind bei uns der Ansicht, da würden sie erst dann Haltverbote zur sicheren Überquerung der Fahrbahn befürworten, wenn jemand zu Tode gekommen ist. Also muß, laut unserer zuständigen Behörden, erst jemand sterben, ehe man dort eine Gefahrenstelle sieht und dann für deren Entschärfung sorgt.
Nein muss nicht zwangsläufig!
Es reicht, dass die Stelle zum Unfallschwerpunkt wird.
Hier in Thüringen sind dies je nach Schwere des Unfalls 5 - 7 Unfälle innerhalb von 365 Tagen.
Es reichen als schon 5 Überschreitunfälle (Unfälle zwischen Fußgänger- der Rollstuhlfahrer zählt hier als Fußgänger- und dem Fahrverkehr auf der Straße).
Es geht um die Fahrzeuge, die bis an den abgesenkten Bordstein ran parken dürfen und dann beginnt auch schon die Kurve zur anderen Straße.
Normal müssen die Fußgänger die Fahrbahn rechtwinklig auf dem kürzesten Weg überqueren, doch hier ist der abgesenkte Bordstein auf der Kurvenseite so installiert, daß man, wenn man das Zifferblatt der Uhr nimmt, nicht bei 12 auf dem gegenüberliegenden Gehweg landet, sondern man muß die Fahrbahn schräg überqueren und landet dann bei etwas nach 1 Uhr, immer ein Zifferblatt vor Augen.
Der Gemeinde, sprich dem zuständigen Bezirk in Berlin, ist das bekannt, doch so lange dort noch keiner gestorben ist, sieht man keine Gefahrenstelle und ist nicht gewillt, Geld aufzuwenden, um einen Planungsfehler aus DDR-Zeiten zu beseitigen.
Wer von rechts kommt und um die Ecke, den sieht man und man wird gesehen, aber es geht um den Verkehr, der von links angefahren kommt und der einen erst sehen kann, wenn man sich vor dem Fahrzeug befindet, denn jemand mit dem Rolli oder Rollstuhl kann nicht vorsichtig ums Fahrzeug schauen, ob da was kommt, denn davor ist noch immer der Rollator, oder der Rollstuhl.
Klar, junge Leute, die am Oberkörper noch beweglich sind, die könnten sich, so sie in der Lage sind, so weit vor beugen, daß sie am Fahrzeug vorbei sehen können, doch Vorsicht, daß dann der Rollstuhl nicht nach vorne kippt, oder sie raus fallen.
Wenn es nicht zu makaber wäre, dann würde ich vermuten, daß da jemand spekuliert, daß auf diese gefährliche Weise vielleicht eine Chance besteht, da ein Mitglied der Gemeinde, das mit seiner Existenz der Allgemeinheit nur Kosten verursacht, endgültig los zu werden. Schließlich kostet ein Schwerbehinderter im Jahr eine sehr große Geldsumme, er selber trägt aber nichts zur Wertschöpfung bei. Also ein unnützer Kostenverursacher, auf dessen Existenz man getrost verzichten kann.
P.S.
Foto hochladen klappt nicht
Zitat:
Original geschrieben von harra02041958
Zitat:
Original geschrieben von giovannibastanza
harra, wenn du eine STVO zu Hand hast , dann sieh bei STVO §12,3,9 nach.
Parken ist verboten -vor Bordsteinabsenkungen-.
Dazu -Aus der amtlichen Begründung:
Das Parkverbot soll vor allem Rollstuhlfahrern die Querung der Fahrbahn an abgesenkten Gehwegen ermöglichen. usw.
Giovanni.
Das weis ich und ich meinte auch nicht, "quer vor" der Bordsteinabsenkung, sondern daß die Fahrzeugschnauze, oder das Heck, sich da befindet, wo der Bordstein beginnt, sich Richtung Fahrbahn zu neigen.
Die Polizei und die Straßenverkehrsbehörde ist nämlich der Ansicht, daß selbst ein 2,5 m breiter Bus bis direkt an die Kante fahren darf und es Sache des Behinderten ist, ob und wie er die Fahrbahn überqueren kann. Die sind bei uns der Ansicht, da würden sie erst dann Haltverbote zur sicheren Überquerung der Fahrbahn befürworten, wenn jemand zu Tode gekommen ist. Also muß, laut unserer zuständigen Behörden, erst jemand sterben, ehe man dort eine Gefahrenstelle sieht und dann für deren Entschärfung sorgt.
Harra, mit dem Ausdruck -Die Polizei -würde ich sehr vorsichtig sein . Die gibt es nämlich nicht , und was ein einzelner Polizeibeamter dir sagt, muss nicht zwangsläufig richtig sein .
Er gibt meistens auch nur seine subjektive Auffassung wieder .
Sonst gäbe es sicher nicht Beschwerden gegen den einzelnen Polizeibeamten .
Aber das nur zur Erklärung der Einstellung gegenüber dem verallmeinernen Wort -Die Polizei-.
Genauso , wie es nicht -Die Deutschen - Die Politiker - Die Autofahrer - gibt.
Giovanni.
Zitat:
Original geschrieben von harra02041958
P.S.
Foto hochladen klappt nicht
Da ist irgendwo in der Forensoftware wohl ein Bug, habe ich mal gelesen.
Nimm einfach einen externen Bilderhoster und stell den Link hier ein - sollte klappen.
Zitat:
Original geschrieben von harra02041958
Eines darf man aber sicher sein, würde hier unser Bundesminister Schäuble immer mit seinem Rollstuhl über die Straße fahren müssen, vor dem abgesenkten Borstein und auch gegenüber hätten die eine 20 m breite Schneise mit Z 283 errichtet, damit er rechtzeitig gesehen wird und sicher die Fahrbahn überqueren kann.
Aber das bringt mich auf eine gute Idee, die ich gleich mal umsetzen werde ...
ZickZack, Zeichen 299, Grenzmarkierung weiter um die Ecke würde es auch tun.
Und wäre echt günstig.
Wobei das in Berlin auch gern zugeparkt wird - aber was denn nicht?