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Wohnwagen beschädigt beim rangieren eine Hütte, wer haftet?
Hallo zusammen,
wir hatten uns vor ein paar Wochen einen Wohnwagen auf einem Campingplatz gekauft, welcher von dort weg sollte. Da dort alles ziemlich eng war, mussten wir den Wohnwagen per Hand herausziehen und dann durch eine Gasse, ziemlich steil bergab, herausmanövrieren. In diesem Hang haben wir leider etwas zu viel Fahrt aufgenommen, bis ich an der Bremse war, hat der Wohnwagen eine kleine Ecke von einer Hütte touchiert. Den Besitzer habe ich noch nicht gesprochen, nur einen Zettel da gelassen, werde Morgen im Hellen noch einmal hinfahren und versuchen die Nummer herauszufinden.
Unten angekommen haben wir den Wohnwagen dann an die Straße gestellt, soweit alles fertig gemacht und dann etwa eine halbe Stunde auf einen Arbeitskollegen gewartet, der ihn dann angekoppelt hat und zu uns nach Hause gefahren hat.
Ich plane eigentlich den entstandenen Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen, sollte er allerdings zu hoch sein, würde ich ihn schon einer Versicherung melden, die Frage ist nur welcher?
Prinzipiell wäre es ja beim Anhänger die Versicherung des Zugfahrzeuges?! Aber das Zugfahrzeug war noch gar nicht da und im Prinzip waren wir die "zieher".
Meine eigene Kfz-Haftpflicht dürfte auch wegfallen, da ich im Moment noch keine Anhängerkupplung habe.
Ich werde Morgen bei der Versicherung der 5-Tageskennzeichen anrufen und das ganze schildern, wäre aber dennoch über etwas Hilfe dankbar!
Danke schon einmal!
Beste Antwort im Thema
Na klar. Und ein Zitronenfalter wird erst dann ein Zitronenfalter, wenn er Zitronen faltet.
Und ein Wohnzimmerschrank wird erst dann ein Wohnzimmerschrank, wenn er im Wohnzimmer steht.
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51 Antworten
Ohne Zugfahrzeug ist das ein Schaden für die Kfz-Haftpflicht des Wohnwagenversicherers.
Inwieweit in einer solchen Situatioin ein Zettel als Information für den Hüttenbesitzer ausreicht, weiß ich nicht. Ich wäre wohl bei der nächsten Polizeidienststelle vorbeigefahren. Dann müsste ich mir keine Gedanken machen, ob hier ein Art von Fahrerflucht vorliegen könnte.
Fahrerflucht ohne Fahrer? Geht das überhaupt ?
Naja, der Besitzer der Hütte ist etwa alle zwei Wochen am Wochenende da, ich fahre sowieso Morgen noch einmal dort hin.
Mit Fahrzeug wäre die Haftung 50% Zugfahrzeug 50% Hänger.
Welches Kennzeichen hatte der Hänger bei der Aktion?
@Raghul:
Zitat:
Fahrerflucht ohne Fahrer? Geht das überhaupt ?
Naja. Ich stelle mir mal vor, dass Du aus dem Auto steigst und hast vergessen die Handbremse anzuziehen. Der Wagen rollt vor ein anderes Auto, beschädigt es, Du steigst ein und fährst weg. Auch keine Fahrerflucht? War ja auch kein Fahrer im Auto.
Eigentlich heißt es natürlich "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".
Der Hänger hat ein 5 Tageskennzeichen.
Zitat:
@Wattwanderer schrieb am 16. Juni 2016 um 23:11:14 Uhr:
Mit Fahrzeug wäre die Haftung 50% Zugfahrzeug 50% Hänger.
Welches Kennzeichen hatte der Hänger bei der Aktion?
Lies noch mal die Frage!
Wenn keine Fahrerflucht,dann greift § 142 StGB Unfallflucht ( Unerlaubtes entfernen vom Unfallort), da die Beschädigung mit einem FZG. verursacht wurde.
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 16. Juni 2016 um 23:15:12 Uhr:
Zitat:
@Wattwanderer schrieb am 16. Juni 2016 um 23:11:14 Uhr:
Mit Fahrzeug wäre die Haftung 50% Zugfahrzeug 50% Hänger.
Welches Kennzeichen hatte der Hänger bei der Aktion?
Lies noch mal die Frage!
Nicht gleich so zickig!
Bei einem Campingplatz kann man auch mal an der Rezeption fragen, wem die Hütte gehört. Dennoch ist der Weg noch einmal dahin und ein Gespräch mit dem Hüttenbesitzer die beste Lösung.
Zitat:
@taxi7 schrieb am 17. Juni 2016 um 00:14:12 Uhr:
Wenn keine Fahrerflucht,dann greift § 142 StGB Unfallflucht ( Unerlaubtes entfernen vom Unfallort), da die Beschädigung mit einem FZG. verursacht wurde.
1. "Fahrerflucht" ist lediglich die Umschreibung der Straftat "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" = es ist beides das selbe!
2. Hier kann keine Unfallflucht vorliegen!
Zitat:
§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
...
Am Unfall im Straßenverkehr scheidert es hier.
Ein Campingplatz ist kein öffentlicher Verkehrsraum = es liegt kein Straßenverkehr vor = wir haben hier Zivirecht vorliegen.
Datenaustausch zwischen Schädiger und Geschädigtem, fertig erst mal.
Zitat:
@hanserich_1 schrieb am 16. Juni 2016 um 23:13:57 Uhr:
Der Hänger hat ein 5 Tageskennzeichen.
Das sind doch ideale Voraussetzungen!
Bei einem 5-Tageskennzeichen gibt es keinen SF-Rabatt, du kannst diesen also auch nicht verlieren.
Melde das Ganze der Versicherung vom Anhänger und lass den Schaden regulieren. Eine Notwendigkeit den Schaden selbst zu bezahlen sehe ich nicht.
Zitat:
@hanserich_1 schrieb am 16. Juni 2016 um 22:26:51 Uhr:
Ich plane eigentlich den entstandenen Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen, sollte er allerdings zu hoch sein, würde ich ihn schon einer Versicherung melden, die Frage ist nur welcher?
Es haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat.
Ich würde den Schaden meiner Privathaftpflichtversicherung melden. Diese müsste die Schadensersatzkosten übernehmen.
Dann teile den PHV-Versicherungen endlich mal mit, dass sie ihre AVB ändern sollen!
Nicht versichert sind Ansprüche, für die Sie verantwortlich gemacht
werden:
als Eigentümer, Halter oder Führereines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden. Das Gleiche gilt für Schäden durch den Gebrauch eines Schienenfahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers.