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Wohnwagen: Eintragung zu 100er Zulassung, ich versteh es nicht.

Themenstarteram 15. März 2016 um 22:28

Hallo Zusammen,

vor einigen Tagen haben wir uns einen Wohnwagen zugelegt. Es ist ein Bürstner Fun 390TN geworden. BJ. 2000, überführt aus NL durch einen Händler.

Nach der TÜV Vollabnahme habe ich die Papiere erhalten und verstehe die Eintragung zur 100er Zulassung einfach nicht.

Der Wohnwagen hat eine Westfalia SSK2 montiert (vermutl. nachgerüstet, da ALKO Chassis vorhanden ist). Zulässige Gesamtmasse des Wohnwagens beträgt 1000KG.

Eintragung in den Papieren:

Zitat:

M. Auflaufbresanlage Herst. ALKO,Prüfz.:E1-00-0226* Gem.9Ausn.VO zur StVO f.d.Zugbetrieb bis 100 km/h geeignet, Mindestleermasse Zugfz.:1000KG,Reifenalter max.6Jahre Zugfz.M.ABV***

Meine Deutung:

Zitat:

M. Auflaufbresanlage Herst. ALKO,Prüfz.:E1-00-0226

Das ist die Auflaufbremse.

Zitat:

Gem.9Ausn.VO zur StVO f.d.Zugbetrieb bis 100 km/h geeignet, Mindestleermasse Zugfz.:1000KG,Reifenalter max.6Jahre Zugfz.M.ABV

Also 100 KMH sind erlaubt, wenn das Zugfahrzeug min. 1000KG Leermasse hat. Reifenalter unter 6 Jahre. Zugfahrzeug muss ABV/ABS haben.

Jetzt mein Problem: Nach meinen Recherchen hat die SSK2 von Westfalia keine ISO 11555-1 Freigabe. Somit macht es rechtlich keinen Unterschied, ob eine Anti Schlinger Kupplung verbaut ist oder nicht. Demnach würde aber der Faktor 0,8 für die Freigabe greifen und nicht der Faktor 1. Somit müsste dann auch an der Stelle ein Mindestleergewicht von 1250KG stehen.

Liegt dort ein Fehler in den Papieren vor oder habe ich irgendwas nicht mitbekommen?

Danke und VG

Itchy2

Beste Antwort im Thema
am 15. März 2016 um 22:52

Nö, stimmt so.

Das "Ding" ist keine richtige ASK und auch nicht wirklich "up to Date".

Kauf dir eine "anständige" ASK die hilft dir auch im Notfall.

24 weitere Antworten
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24 Antworten
am 15. März 2016 um 22:52

Nö, stimmt so.

Das "Ding" ist keine richtige ASK und auch nicht wirklich "up to Date".

Kauf dir eine "anständige" ASK die hilft dir auch im Notfall.

Themenstarteram 15. März 2016 um 23:03

ok. Danke für die Info.

Aber warum muss das Zugfahrzeug nur mind. 1000KG und nicht 1250KG wiegen (Faktor 0,8)?

Faktor 1 gilt aber auch dann, wenn Dein Zugfahrzeug eine geeignete Stabilisierungseinrichtung sprich Anhänger ESP eingetragen hat.

Abgesehen davon, ist für die 100'er Zulassung auch nicht unbedingt eine A-S-K von nöten.....

Dann ist die Rechnung nur anders und der Zugwagen muss schwerer sein:

zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,2 x Leergewicht/Zugfahrzeug

Tja,

auch nicht alles was eingetragen ist, klingt logisch.....

Themenstarteram 15. März 2016 um 23:18

Hallo,

das mit dem Anhänger ESP eingetragen habe ich auch gelesen. Die Begutachtung war aber nur der Wohnwagen (und ich habe es auch nicht).

Das die 100er Zulassung auch ohne AKS geht ist mir bekannt. Nur dann müsste an der Stelle doch ein Mindestgewicht von 1250KG stehen (Faktor 0,8).

Ist es ein Fehler in den Papieren? Kann mir das später "Probleme" bereiten?

Danke und VG

Itchy2

Ganz verstehe ich die Eintragung auch nicht. Wäre der Prüfer (fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass es sich um eine entsprechende Antischlingerkupplung handelt, dann wäre auch die eingetragen. Ist zumindest in meiner Zulassungsbescheinigung der Fall. Da ist die AL-KO AKS2004 zur 100er-Zulassung vermerkt.

Zitat:

Die Begutachtung war aber nur der Wohnwagen

Die aktuelle Tempo-100-Abnahme beinhaltet ja auch "nur" noch die Eignung des Anhängers. Für die jeweilige Eignung des Zugfahrzeugs ist der Fahrer verantwortlich. Nur bei den früheren Tempo-100-Abnahmen vor der Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfolgten diese noch auf ein genau definiertes Gespann.

@Nogolf

Zum Glück ist die Gespannbindung weg, samt Aufkleber an der Windschutzscheibe.

Zum Verständnis: Bei Dir ist die Alko eingetragen, bei mir Winterhoff, beim TE nichts. Warum übrigens die Öldämpfer nie erwähnt werden verstehe ich auch nicht. Der TÜV Prüfer hat nun erfolgreich festgestellt, dass der WoWa eine Auflaufbremse hat. Daher darf dieser WoWa mit 100 gezogen werden wenn: die Reifen nicht älter als 6 sind, das Auto min 1t wiegt und ABS hat.

Hinzu kommen noch die nicht eingetragenen Bestimmungen: Reifen für min 120km/h und

entweder eine Antischlingerkupplung oder eben Anhänger ESP (im Auto eingetragen). Soweit mir bekannt würde auch eine Alko ATC oder das BPW pendant dieser Vorschrift genügen.

Ist alles gegeben, und dafür ist der Fahrer wie Du richtig geschrieben hast verantwortlich, gilt Faktor 1.

Im Falle des TE ist das nicht der Fall, also gilt Faktor 0,8

Der arme TÜV Prüfer kann ja nicht wissen, mit welchem Auto der TE in Urlaub will.

Wenn ich da an meine erste 100 Zulassung denke, oh weh.

Gruß

Thomas

Hallo,

nach meinem Kenntnisstand verbessert ein ATC oder vergleichbares System nicht den Faktor von 0,8 auf 1,0, hier ist trotzdem eine ASK erforderlich.

Dass dies bei Systemen im Zugwagen wohl der Fall ist, haben wir, wie bei soviel politischen Fehlentscheidungen, wohl der Lobbyarbeit der Autohersteller zu verdanken. Einen sachlichen Grund für die Bevorzugung von Pkw- gegenüber den Anhängersystemen gibt es nicht.

Hier besteht m. E. zunehmend Handlungsbedarf dahingehend, dass für die Kombination ASK und einem elektronischen System, sei es in Zugwagen oder Anhänger, ein noch günstigerer Faktor eingeführt wird. Die neuesten Zugwagen werden ja erfreulicherweise tatsächlich wieder leichter und dann passt in vielen Fällen der Faktor 1,0 nicht mehr.

Gruß Rainer

Themenstarteram 16. März 2016 um 8:54

Was mache ich denn am besten mit dem Eintrag in den Papieren? Zugfahrzeug wiegt ca. 1,5T leer, daher ist es erst einmal egal ob Faktor 0,8 oder 1,0. 100 KM/H fahren darf ich damit.

Aber: Kann es später beim TÜV Probleme geben? Muss die SSK2 "nachgetragen" werden?

Zitat:

@itchy2 schrieb am 16. März 2016 um 09:54:35 Uhr:

Was mache ich denn am besten mit dem Eintrag in den Papieren? Zugfahrzeug wiegt ca. 1,5T leer, daher ist es erst einmal egal ob Faktor 0,8 oder 1,0. 100 KM/H fahren darf ich damit.

Aber: Kann es später beim TÜV Probleme geben? Muss die SSK2 "nachgetragen" werden?

Also völlig unabhängig davon, ob da nun ein Fehler mit den Fahrzeugpapieren passiert ist oder nicht, bist Du in jedem Fall erst mal auf der sicheren Seite, wenn Du Dich ggf, an dem höheren %-Wert orientierst. Ich würde aber einfach mal bei der Prüforganisation nachfragen, wie die Eintragungen im Zusammenhang zu Deinem Wohnwagen und Gesamtgespann zu verstehen sind.

Generell gilt, das durch fehlerhafte Eintragungen in Fahrzeugpapieren bestehende gesetzliche Regelungen nicht zu Deinen Gunsten aufgehoben werden können. Stell Dir einfach mal vor, Du hättest durch einen Tippfehler eine 199Km/h-Zulassung eingetragen ;)

Zur Westfalia SSK 2 ... Im Prinzip gibt es drei denkbare Varianten:

1.) Die SSK gehörte zur Serienausstattung des Wohnwagens und ist somit in dessen Typgenehmigung enthalten. Dann müsste die Kupplung weder in den Papieren eingetragen sein, noch müsstest Du eine Typgenehmigung/ABE für die SSK mitführen.

2.) Die SSK gehörte NICHT zur Serienausstattung und besitzt keine ABE, welche die Eintragungsfreiheit im Text bestätigt. Dann müßte sie in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein.

3.) Die SSK gehörte NICHT zur Serienausstattung, besitzt aber eine ABE, welche die Eintragungsfreiheit im Text bestätigt. Dann ist keine Eintragung erforderlich.

Ob die SSK 2 eintragungsfrei war oder nicht konnte ich nicht sicher feststellen. Sicher ist nur, dass es sich um ein veraltetes System handelt, welches ich persönlich baldmöglicht durch etwas zeitgemäßeres ersetzen würde.

Sofern man die jetzt z.B. durch eine AL-KO 2004 oder 3004 ersetzen würde, kann man dies erst mal ohne Eintragung in die Papiere, da die AL-KO 2004 und 3004 lt. ABE eintragungsfrei sind und die alte SSK 2 für die 100er-Zulassung nicht in den Papieren steht. (Achtung: stünde die SSK zwecks 100er-Zulassung in den Papieren, dann müßte bei deren Demontage tatsächlich eine Änderung erfolgen)

Ohne Eintragung der neuen Kupplung gelten dann aber (rein von der Tempo-100-Zulassung her!) weiterhin die in den Fahrzeugpapieren vermerkten Angaben, so als ob Du gar keine zugelassene Antischlingerkupplung hättest. Nur um die Verbesserungen im Zusammenhang mit der 100er-Zulassung nutzen zu können, müsste die Kupplung dann eben doch eingetragen sein.

Nachtrag: sollte ein anderer Eintrag in den Papieren nötig werden, so zahlst Du bei der Zulassungsstelle voraussichtlich den vollen Preis für die neu ausgestellten Zulassungspapiere. Die haben ja nichts falsch gemacht, sondern lediglich die falschen oder unvollständigen Daten des Prüfdienstes übernommen. Vom Prüfdienst kannst Du freiwillig vermutlich auch keine Erstattung erwarten, da die sich diesbezüglich i.d.R. über Ihre AGBs absichern. Ob Letzteres geltendem Gewährleistungrecht entspricht sei dahingestellt.

Zitat:

M. Auflaufbresanlage Herst. ALKO,Prüfz.:E1-00-0226*

hat die genannte Auflaufbremsanlage automatisch etwas mit dem Vorhandensein einer ASK zu tun?

M.E. nein.

Meine Deutung:

Wenn der WoWa die genannte Auflaufbremsanlage hat, ist er generell gem. der 9. Ausnahmeverordnung für 100km/h zugelassen. Punkt.

Die 1000kg Leermasse des ZugFz sind das in der Ausnahmeverordnung genannte, zulässige Minimum.

Diese Angabe wäre an sich auch schon überflüssig, denn ansonsten richten sich ohnehin alle Bedingungen, die zum 100km/h fahren berechtigen, nach dieser Verordnung.

wenn die real montierte Kupplung, die Norm als anerkannte ASK laut Verordnung nicht erfüllt, gilt eben der Gewichtsfaktor 0,8, also in dem Fall Mindestleergewicht des ZugFz 1250kg, sofern keine andere, statt dessen, laut Ausnahmeverordnung zugelassene Antischlingereinrichtung vorhanden ist.

Das könnte in diesem Fall nur noch beim ZugFz sein und dann müsste diese Einrichtung, mit Hinweis auf die 9.Ausnahmeverordnung, in die ZugFz-Papiere eingetragen sein. Ansonsten zählt die nicht.

Hi zusammen.

Ich habe vor zwei Jahren noch ein 100 kmh Gutachten für meinen '95 er Bürstner. Machen lassen, wo der TÜV Prüfer noch meinte, dass er lange nach der passenden Zulassung der Kupplung suchen musste, sie aber noch als Antischlingerkupplung anerkannt sei.

 

Der Hintergrund war, dass ich den Wohnwagen zwar mit gesiegelter 100 kmh Plakette gekauft hatte, aber im Schein nichts davon stand. ( wohl wegen der damals üblichen Gespann "Verheiratung")

Beim TÜV Termin fragte er mich dann, wie ich eigentlich darauf käme, dass ich damit 100 fahren dürfen...??

 

Dummerweise kann ich jetzt aber nicht mehr in die Papiere schauen, da ich den Wagen am Sonntag verkauft hab.

 

Grüße, R.

Also jetzt habe ich auch mal nachgeschaut, habe explizite Werte darin, aber verstehe die Freigabe ab 1300kg auch nicht so recht. Laut Gesetz erfülle ich die Tempo 100 Vorgaben mit meinem Golf 4 so grade eben, aber so richtig verständlich, bzw. ersichtlich ist das in den Papieren nicht, oder?

20160316-204028

Das steht doch alles im schönsten Behördendeutsch drin, samt Tippfehler.

Sollte Dein Golf ein Anhänger ESP haben das auch eingetragen ist, darfst Du mit dem Gespann 100 fahren. Ich unterstelle aber, dass Du das nicht hast. Laut Wikipedia hat der schwerste Golf IV eine Leermasse von 1477kg.

Damit gilt dann Tempo 80 auf der BAB.

Eine ASK ist bei Deinem WoWa ja wohl nicht vorhanden. Um 100km/h fahren zu dürfen musst Du so etwas nachrüsten und ggf. eintragen lassen.

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