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xenon-like mit 8500 k zulässig?

Themenstarteram 16. August 2010 um 18:23

hab bei ebay lampen entdeckt mit folgender beschreibung:

Zitat:

2 Stück H11 Halogen Lampen XENON Optik SuperWhite 8500 Kelvin

Neu & OVP in Hardbox

H11 Sockel, 12V / 55W

Extrem helles, blau-weißes Licht / Extrem sportliche Optik

Weltweite Garantie

E-Prüfzeichen / eintragungsfrei TÜV zugelassen

ISO9001 Zertifizierung

sind die dinger wirklich hell und blau-weiß und vor allem zugelassen, wie es dort steht? ich dachte, irgendwo bei 5000k ist definitiv schluss?!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von 3dition

Mir gehts darum, bei schneller Fahrt auf der AB mit Standlicht und hellen Neblern aufzufallen. Ausleuchtung ist egal.

Es soll diese 8500k für Nebelscheinwerfer geben...

Wem willst du da auffallen? Machs Abblendlicht an, bringt am meisten.

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Ob das E-Zeichen nun gefälscht ist oder net sei mal dahingestellt.

Aber: Bei Nässe siehst du damit absolut gar nix! Vergiss den ganzen Xenon Look Müll. Wenn du wirklich Gutes Licht (Legales und Halogen!) haben willst, greif zu den Osram Nightbreakern. Die sind so ziemlich das Beste was es außer Xenon zur Zeit gibt. Die leuchten die Straße nämlich bei jeder Witterung sehr gut aus.

Themenstarteram 16. August 2010 um 18:51

Mir gehts darum, bei schneller Fahrt auf der AB mit Standlicht und hellen Neblern aufzufallen. Ausleuchtung ist egal.

Es soll diese 8500k für Nebelscheinwerfer geben...

reden wir hier von den Mtec´s?

für NSW kannste die ruhig nehmen, sind in der tat extrem weiß, bringen nur eben kein licht auf die straße bei nässe.

wenns aber um die optik geht, kannste die nehmen, sind auch zugelassen.

Zitat:

Original geschrieben von 3dition

Mir gehts darum, bei schneller Fahrt auf der AB mit Standlicht und hellen Neblern aufzufallen. Ausleuchtung ist egal.

Es soll diese 8500k für Nebelscheinwerfer geben...

Wem willst du da auffallen? Machs Abblendlicht an, bringt am meisten.

am 16. August 2010 um 18:55

Hmm... wirkt auf mich nicht gerade vertrauenserweckend. Schließlich ist es nicht Sache des TÜV, ob etwas in Deutschland zulässig ist, sondern Sache der StVO bzw. StVZO ;)

Dann wird damit "geworben", dass laut ADAC Xenon-Licht vorteilhaft ist, offenbar kann es sich aber ja nicht um Xenon-Licht handeln (dann wäre es definitiv nicht ohne ALWR und SWA zulässig), sondern laut Beschreibung sind die Lampen nur "Xenon-Like", was auch immer das sein soll.

Zitat:

Original geschrieben von 3dition

Mir gehts darum, bei schneller Fahrt auf der AB mit Standlicht und hellen Neblern aufzufallen. Ausleuchtung ist egal.

Es soll diese 8500k für Nebelscheinwerfer geben...

Das ist aber nur bei Sichtweiten unter 50m erlaubt, dann darfst du auch nur noch 50 K/Mh fahren. Ist beides nicht der Fall kostet es dich nen Bußgeld.

Ansonsten fällst du dadurch zwar auf, dienst aber eher zur Belustigung der Menschheit. Mach einfach bei Abblendlicht an und gut.

Gruß Dirk

am 16. August 2010 um 19:39

Zitat:

Original geschrieben von dw1566

Das ist aber nur bei Sichtweiten unter 50m erlaubt, dann darfst du auch nur noch 50 K/Mh fahren. Ist beides nicht der Fall kostet es dich nen Bußgeld.

Das ist falsch!

Was Du meinst ist die NEBELSCHLUSSLEUCHTE, deren Nutzung ist tasächlich an eine Sichtweite unter 50m gebunden. Die NEBELSCHEINWERFER durfen eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel, Regen oder Schneefall erheblich behindert ist. Eine Begrenzung der Geschwindigkeit ist damit nicht verbunden.

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian

Zitat:

Eine Begrenzung der Geschwindigkeit ist damit nicht verbunden.

Indirekt schon da man bei Sichtweiten um 100m wohl keine 200 fahren sollte.

 

Wenn ich solche Typen die meinen mit NSW und Standlicht auffallen zu müssen im Rückspiegel auftauchen ist meine einzige Reaktion das sich im Gesicht ein Grinsen zeigt.:D

am 16. August 2010 um 19:49

Lasse die doch ein wenig  prollen

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian

Zitat:

Original geschrieben von dw1566

Das ist aber nur bei Sichtweiten unter 50m erlaubt, dann darfst du auch nur noch 50 K/Mh fahren. Ist beides nicht der Fall kostet es dich nen Bußgeld.

Das ist falsch!

Was Du meinst ist die NEBELSCHLUSSLEUCHTE, deren Nutzung ist tasächlich an eine Sichtweite unter 50m gebunden. Die NEBELSCHEINWERFER durfen eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel, Regen oder Schneefall erheblich behindert ist. Eine Begrenzung der Geschwindigkeit ist damit nicht verbunden.

Das ist leider auch nur zum Teil richtig. Es ging mir um die Kombination aus Standlicht und Neblern.

Mit Standlicht darf man nur fahren bei Sichtweiten unter 50m in Verbindung mit Nebelscheinwerfern und Nebelschlußleuchte.

Standlich darf nur im Stand verwendet werden oder halt bei extremen Nebel um die Eigenblendung zu reduzieren.

Gruß Dirk

Hallo

http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/nebel-tempo.php

Jetzt hab ich auch noch nen Link zum Tempolimit bei Nebel gefunden.

Gruß Dirk

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Lasse die doch ein wenig  prollen

Darum das Grinsen als einzige Reaktion

am 16. August 2010 um 20:09

Zitat:

§17 Abs.3 StVO:

Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Davon unabhängig ist die Nutzung des Standlichts keinesfalls auf das stehende Fahrzeug beschränkt. Tatsächlich lautet die korrekte Bezeichnun nämlich "Begrenzungsleuchten". Und solange das Abblendlicht nicht vorgeschrieben ist, darf man auch nur mit den Begrenzungsleuchten fahren.

Oh Mann,

wat gibbet hier Halbwissen!! Es lohnt also doch mal ein Blick in die StVZO und die StVO. Fangen wir mal an:

Dazu schaue man in § 17 StVO: »Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein«.

Also sollte nun klar sein, wann man die NSW einschalten darf.

Mit welchen Leuchten dürfen die NSW nun zusammen betrieben werden, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind?

Der §17(3) StVO sagt dazu, daß die NSW eingeschaltet werden dürfen, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn sie denn paarweise vorhanden sind, dürfen sie auch nur mit den Begrenzungsleuchen zusammen betrieben werden. Hierzu ist einschränkend zu bemerken, daß sie nur dann mit den Begrenzungsleuchten gemeinsam betrieben werden dürfen, wenn diese von den Außenkanten der NSW nicht mehr als 400 mm entfernt und nicht höher als die Hauptscheinwerfer sind und diese paarweise vorhanden sind. Hier empfiehlt sich eine Lektüre des §52(1) StVZO.

Also: NSW möglich mit Begrenzungsleuchten mit o.g. Einschränkungen, Abblendlicht und Fernlicht. Volle Ausstattung vorn ist also beispielsweise beim PKW: 2x Begrenzungsleuchte, 2x Nebelscheinwerfer, 2x Abblendlicht, 4x Fernlicht, von zulässigen Such- und Arbeitsscheinwerfern mal abgesehen. Man kann natürlich auch 6x Fernlicht haben, aber davon dürfen nur 4 zeitgleich leuchten, die beiden anderen müssen abgedeckt werden oder versenkbar sein, und die maximalen "Lux" sind auch begrenzt, weiß ich im Augenblick nicht, müßte nachschauen, wenn es jemand wissen will.

Grüße der Gardiner

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