- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Zeitraum für Nutzungsaufall während Corona
Zeitraum für Nutzungsaufall während Corona
Hallo an alle,
habe mal folgende Frage:
Durch Fremdverschulden wurde mir vor einigen Monaten mein Fahrzeug zu Klump gefahren.
Gegenüber der gegnerischen Versicherung habe ich einen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend gemacht.
Einen Leihwagen benötigte ich nicht.
Corona sei Dank konnte die angesetzte Wiederbeschaffungsfrist von 14 Tagen aber nicht eingehalten werden (Verkaufsverbot beim Händler, Schließung der Zulassungsstelle etc...)
Wie ist in solchen Fällen für gewöhnlich die Regelung?
Klar, die gegnerische Versicherung hat sich Corona nicht ausgesucht, dennoch kann das ja eigentlich nicht mein Problem sein, oder?
Ein gewisses Entgegenkommen wurde zwar suggeriert, jedoch maximal 2-3 zusätzliche Tage.
Muss ich dies so akzeptieren?
Danke für eure Erfahrungsberichte
Beste Antwort im Thema
Man sollte die Versicherung zeitnah informieren, dass ein weitaus längerer Nutzungsausfall anfällt.
Bei entsprechendem Nachweis der Ersatzbeschaffung ist der Anspruch zu erstatten.
Spätestens bei Klageeingang wird die Versicherung zahlen, um ein Grundsatzurteil zu vermeiden.
Das gilt auch für Mietwagenkosten.
@rrwraith gebe ich ansonsten recht.
Ähnliche Themen
43 Antworten
Ein Fachanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht wird deine Interessen besser vertreten, als du es selbst oder ein Forum könnte.
Zitat:
@kojak19 schrieb am 31. August 2020 um 19:19:27 Uhr:
Klar, die gegnerische Versicherung hat sich Corona nicht ausgesucht, dennoch kann das ja eigentlich nicht mein Problem sein, oder?
Ein gewisses Entgegenkommen wurde zwar suggeriert, jedoch maximal 2-3 zusätzliche Tage.
Muss ich dies so akzeptieren?
Nein, musst Du nicht. Verzögerungen, die Du nicht zu vertreten hast, gehen immer zu Lasten des Schädigers und damit natürlich auch zu Lasten seiner Versicherung.
Der ist involviert, aber im Moment sind alle Parteien sich diesbezüglich nicht grün. Und da es anscheinend auch noch keine laufende Rechtssprechung für sowas gibt habe ich mir gedacht ich frage mal, ob jemand Erfahrungswerte hat.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 31. August 2020 um 20:01:30 Uhr:
Zitat:
@kojak19 schrieb am 31. August 2020 um 19:19:27 Uhr:
Klar, die gegnerische Versicherung hat sich Corona nicht ausgesucht, dennoch kann das ja eigentlich nicht mein Problem sein, oder?
Ein gewisses Entgegenkommen wurde zwar suggeriert, jedoch maximal 2-3 zusätzliche Tage.
Muss ich dies so akzeptieren?
Nein, musst Du nicht. Verzögerungen, die Du nicht zu vertreten hast, gehen immer zu Lasten des Schädigers und damit natürlich auch zu Lasten seiner Versicherung.
So dachte ich auch, die gegnerische Versicherung führt allerdings an, dass es sich hierbei um „höhere Gewalt“ handele, welche nicht zu Lasten des Schädigers gehe.
Das könnte sogar den Bereich der Staatshaftung betreffen auf jeden Fall Neuland unbedingt zum Anwalt
Man sollte die Versicherung zeitnah informieren, dass ein weitaus längerer Nutzungsausfall anfällt.
Bei entsprechendem Nachweis der Ersatzbeschaffung ist der Anspruch zu erstatten.
Spätestens bei Klageeingang wird die Versicherung zahlen, um ein Grundsatzurteil zu vermeiden.
Das gilt auch für Mietwagenkosten.
@rrwraith gebe ich ansonsten recht.
Mit der gegnerischen Versicherung findet über meinen Anwalt ja ein reger Austausch statt, die sind genau im Bilde.
Da die aber natürlich naturgemäß ihr Geld beisammenhalten wollen wird wohl doch Justizia bemüht werden müssen.
Viel Erfolg - halte uns gerne auf dem Laufenden, das ist mal ein wirklich spannendes und neues Thema ;
"höhere Gewalt" steht m.E. auf dünnem Eis.....
Gruß rmx
Ich werde berichten... wird sich aber vermutlich noch etwas ziehen, sofern die Versicherung nicht im Rahmen der Klage einknickt, um einen Präzedenzfall zu vermeiden
Es waren ja nicht alle Zulassungsstellen zu, bei uns z.B. nur eingeschränkt und der Kauf von Privat war natürlich möglich gewesen.
Auf ein Urteil am Amtsgericht lassen die es gerne mal ankommen, aber auf eins vom Landgericht schon weniger.
Bei uns war für Privatkunden kein Durchkommen, und eine Ersatzbeschaffung von Privat kann die gegnerische Versicherung laut Anwalt nicht verlangen (geht wohl um das Thema Gewährleistung).
Mein Anwalt hat jetzt eine 14-tägige Frist zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung gesetzt (gefordert sind 30 Werktage), ansonsten geht das Ganze vor Gericht.
Möchte aber nochmal betonen, dass ich die gegnerische Versicherung weitestgehend als angenehmen Streitpartner empfunden habe und ich vollstes Verständnis habe, dass die ihre Groschen aufgrund der unklaren Sachlage nicht freimütig verteilen.
Mittlerweile ist das Thema allerdings müßig, da man mit dem Unfall nicht abschließen kann... Der Streitpunkt Schmerzensgeld steht auch noch aus.
Zitat:
@remix schrieb am 3. September 2020 um 16:08:48 Uhr:
Viel Erfolg - halte uns gerne auf dem Laufenden, das ist mal ein wirklich spannendes und neues Thema ;
"höhere Gewalt" steht m.E. auf dünnem Eis.....
Gruß rmx
wenn der staat einfach sein verkehrsamt schließt, ist das keine höhere gewalt. höhere gewalt wäre es, wenn bei einen orkan die hütte wegweht oder alles unter wasser steht. xD
Tjoa... unter was fällt dann „Pandemie“?
Zitat:
@kojak19 schrieb am 8. September 2020 um 19:24:51 Uhr:
Tjoa... unter was fällt dann „Pandemie“?
Na unter höherer Gewalt!? Wenn nicht ,dann schaffen das die Verantwortlichen mit viel Tricks und Kniffen schon!