ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Zeugnisverweigerungsrecht mit ausländischem Fahrzeug

Zeugnisverweigerungsrecht mit ausländischem Fahrzeug

Themenstarteram 13. Januar 2020 um 19:06

Hallo,

folgender Sachverhalt: Person X fährt mit einem in Europa auf ihren Namen zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland. Ein Verwandter V, der in Deutschland ansässig ist, fährt den Wagen und begeht einen Verstoß, der mit einem Punkt geahndet wird.

Person X bekommt die Strafe und bezahlt das Geld. Person X erhält ein Schreiben inkl. Foto, um Angaben zum Fahrer zu machen, da die Zahlung sonst nicht gebucht werde.

Welche Rechte hat nun Person X? Muss sie Angaben zum Fahrer machen? Tritt das Zeugnisverweigerungsrecht in Kraft und was wäre die unmittelbare Folge davon?

Vielen Dank,

LG

Beste Antwort im Thema

jaja... ein informelles Schreiben... :rolleyes:

46 weitere Antworten
Ähnliche Themen
46 Antworten

Meinst du wirklich das Zeugnisverweigerungsrecht und nicht das Auskunftsverweigerungsrecht?

https://de.wikipedia.org/wiki/Zeugnisverweigerungsrecht

https://de.wikipedia.org/wiki/Auskunftsverweigerungsrecht

Antwort: ich kenne den nicht, boah, war ich breit an dem Tag. War aber nett von ihm, das er mich nach Hause gebracht hat... :D

Das war ein Witz. Es gibt zwei Möglichkeiten:

V gibt den Verstoß zu, zahlt und kassiert den Punkt. Oder Ihr wollt das abwenden - dann würde ich mich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

Themenstarteram 13. Januar 2020 um 19:31

Zitat:

@Drahkke schrieb am 13. Januar 2020 um 20:13:51 Uhr:

Meinst du wirklich das Zeugnisverweigerungsrecht und nicht das Auskunftsverweigerungsrecht?

https://de.wikipedia.org/wiki/Zeugnisverweigerungsrecht

https://de.wikipedia.org/wiki/Auskunftsverweigerungsrecht

Ich sags mal so: Das ist kein klassischer Fragebogen, sondern ein informelles Schreiben, wo drin steht:

Fahrername, Gebdatum, Wohnort usw. Das Schreiben ist ohne Fristsetzung etc.

Daher bin ich verwirrt, welches "Recht" in Kraft tritt.

Kann man es nicht "einfach" damit abwenden und sagen, dass man keine Auskunft geben möchte gem. "Auskunft-" oder "Zeugnisverweigerungsrecht"?

jaja... ein informelles Schreiben... :rolleyes:

Ich denke mal, die wissen ganz genau was da abläuft. Als nächstes kommt einer mit den Fotos bei V vorbei.

Zitat:

@MrBenz1 schrieb am 13. Januar 2020 um 20:31:39 Uhr:

...informelles Schreiben...

Welche Behörde verschickt informelle Schreiben, in denen damit gedroht wird, die angeforderte Zahlung nicht zu verbuchen, wenn der Fahrer nicht genannt wird?

Gerade in diesem Bereich sind Formvorschriften einzuhalten.

Verstehe die Schilderung nicht. Hat X zwei Schreiben bekommen?

1. Zahlungsaufforderung und

2. Fahreranfrage?

Ein informelles Schreiben ... aus Berlin Mitte, Chausseestraße? :eek:

Zitat:

@tomold schrieb am 13. Januar 2020 um 20:22:12 Uhr:

 

Es gibt zwei Möglichkeiten:

V gibt den Verstoß zu, zahlt und kassiert den Punkt. Oder Ihr wollt das abwenden - dann würde ich mich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

Ich denke das hat hier weniger mit Verkehrsrecht als vielmehr mit Steuerrecht zu tun, weil der in Deutschland ansässige Verwandte V das Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen in Deutschland gar nicht fahren darf. Da ist es mit zugeben des Verstosses und Punkt kassieren nicht getan. Deswegen gibt sich sie Behörde auch nicht einfach mit der Zahlung zufrieden, sondern will wissen, wer dort gefahren ist.

Wenn tatsächlich ein Verwandter gefahren ist, sollte hier das Zeugnisverweigerungsrecht gelten.

Woher soll die Behörde denn jemals erfahren, dass nicht X, sondern V gefahren ist, wenn X auf diesem Fragebogen sich erneut selbst angibt? Die Korrespondenz läuft doch über die Adresse im Ausland. Den BND wird die Behörde deswegen nicht beauftragen.;)

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 13. Januar 2020 um 22:52:43 Uhr:

Deswegen gibt sich sie Behörde auch nicht einfach mit der Zahlung zufrieden, sondern will wissen, wer dort gefahren ist.

Wenn Punkte zu vergeben sind, wird immer der Fahrer ermittelt. Anonym überweisen kann man nur bei Ordnungswidrigkeiten unterhalb der Punkteschwelle. Deshalb kommen grundsätzlich 2 Schreiben: zunächst der Anhörungsbogen, auf dem man den Verstoß zugeben oder einen anderen Fahrer benennen kann. Im ersten Fall kommt danach der eigentliche Bußgeldbescheid (dem man auch erst jetzt widersprechen kann), im zweiten Fall bekommt der benannte Fahrer einen weiteren Anhörungsbogen.

 

Von daher: ganz normaler Vorgang.

 

Zum Zeugnisverweigerungsrecht: gilt das nicht nur bei Verwandten ersten Grades?

Zeugnisverweigerungsrecht gilt bei Verwandten bis dritten Grades, also auch Onkel, Tanten, Neffen ,Nichten.

Für den ausländischen Fahrer X spielen die Punkte doch keine Rolle. Wenn er sich als Fahrer angibt, wird die Behörde wohl kaum weitere Nachforschungen anstellen. Er zahlt, der Fall ist erledigt.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 14. Januar 2020 um 09:40:12 Uhr:

Für den ausländischen Fahrer X spielen die Punkte doch keine Rolle. Wenn er sich als Fahrer angibt, wird die Behörde wohl kaum weitere Nachforschungen anstellen. Er zahlt, der Fall ist erledigt.

 

Grüße vom Ostelch

Dann muss er das aber auch auf dem Anhörungsbogen tun und erst den auf seinen Namen ausgestellten Bußgeldbescheid bezahlen. Anonym überweisen ist halt nicht vorgesehen...

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Zeugnisverweigerungsrecht mit ausländischem Fahrzeug