ForumWohnmobile & Wohnwagen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Wohnmobile & Wohnwagen
  5. Zulässiges Gesamtgewicht, zwei unterschiedliche Angaben

Zulässiges Gesamtgewicht, zwei unterschiedliche Angaben

Themenstarteram 7. Juni 2020 um 12:45

Moin Zusammen,

in meinen Fahrzeugpapieren und auf dem Typenschild im Gaskasten steht, dass mein WoWa eine zulässige Gesamtmasse von 1500 kg hat. Ist bei mir immer Grenzwertig, aber es passt und wenn ich die Zelt und Lebensmittel im Auto transportiere reicht das auch.

Heute habe ich mal einen Blick auf das Typenschild des Fahrgestells geworfen. Danach habe ich 1700 kg.

Wer kann mir zu dieser Differenz etwas sagen?

Stimmen diese Angaben nicht? Oder, ist gar problemlos möglich aufzulasten...

Grüße

ZafPom

Beste Antwort im Thema

Vielleicht wurde der Wowa Mal abgelastet und ein neues Schild in den Flaschkasten geklebt?

Wie ist das eigendlich, wenn ein Auto einen Anhänger zieht, der ein höheres zulässiges Gesamtgewicht hat, als das Auto ziehen darf? Zählt nicht nur das tatsächliche Gewicht vom Anhänger und macht ablasten überflüssig?

33 weitere Antworten
Ähnliche Themen
33 Antworten

Zitat:

@ZafPom schrieb am 7. Juni 2020 um 14:45:56 Uhr:

..Heute habe ich mal einen Blick auf das Typenschild des Fahrgestells geworfen.

Danach habe ich 1700 kg.. ..ist gar problemlos möglich, aufzulasten?..

Jo, sehr wahrscheinlich, aber trotzdem vorher mal die Achse, die Bremse und die Auflaufvorrichtung auf 1700 kg prüfen, denn alle Komponenten müssen nämlich für 1700 kg ausgelegt sein.

Ich musste z.B. die Auflaufeinrichtung nachrüsten, der Rest passte schon.

Die Reifen ( Traglast) unbedingt Mal ansehen. Den Rest hatte ich dem TÜV überlassen. Der hatte dann ohne Einschränkungen aufgelastet.

Hallo ZafPom,

die Lösung ist doch ganz einfach:

- Fahrgestell zulässig/ möglich bis 1.700 kg

- Wohnwagen = zulässiges Gesamtgewicht 1.500 kg

Somit ist das zulässiges Gesamtgewicht Deines Wohnwagen 1.500 kg.

Zudem steht das zulässiges Gesamtgewicht Deines Wohnwagens in den Fahrzeugpapieren.

 

PS: Bei einer Auflastung den Lastindex der Reifen prüfen !!

Vielleicht wurde der Wowa Mal abgelastet und ein neues Schild in den Flaschkasten geklebt?

Wie ist das eigendlich, wenn ein Auto einen Anhänger zieht, der ein höheres zulässiges Gesamtgewicht hat, als das Auto ziehen darf? Zählt nicht nur das tatsächliche Gewicht vom Anhänger und macht ablasten überflüssig?

Zitat:

@4Takt schrieb am 7. Juni 2020 um 14:53:21 Uhr:

Zitat:

@ZafPom schrieb am 7. Juni 2020 um 14:45:56 Uhr:

..Heute habe ich mal einen Blick auf das Typenschild des Fahrgestells geworfen.

Danach habe ich 1700 kg.. ..ist gar problemlos möglich, aufzulasten?..

Jo, sehr wahrscheinlich, aber trotzdem vorher mal die Achse, die Bremse und die Auflaufvorrichtung auf 1700 kg prüfen, denn alle Komponenten müssen nämlich für 1700 kg ausgelegt sein.

Ich musste z.B. die Auflaufeinrichtung nachrüsten, der Rest passte schon.

Selbst wenn alle Teile in der Theorie passen, verlangen die Prüfer für eine Auflastung die entsprechende Bescheinigung des Wohnwagenherstellers. Ich hatte auch angenommen, sowas müßte ein geprüfter und zugelassener Ingenieur aus den Daten herleiten und guten Gewissens bescheinigen können. In Sachen Haftung will sich heute jeder absichern. Deshalb wird die kostenpflichtige Herstellerbescheinigung verlangt.

Zitat:

@harzmazda schrieb am 7. Juni 2020 um 15:28:13 Uhr:

Vielleicht wurde der Wowa Mal abgelastet und ein neues Schild in den Flaschkasten geklebt?

Wie ist das eigendlich, wenn ein Auto einen Anhänger zieht, der ein höheres zulässiges Gesamtgewicht hat, als das Auto ziehen darf? Zählt nicht nur das tatsächliche Gewicht vom Anhänger und macht ablasten überflüssig?

Eine Ablastung kann sinnvoll sein, wenn der Führerschein das entsprechende Zuggesamtgewicht lt. Zulassungsbescheinigung nicht mehr hergibt und es eben unrein paar kg zuviel sind. Für den FS zählen die Werte lt. Papier und nicht die tatsächlichen.

Das sagt Bußgeldkatalog.org zu dem Thema

 

Zitat Anfang:

"Weil eben nicht die zulässige Gesamtmasse des Anhängers, sondern seine tatsächliche Masse für die Anhängelast entscheidend ist, können Sie auch einen Anhänger ziehen, dessen zulässige Gesamtmasse höher ist als die zulässige Anhängelast Ihres Kraftfahrzeugs. Dann dürfen Sie entsprechend weniger Ladung auf dem Anhänger transportieren als maximal erlaubt ist."

Zitat Ende

Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/anhaengelast/

Zitat:

@Haubenzug schrieb am 7. Juni 2020 um 15:37:36 Uhr:

Das sagt Bußgeldkatalog.org zu dem Thema

Zitat Anfang:

"Weil eben nicht die zulässige Gesamtmasse des Anhängers, sondern seine tatsächliche Masse für die Anhängelast entscheidend ist, können Sie auch einen Anhänger ziehen, dessen zulässige Gesamtmasse höher ist als die zulässige Anhängelast Ihres Kraftfahrzeugs. Dann dürfen Sie entsprechend weniger Ladung auf dem Anhänger transportieren als maximal erlaubt ist."

Zitat Ende

Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/anhaengelast/

Das habe ich auch so in der Erinnerung. Dann macht es das Ablasten überflüssig? Übrig bleibt dann so oder so die restliche Zuladung, damit ich mit dem Zugfahrzeug nicht in den Konflikte gerate. Der richtigen Führerschein ist Vorraussetzung.

Ich hatte das Auflasten dem Wohnwagenhändler überlassen, wo ich ihn gekauft hatte. Ich dachte er ist nur zum TÜV gefahren. Vielleicht hatte er noch Unterlagen die es vereinfacht hatte?

Ja das ist OK wenn du den Anhänger Führerschein meinst. B-Klasse Führerschein begrenzt wieder anders.

Zitat:

@Bitboy schrieb am 7. Juni 2020 um 16:57:10 Uhr:

Ja das ist OK wenn du den Anhänger Führerschein meinst. B-Klasse Führerschein begrenzt wieder anders.

Ich habe den 2er und mir Gott sei Dank noch nie Gedanken machen müssen.

Der 2er schließt aber Kl 3 nicht ein....

Zitat:

@Haubenzug schrieb am 7. Juni 2020 um 18:13:44 Uhr:

Der 2er schließt aber Kl 3 nicht ein....

Da man den 2er nur machen konnte, wenn man schon den 3er hat,

schließt der 2er den 3er ein.

Wo und wann wurde der Führerschein der Klasse 2 erteilt?

vor dem 01.12.54.............................AM, A1, A2, A, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, T

zwischen 01.12.54 und 01.04.80........AM, A1, A, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, T

nach dem 01.04.80..........................AM, A1, A, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, T

Zitat:

@4Takt schrieb am 07. Juni 2020 um 18:44:07 Uhr:

Da man den 2er nur machen konnte, wenn man schon den 3er hat, schließt der 2er den 3er ein.

Ah, okay. Dachte immer, dass man den alleine machen konnte, wie den 3er.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Wohnmobile & Wohnwagen
  5. Zulässiges Gesamtgewicht, zwei unterschiedliche Angaben