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Zulassung im Ausland und weitere ???

Themenstarteram 14. Juni 2007 um 15:46

Ich hoffe ich bin hier mit meinen Fragen im richtigen Bereich(wenn nicht dann gebt mir bitte einen tipp in welchem Bereich ich posten sollte)

Mal angenommen ich könnte meinen HotRod in England zulassen:

Das Fahrzeug soll hier auf der Straße gefahren werden.

1. Frage

, dann könnt ich den doch hier in Deutschland

mindestens 355 Tage im Jahr fahren oder?

2. Frage

wenn in England Reifen zugelassen (und bei mir

eingetragen) sind, dann kann ich damit dochauch

in Deutschland damit rumfahren ohne, dass mein

Auto "konfesziert"(oder irgendwie

"sicherheitsverwart") wird? (es sind auf jeden Fall

Reifen die der D.O.T. entsprechen (Nitto 555R

oder Mickey Thompson ET Street Radial)

3. Frage

sind Nitto 555R und Mickey Thompson ET Street

Radial in deutschland erlaubt

Danke im voraus

Beste Antwort im Thema

Ich versuche mal, deine erste Frage einigermaßen verständlich zu beantworten.

Die Zulassung eines Fahrzeugs muss dort erfolgen, wo sich der ständige Standort des Fahrzeugs befindet. Ausländische Fahrzeuge dürfen lediglich zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland bewegt werden. Diese Regelung gilt für alle ausländischen Fahrzeuge, unerheblich, ob das Fahrzeug in einem EU-Mitgliedsstatt oder in einem Drittland zugelassen ist. Dies ergibt sich aus dem § 20 Absatz 1 „EU-Mitgliedsstaat“ und Absatz 2 „Drittland“ der Fahrzeugzulassungsverordnung.

„Vorübergehend“ muss zwei Kriterien erfüllen.

1. Kriterium: weniger als 1 Jahr

2. Kriterium: kein regelmäßiger Standort in Deutschland.

Wenn eines der beiden Kriterien nicht erfüllt wird, ist das Inverkehrbringen dieses Fahrzeugs mit ausländischer Zulassung unzulässig. In diesem Fall muss das Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden.

Nach Rechtsmeinung ist der regelmäßige Standort der Ort, von dem die Fahrten regelmäßig begonnen werden. Aus diesem Grund ist es auch unzulässig, wenn man in Deutschland wohnt und im Ausland arbeitet (Tagespendler), sein Fahrzeug aufgrund dieses Umstandes im Ausland zuzulassen. Selbst wenn ein Wohnsitz (Briefkastenadresse) vorgegeben wird, hat dieser für die Beurteilung keine Gültigkeit, wenn das Fahrzeug jeden Tag nach Deutschland zurück fährt. Dies gilt natürlich ebenso, wenn das Fahrzeug auf die Ferienadresse im Ausland zugelassen wird und das Fahrzeug überwiegend in Deutschland bewegt wird.

Somit würde auch nach der Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung ein Zulassungsverstoß vorliegen.

Der zweite Gesichtspunkt ist die Steuerpflicht. Ein Fahrzeug, welches seinen ständigen Standort in Deutschland hat, ist auch grundsätzlich in Deutschland Steuerpflichtig. Dies ist im § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes festgelegt. Ausgenommen davon sind nur Kraftfahrzeuge für den Güterverkehr die mindestens 12 Tonnen an zGG haben und in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind.

Weitere Kraftfahrzeuge können steuerbefreit sein. Diese Fahrzeuge sind im § 3 des KraftStG aufgeführt. Das ausländische Fahrzeug mit einem vorübergehenden Aufenthalt ist in der Ziffer 12 ebenfalls aufgeführt. Diese Steuerbefreiung hat aber nur Gültigkeit, solange es sich auch um eine vorübergehende Nutzung in Deutschland handelt. Hier sind die Kriterien aus der Fahrzeugzulassungsverordnung analog anzulegen. Das bedeutet, dass jedes Fahrzeug, welches nicht ordnungsgemäß zugelassen ist (die ausländische Zulassung ist ungültig und die deutsche Zulassung ist nicht erfolgt = fehlende Zulassung) widerrechtlich verwendet wird. Bei einer widerrechtlichen Verwendung entfällt auch die Steuerbefreiung. Das Fahrzeug wird steuerpflichtig.

Es handelt sich auch um eine widerrechtliche und damit steuerpflichtige Verwendung, wenn der Nutzer des Kraftfahrzeugs seinen ständigen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland begründet.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass nach Gesetzestext in deinem Fall ein Fahren ohne Zulassung und ein Verstoß gegen das KraftStG erfüllt wird. Dies gilt für den Halter ebenso wie für jeden anderen Führer.

Also...in Kurzform -->

Kann ein "Deutscher" (also jemand der seinen deutschen Führerschein bei einer Kontrolle vorzeigt) mit einem in England zugelassenen Fahrzeug in D fahren?

Nein, das kann er nicht! Hierbei ist aber auch der nationale Status unerheblich. Der entscheidende Knackpunkt ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Person, die das Fahrzeug fahren möchte. Lebt der Deutsche in England und kommt mit seinem englischen Fahrzeug zum Familienbesuch nach Deutschland, dann darf er in diesem Zusammenhang das Fahrzeug führen. Will der Deutsche, der hier in Deutschland seinen Wohnort oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, mit dem in England zugelassenen Fahrzeug fahren, ist es ihm nicht erlaubt.

Nun zu deiner Frage mit der Zulassung von Fahrzeugteilen.

Wenn eine gültige englische Zulassung besteht, sind Eintragungen oder Veränderungen grundsätzlich für deutsche Behörden unerheblich. Lediglich wenn dadurch die Verkehrssicherheit und eine Gefahr für den Fahrer sowie Unbeteiligte besteht, werden die entsprechenden Behörden handeln müssen. Ansonsten unterliegt das Fahrzeug nicht den deutschen Zulassungs- und Beschaffenheitsbestimmungen. Wenn das Fahrzeug widerrechtlich in Deutschland verwendet wird (siehe oben), ist es unerheblich, da sowieso keine gültige Zulassung des Fahrzeuges vorliegt.

Die Moral der Geschichte: Besorge dir einen englischen Butler, der dich mit dem Hot Rod in Deutschland durch die Gegend karrt.

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Meines Wissens nach, kann ich folgende Antworten geben:

zu 1. Wenn ein Auto in England auf eine Person, die in England ihren Hauptwohnsitzt hat, angemeldet ist, kann es uneingeschränkt in Deutschland bewegt werden. Auch von Personen, die nicht in England ihren Hauptwohnsitz haben.

zu 2. Ein Auto muß nur den Normen des Landes entsprechen, in denen es angemeldet wurde. Abweichungen von deutschen Normen sind irrelevant.

zu 3. Reifen müssen in Deutschland wohl generell eine E-Kennung haben.

Ich versuche mal, deine erste Frage einigermaßen verständlich zu beantworten.

Die Zulassung eines Fahrzeugs muss dort erfolgen, wo sich der ständige Standort des Fahrzeugs befindet. Ausländische Fahrzeuge dürfen lediglich zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland bewegt werden. Diese Regelung gilt für alle ausländischen Fahrzeuge, unerheblich, ob das Fahrzeug in einem EU-Mitgliedsstatt oder in einem Drittland zugelassen ist. Dies ergibt sich aus dem § 20 Absatz 1 „EU-Mitgliedsstaat“ und Absatz 2 „Drittland“ der Fahrzeugzulassungsverordnung.

„Vorübergehend“ muss zwei Kriterien erfüllen.

1. Kriterium: weniger als 1 Jahr

2. Kriterium: kein regelmäßiger Standort in Deutschland.

Wenn eines der beiden Kriterien nicht erfüllt wird, ist das Inverkehrbringen dieses Fahrzeugs mit ausländischer Zulassung unzulässig. In diesem Fall muss das Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden.

Nach Rechtsmeinung ist der regelmäßige Standort der Ort, von dem die Fahrten regelmäßig begonnen werden. Aus diesem Grund ist es auch unzulässig, wenn man in Deutschland wohnt und im Ausland arbeitet (Tagespendler), sein Fahrzeug aufgrund dieses Umstandes im Ausland zuzulassen. Selbst wenn ein Wohnsitz (Briefkastenadresse) vorgegeben wird, hat dieser für die Beurteilung keine Gültigkeit, wenn das Fahrzeug jeden Tag nach Deutschland zurück fährt. Dies gilt natürlich ebenso, wenn das Fahrzeug auf die Ferienadresse im Ausland zugelassen wird und das Fahrzeug überwiegend in Deutschland bewegt wird.

Somit würde auch nach der Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung ein Zulassungsverstoß vorliegen.

Der zweite Gesichtspunkt ist die Steuerpflicht. Ein Fahrzeug, welches seinen ständigen Standort in Deutschland hat, ist auch grundsätzlich in Deutschland Steuerpflichtig. Dies ist im § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes festgelegt. Ausgenommen davon sind nur Kraftfahrzeuge für den Güterverkehr die mindestens 12 Tonnen an zGG haben und in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind.

Weitere Kraftfahrzeuge können steuerbefreit sein. Diese Fahrzeuge sind im § 3 des KraftStG aufgeführt. Das ausländische Fahrzeug mit einem vorübergehenden Aufenthalt ist in der Ziffer 12 ebenfalls aufgeführt. Diese Steuerbefreiung hat aber nur Gültigkeit, solange es sich auch um eine vorübergehende Nutzung in Deutschland handelt. Hier sind die Kriterien aus der Fahrzeugzulassungsverordnung analog anzulegen. Das bedeutet, dass jedes Fahrzeug, welches nicht ordnungsgemäß zugelassen ist (die ausländische Zulassung ist ungültig und die deutsche Zulassung ist nicht erfolgt = fehlende Zulassung) widerrechtlich verwendet wird. Bei einer widerrechtlichen Verwendung entfällt auch die Steuerbefreiung. Das Fahrzeug wird steuerpflichtig.

Es handelt sich auch um eine widerrechtliche und damit steuerpflichtige Verwendung, wenn der Nutzer des Kraftfahrzeugs seinen ständigen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland begründet.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass nach Gesetzestext in deinem Fall ein Fahren ohne Zulassung und ein Verstoß gegen das KraftStG erfüllt wird. Dies gilt für den Halter ebenso wie für jeden anderen Führer.

Also...in Kurzform -->

Kann ein "Deutscher" (also jemand der seinen deutschen Führerschein bei einer Kontrolle vorzeigt) mit einem in England zugelassenen Fahrzeug in D fahren?

Nein, das kann er nicht! Hierbei ist aber auch der nationale Status unerheblich. Der entscheidende Knackpunkt ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Person, die das Fahrzeug fahren möchte. Lebt der Deutsche in England und kommt mit seinem englischen Fahrzeug zum Familienbesuch nach Deutschland, dann darf er in diesem Zusammenhang das Fahrzeug führen. Will der Deutsche, der hier in Deutschland seinen Wohnort oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, mit dem in England zugelassenen Fahrzeug fahren, ist es ihm nicht erlaubt.

Nun zu deiner Frage mit der Zulassung von Fahrzeugteilen.

Wenn eine gültige englische Zulassung besteht, sind Eintragungen oder Veränderungen grundsätzlich für deutsche Behörden unerheblich. Lediglich wenn dadurch die Verkehrssicherheit und eine Gefahr für den Fahrer sowie Unbeteiligte besteht, werden die entsprechenden Behörden handeln müssen. Ansonsten unterliegt das Fahrzeug nicht den deutschen Zulassungs- und Beschaffenheitsbestimmungen. Wenn das Fahrzeug widerrechtlich in Deutschland verwendet wird (siehe oben), ist es unerheblich, da sowieso keine gültige Zulassung des Fahrzeuges vorliegt.

Die Moral der Geschichte: Besorge dir einen englischen Butler, der dich mit dem Hot Rod in Deutschland durch die Gegend karrt.

Themenstarteram 15. Juni 2007 um 15:07

vielen dank für die ausführlichen antworten

es ist schon erstaunlich wieviel zielgerichtete informationen aus dem internet und spez. diesem forum so bekommen kann

Danke

 

____________________________________________________________

16.06.07 - 17.06.07 24 h Le Mans

ich buddel mal diesen Thread nach oben,den ich mit interesse gelesen habe.

Ein Deutscher darf also nicht mit einem in England zugelassenem Fahrzeug in Deutschland fahren????

Wie verhält sich das wenn ich ein in England registriertes Fahrzeug hier gelegentlich mit einer Grenzversicherung bewege???Muss ich da bei einem findigen Beamten um meinen Führerschein bangen???

Ich versuche grade einen Isuzu Trooper Bighorn in Deutschland zu zulassen ,es scheitert bisher an dem Datenblatt für dieses Fahrzeug.Das gleiche habe ich aber auch mit einem Optare Bus vor,den ich über den Winter zum Wohnmobil umbauen möchte.des weiteren habe ich hier noch einen Rechtslenker Container LKW den wir für unsere Privaten Grundstücke angschafft haben,diesen und den Bus bewege ich gelegentlich mit einer Grenzversicherung vom ADAC.Ein Gedanke war aber schon,sich einen Wohnsitz in England zu beschaffen und die Fahrzeuge dort an zu melden.Aus den letzten Post´s lese ich aber da dies wohl nicht möglich ist,aber wo kein Kläger da kein Richter.Ich glaube kaum das unsere Dorfsherrifs sich mit den zahlreichen Papieren so genau auskennen.

Mit dem Container LKW wurde ich mit englischen Kennzeichen und meinem in Deutschland zugelassenem Anhänger auf dem Frankfurter Kreuz durch die Autobahnpolizei durch "Follow me" also Bitte Folgen ,von der Bahn gebeten und mit den Worten "sprechen sie ein wenig Deutsch"empfangen.Ich sagte ihm "als Jung aus´m Tal (Wuppertal) sollte mir dat nich schwer fallen".Er war erleichtert das er nun nicht sein spärliches Englisch austesten musste ;-P Ende vom Lied,er wusste nicht wirklich was mit dem Packen Papiere an zu fangen den ich ihm in die Hand drückte,und tat so als wenn er sie Kontrollierte und wünschte mir eine Gute fahrt.Natürlich muss es nicht immer so ausgehen.

Ich wäre also dankbar,hier noch etwas dazu zu erfahren.

am 2. Februar 2010 um 7:02

Beitrag editiert weil die Behörden ja mitlesen :-)

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