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Zulassung KFZ

Themenstarteram 7. September 2009 um 4:20

Hallo Ihr,

ich habe nun folgendes Problem. Ich habe, bzw. musste letzten Monat meinen Signum abmelden, weil ich sehr viel Probleme mit dem hatte. Opel hatte an dem Auto keinen Fehler finden können, und das Auto war zwar Fahrbereit, ich hatte aber permanente Probleme mit der Leistung. Nun habe ich das Auto zum Bosch Dienst gebracht und die haben den Fehler nun endlich gefunden und behoben, das Auto funktioniert wieder wunderbar.

Nun habe ich das Problem, da ich das Auto letzten Monat abgemeldet habe, möchte ich es logischerweise auch gerne wieder anmelden. Leider fehlen mir aber nun die HU und AU bescheinigung die bis ende nächsten Jahres hätte. Der Autohändler bei dem ich das Auto kaufte, hat die Anmeldung meines KFZ gemacht und wohl vergessen mir die Unterlagen zu geben. Naja war auch nicht unbedingt das erste worauf ich nach dem Kauf geschaut habe, geschweige denn das ich nicht einen Gedanken daran verschwendet habe das ich das Auto mal abmelden müsste in den 2 Jahren.

Nun ist aber ebenfalls das Problem das ich diese Daten vom Händler nichtmehr anfordern kann, da es diesen nichtmehr gibt. Was ich nun wissen will ist, ob ich das Auto dennoch angemeldet bekomme bei der Zulassungsstelle ? Also ob die das in ihrem Computer haben den letzten Stand der Abmeldung sowie auch den vermerk das mein HU/AU bis 12/10 gilt. Ich weis nicht ob das noch von bedeutung ist, aber mein Kennzeichen ist bis nächstes Jahr reserviert, auf denen aber kein HU/AU Kleber mehr vorhanden ist, weil man die ja runter kratzen muss.

Ich hoffe ihr könnt mir da weiter helfen :) grüße Patrick

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12 Antworten

Wenn du weißt wo die HU und AU durchgeführt wurde, kannst du bei dieser Stelle dir die Bescheinigung neu erstellen lassen.

Ansonsten wirst du wahrscheinlich beides neu machen müssen.

Ich denke nicht dass du ohne die beiden schriftlichen Nachweise eine Zulassung bekommst, da diese Bescheinigungen im KFZ genauso mitgeführt werden müssen wie der KFZ Schein.

Anmerkung: Bei einer Stillegung wird lediglich das Amtssiegel auf den Kennzeichen entfernt, die TÜV bzw. ASU Plakette bleibt aufgeklebt. Die se muß nicht entfernt werden, das verursacht nur weitere Kosten für neue Plaketten.

 

Gruß UNO

Im Fahrzeugschein (oder Zul-besch Teil II) ist die Prüfernummer des Prüfers eingestempelt. Über die Organisation (TÜV/DEKRA/KÜS oder sonstwie) bekommt man den Prüfer heraus, der über das Kennzeichen den Bericht finden sollte. AU würd ich für nen schmalen Taler bei irgend einer Werkstatt machen lassen....

Ansosnetn: Alles neu machen. Bei großen Ketten (PitStop, Auto Plus) für 70 € alles zusammen...

Ich denke nicht dass du ohne die beiden schriftlichen Nachweise eine Zulassung bekommst, da diese Bescheinigungen im KFZ genauso mitgeführt werden müssen wie der KFZ Schein.

Anmerkung: Bei einer Stillegung wird lediglich das Amtssiegel auf den Kennzeichen entfernt, die TÜV bzw. ASU Plakette bleibt aufgeklebt. Die se muß nicht entfernt werden, das verursacht nur weitere Kosten für neue Plaketten.

 

Gruß UNO

Hi!

 

Ich würde doch einfach mal zur Zulassung gehen und nachfragen.

Vielleicht kommst du ja an einen Mitarbeiter, der besonders gute Laune hat, und er macht es so, da er sieht, dass du ihn vor einem Monat abgemeldet hast. Zumal sich der Besitzer ja nicht geändert hat.

 

Mir ist es übrigens nicht bekannt, dass man die HU und AU immer im Fahrzeug mitführen muss.

 

 

Gruß Kater

HU nicht, aber AU m.W. ja. Quelle kann ich Dir aber momentan auch nicht nennen.

Zitat:

Original geschrieben von Kitekater

Mir ist es übrigens nicht bekannt, dass man die HU und AU immer im Fahrzeug mitführen muss.

Die AU-Bescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen (also nicht mitzuführen), der HU-Bericht bei An- und Ummeldung.

Wie hier schon erwähnt wurde, einfach in der Zulassung schauen, welche Prüforganisation die HU und AU durchgeführt hat. In der Regel haben die noch die Daten gespeichert und können das noch mal ausdrucken.

Ohne die Dokumente ist eine Zulassung unmöglich.

Richtig ist auch, dass beide Dokumente im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen sind.

Dr. House und stbufraba haben ja nun durchaus verschiedene Ansichten. Die Frage stellt sich: Wer hat recht:confused:

Hi

 

 

Soweit mir bekannt muss lediglich die AU im Fahrzeug mitgeführt werden.

Lt. StVZO §47a (4), ist die AU Bescheinigung aufzubewahren.

Zitat:

StVZO §47a (4)

Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.

ebenso HU Bericht nach §29 StVZO (10)

Zitat:

StVZO §29 (10)

 

Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

Es ist von keiner Mitführungspflicht die Rede, sondern lediglich Aufbewahrungspflicht.

Früher bei der ASU gab es noch die Mitführungspflicht.

Ich muß mich leider berichtigen. Die Mitführung von HU und AU Bescheinigung ist nicht vorgeschrieben.

Somit hat stubafra Recht. ;)

Lediglich die Aufbewahrungsfrist bis zur nächsten Untersuchung ist Pflicht.

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