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Zulassung mit fremden Kennzeichen ( Hilfe )
Hallo, ich habe mir ein Fahrzeug gekauft der seine alten Kennzeichen nicht mehr hat da der Verkäufer diese an sein neuen Wagen übernommen hat.
Mein Schwager hat vor kurzen seinen Wagen zum ausschlachten verkauft und hat die Kennzeichen noch liegen.Kann ich die Kennzeichen zur Zulassung meines Wagens verwenden oder geht das nicht ?
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19 Antworten
Sind dir neue Kennzeichen zu teuer ?
wenn ich das Geld für neue Kennzeichen sparen kann mache ich das.
Dafür darfst du dann aber( wenn die Nr noch frei sein sollte ) gebühren für ein Wunschkennzeichen bezahlen.
Hier in HH Kostet ein Kennzeichen gerade mal 7,50 €
Jetzt mal ernsthaft...
Passt das Kennzeichen? Zulassungskreis...
Ist es noch frei? Oder schon wieder vergeben/reserviert...
Wenn der Zulassungskreis passt, schau mal online, ob du es reservieren kannst und wenn ja, kannst du das machen und damit den Wagen dann auch zulassen.
Wunschkennzeichen kostet 10,20 € und (meist) 2,60 € die Reservierung.
Willst du die 2,60 € sparen, geh mit den Schildern zur Zulassungsstelle und versuche dein Glück, ohne vorherige Reservierung.
Warum man eine einfache Frage nicht einfach beantworten kann. Achja, dumme Fragen... oder waren das hier jetzt doch eher (meist) dumme Antworten?
oohhh schön
zensur,
jetzt verschwinden hier schon beiträge
nur weiter so
Zitat:
@Gunny-Highway schrieb am 30. November 2014 um 09:38:36 Uhr:
oohhh schön
zensur,
jetzt verschwinden hier schon beiträge
nur weiter so
Es ist normal, dass Beiträge, die nichts zur Sache beitragen, entfernt werden. Das ist keine Zensur sondern einfaches Hausrecht, das Motortalk hier wahrnimmt.
Wenn du mir einen Einkaufswagen in die Einfahrt stellst (der hat da genauso viel Sinn wie ein sinnloser Beitrag hier) wirst du dich wundern wie schnell der weg ist.
Komm runter von deinem hohen Ross und wenn du jetzt mit dem Grundgesetz ankommst, das greift hier nicht.
Zitat:
@petrus180 schrieb am 29. November 2014 um 18:47:26 Uhr:
Hallo, ich habe mir ein Fahrzeug gekauft der seine alten Kennzeichen nicht mehr hat da der Verkäufer diese an sein neuen Wagen übernommen hat.
Mein Schwager hat vor kurzen seinen Wagen zum ausschlachten verkauft und hat die Kennzeichen noch liegen.Kann ich die Kennzeichen zur Zulassung meines Wagens verwenden oder geht das nicht ?
Hallo TE,
da Dein Verkäufer die alten Kennzeichen mit auf sein neues Fahrzeug übernommen hat, müssten für das von Dir erworbene Fahrzeug neue Kennzeichen bei der Zulassung zugeteilt werden.
Da Dein Schwager die Kennzeichen nicht mehr benötigt und das Fahrzeug abgemeldet ist, solltest Du zur Übernahme der Kennzeichen keine Schwierigkeiten haben. Auf jeden Fall würde ich mir eine schriftliche Zustimmung Deines Schwagers zur Zulassung mitnehmen, dass er nicht gegen eine Kennzeichenübernahme hat und dieser auch zustimmt.
Schöne WE
Wofür eine schriftliche Zustimmung? Entweder die Kennzeichen sind (schon wieder) freigeschaltet/verfügbar oder eben nicht. Könnte höchstens sein, dass der Schwager sie reserviert hat oder dass sie schon wieder an einen anderen vergeben bzw. von jemandem reserviert sind.
Das checkt man online, fertig (wobei man online nicht alle Nummern reservieren kann, die man auch später bei der Zulassungstelle haben kann (gibt da manchmal Einschränkungen online, von wegen 2 Buchstaben und 2 Zahlen, jedoch bekommt man dann vor Ort auch 2 Buchstaben und 3/4 Zahlen etc.)).
Zitat:
http://www.adac.de/.../default.aspx?prevPageNFB=1
Was geschieht nach der Abmeldung mit den bisherigen Kennzeichen?
Bei Abmeldungen wird das Kennzeichen nach wenigen Tagen vom Kraftfahrtbundesamt für andere Zulassungen wieder freigegeben. Allerdings kann sich der Halter das bisherige Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen, wobei eine Reservierungsgebühr anfällt. Der maximale Reservierungszeitraum ist - je nach Bundesland - unterschiedlich und beträgt 6 bis 12 Monate. Der bisherige Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges hat auch die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug zu übernehmen. Auch hier wird eine Vorreservierungsgebühr sowie eine Wunschkennzeichengebühr (zusätzlich zur allgemeinen Zulassungsgebühr) fällig. Zwischen der Außerbetriebsetzung und der erneuten Vergabe muss jedoch eine Frist von mindestens einem Tag liegen.
Zitat:
@einsdreivier schrieb am 30. November 2014 um 11:17:07 Uhr:
Wofür eine schriftliche Zustimmung? Entweder die Kennzeichen sind (schon wieder) freigeschaltet/verfügbar oder eben nicht. Könnte höchstens sein, dass der Schwager sie reserviert hat oder dass sie schon wieder an einen anderen vergeben bzw. von jemandem reserviert sind.
Das checkt man online, fertig (wobei man online nicht alle Nummern reservieren kann, die man auch später bei der Zulassungstelle haben kann (gibt da manchmal Einschränkungen online, von wegen 2 Buchstaben und 2 Zahlen, jedoch bekommt man dann vor Ort auch 2 Buchstaben und 3/4 Zahlen etc.)).
Zitat:
@einsdreivier schrieb am 30. November 2014 um 11:17:07 Uhr:
Zitat:
http://www.adac.de/.../default.aspx?prevPageNFB=1
Was geschieht nach der Abmeldung mit den bisherigen Kennzeichen?
Bei Abmeldungen wird das Kennzeichen nach wenigen Tagen vom Kraftfahrtbundesamt für andere Zulassungen wieder freigegeben. Allerdings kann sich der Halter das bisherige Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen, wobei eine Reservierungsgebühr anfällt. Der maximale Reservierungszeitraum ist - je nach Bundesland - unterschiedlich und beträgt 6 bis 12 Monate. Der bisherige Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges hat auch die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug zu übernehmen. Auch hier wird eine Vorreservierungsgebühr sowie eine Wunschkennzeichengebühr (zusätzlich zur allgemeinen Zulassungsgebühr) fällig. Zwischen der Außerbetriebsetzung und der erneuten Vergabe muss jedoch eine Frist von mindestens einem Tag liegen.
Vielleicht solltest Du Dich mal informieren, wie das in der Praxis gehandthabt wird.
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 30. November 2014 um 16:30:21 Uhr:
Vielleicht solltest Du Dich mal informieren, wie das in der Praxis gehandthabt wird.
Genau so wird es gehandhabt. Eine Vollmacht des schwagers ist bestimmt keine notwendig.